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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2026 WP260005

19 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,428 parole·~7 min·4

Riassunto

Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 19. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2025 (BD240010-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Im Verfahren Geschäfts-Nr. FE160169-I des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Ehescheidung wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Urteil vom 13. Dezember 2018 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'658.60 (die Hälfte der Entscheidgebühr [Fr. 5'400.– reduziert auf 2/3 infolge Begründungsverzichts] sowie der weiteren Kosten [Fr. 1'717.20 für ein Marktwertgutachten]) auferlegt (Urk. 2/1 S. 9 Dispositivziffer 8 und 9). Zudem wurde seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, mit Verfügung vom 11. April 2019 mit Fr. 22'688.65 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 2/2 S. 2 Dispositivziffer 1). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Urk. 2/1 S. 9 Dispositivziffer 9 sowie Urk. 2/2 S. 3 Dispositivziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchgegners über eine Gesamtforderung von Fr. 25'347.25 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 22. Dezember 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 25'347.25 an den Gesuchsteller (Urk. 20 S. 6 = Urk. 23 S. 6). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu überprüfen (Urk. 22). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–21). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmit-

- 3 telbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 23 S. 6 Dispositivziffer 5). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend holte der Gesuchsgegner das vorinstanzliche Urteil nicht bei der Post ab, weshalb es der Vorinstanz retourniert wurde (Urk. 21). Da der Gesuchsgegner Kenntnis vom Verfahren hatte (er hatte mit Eingaben vom 28. Februar 2025 [Urk. 7], vom 17. Juli 2025 [Urk. 13] sowie vom 19. August 2025 [Urk. 15] mehrfach Stellung genommen), gilt das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich als am 16. Januar 2026 zugestellt (Urk. 21), womit die zehntägige Rechtsmittelfrist am 26. Januar 2026 abgelaufen und die Beschwerde vom 9. Februar 2026 somit verspätet eingereicht worden wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsgegner bei der anschliessenden zweiten Zustellung darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist bereits mit der ersten Zustellung zu laufen begonnen hatte. Die sich damit stellende Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung kann indes offen bleiben, weil die Beschwerde sich wie dargelegt als offensichtlich unbegründet erweist. 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften

- 4 oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 2.4. Die Beschwerde muss Anträge enthalten, welche zu substantiieren sind, d.h. es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 und 7). Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden können. 3. Der Gesuchsgegner beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und ersucht um eine Überprüfung der Angelegenheit. Zur Begründung bringt er vor, dass er mit dem besagten Urteil nicht einverstanden sei, da dieses aus seiner Sicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung sowie einer unvollständigen Berücksichtigung des Sachverhalts beruhe. Er sei aber bereit, an einer für alle Parteien tragbaren Lösung mitzuwirken (Urk. 22). Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, wie das Urteil nach seiner Auffassung hätte lauten müssen. Es bleibt etwa offen, ob er damit geltend machen möchte, dass er gänzlich ausserstande sei, der Nachzahlungspflicht Folge zu leisten, ob er bereit wäre, einen Teilbetrag zu bezahlen, oder ob er eine Ratenzahlung anstrebt. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern das Urteil rechtlich falsch sei oder die Vorinstanz den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt habe und unterlässt es damit gänzlich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit genügen weder seine An-

- 5 träge noch seine Begründung den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (vgl. E. 2.2 f.). Der Gesuchsgegner macht ferner geltend, er werde eine ergänzende schriftliche Begründung nachreichen. Da die Beschwerdefrist selbst dann, wenn von einer Zustellung erst am 28. Januar 2026 ausgegangen würde, am 9. Februar 2026 abgelaufen wäre (vgl. Urk. 21 sowie E. 2.1), wäre es dem Gesuchsgegner nicht mehr möglich, seine Begründung zu ergänzen. Eine inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nämlich nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'347.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 19. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: io

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