Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengrabern 15, Postfach, 8021 Zürich 1 betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. September 2024 (BD240007-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. September 2024 stellte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) fest, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE170042-M auferlegten Prozesskosten von insgesamt Fr. 24'554.05 verpflichtet sei (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 25. September 2024 Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 10 S. 1): "Ich stelle Antrag das das Urteil aufgehoben wird und das ich nicht verpflichte werde die Gerichts- und Anwaltskosten vom alten Verfahren FE170042 jetzt zu zahlen weil ich das gar nicht kann. Wenn das nicht möglich stelle ich Antrag das das Gericht Dietikon nochmals entscheidet und mir die Chance gibt noch fehlende Dokumente zu schicken, weil es mir vorher nicht gesagt hat dass ich noch nicht genug Dokumente geschickt habe und weil mir das Gericht nicht die Möglichkeit gegeben hat die noch fehlende Dokumente zu schicken." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 13. September 2024 zugestellt (Urk. 9/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), wie von der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 11 S. 4 Dispositiv Ziffer 4). Die Frist lief demzufolge am 23. September 2024 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde am 25. September 2024 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 10) und ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 10). Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 24'554.05. Im Verfahren betreffend Nachzahlungspflicht werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO); dies gilt allerdings nur für das erstinstanzliche
- 3 - Verfahren, nicht jedoch für ein Rechtsmittelverfahren darüber. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 10). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'554.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm