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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2024 WP240005

28 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,256 parole·~6 min·3

Riassunto

Feststellung der Nachzahlungspflicht (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juni 2024 (BD240006-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 1. März 2024 stellte der Kanton Zürich (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht von A._____ (fortan Gesuchsgegner) gemäss Art. 123 ZPO für Fr. 12'195.45 (Urk. 1). Mit Eingabe vom 23. März 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 7). Sodann beantragte er mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers –, das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht sei abzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass er nicht zur Leistung von Nachzahlungen in der Lage sei (Urk. 13). Der detaillierte Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 16 S. 2 ff. = Urk. 21 S. 2 ff.). Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Urk. 2 S. 10). 1.2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Juli 2024 fristgerecht (Urk. 18) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " 1. Es sei der Berufungskläger von der Nachzahlung seiner Anwalts- /Parteikosten für das Verfahren BD240006-L zu befreien. 2. Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils/der Verfügung vom 13. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. BD240006-L) aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." 1.3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde der Gegenseite Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 25). Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 teilte der Gesuchsteller mit, dass er auf eine Antwort verzichte (Urk. 26). 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 19).

- 3 - 2. Zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache ist angesichts des Streitwerts von Fr. 12'195.45 – wie die Vorinstanz richtig belehrte (Urk. 21 S. 11) – die Berufung. Das Rechtsmittel des Gesuchsgegners richtet sich hingegen einzig gegen die Nachzahlungspflicht der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, bzw. als Eventualbegehren mit dem gleichen Ziel gegen die nicht zugesprochene Parteientschädigung. Zulässiges Rechtsmittel ist somit die Beschwerde, und das Verfahren ist entsprechend als Beschwerdeverfahren zu führen. 3. Wie erwogen wies die Vorinstanz das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ab, gewährte dem Gesuchsgegner unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht i.S.v. Art. 123 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Urk. 21 S. 10). 4. Der Gesuchsgegner rügt die Parteikostenverteilung, weil die Vorinstanz ihm trotz des vollumfänglichen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Da die Kosten der anwaltlichen Vertretung aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 123 ZPO nachzahlungspflichtig seien, werde er mit dem Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung dazu verpflichtet, seine Parteikosten aus eigener Tasche zu bezahlen, wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Umgekehrt sei dadurch der unterlegene Gesuchsteller von der Zahlung der Parteientschädigung befreit. Ein Grund, vom Unterliegensprinzip i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen, liege nicht vor. Entsprechend sei er von der Nachzahlungspflicht seiner Kosten für die anwaltliche Vertretung zu befreien. Eventualiter verlangt der Gesuchsgegner die Verpflichtung der Gegenseite zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung. Dies begründet er damit, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Staatskasse subsidiär zur Parteientschädigung sei und die Vorinstanz nicht vorgebracht habe, die Parteientschädigung sei im vorliegenden Fall uneinbringlich gewesen, was sie angesichts des Umstandes, dass es sich bei der entschädigungspflichtigen Person um den Kanton handle, auch nicht sei (Urk. 20 S. 4 ff.).

- 4 - 5. Der Hauptantrag des Gesuchsgegners richtet sich auf die Befreiung der Pflicht zur Nachzahlung seiner Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren. Ob der Gesuchsgegner dereinst zur Nachzahlung verpflichtet wird, ist im heutigen Zeitpunkt aber noch offen. Es rechtfertigt sich, vorab den Eventualantrag zu prüfen. Beim Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht handelt es sich um ein Zweiparteienverfahren. Entsprechend richtet sich die Verlegung der Gerichtsund Parteikosten nach Art. 106 ZPO (vgl. auch BGE 140 III 501 E. 4). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ab, womit der Kanton als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren ist und der Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine volle Parteientschädigung hat. Der von der Vorinstanz ins Feld geführte Art. 119 Abs. 6 ZPO bezieht sich einzig auf die Gerichtskosten, nicht hingegen auf die Parteientschädigung (vgl. Urk. 21 S. 10). Da die Vorinstanz damit ohne eine Begründung auf die Zusprechung einer Parteientschädigung explizit verzichtete, erweist sich das Eventualbegehren entsprechend als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist damit aufzuheben und dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 12'195.45 und in Anwendung von § 4 und 9 AnwGebV auf Fr. 1'800.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %, mithin auf Fr. 1'945.80 festzusetzen. Das Hauptbegehren um Befreiung von der Nachzahlungspflicht (Urk. 20 Rechtsbegehren 1) ist vor diesem Hintergrund als gegenstandslos geworden abzuschreiben 6. Die Kostenfreiheit für das Nachzahlungsverfahren im Gesuchsverfahren (analog zum Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46; OGer ZH WP200002 vom 17. April 2020, E. 4.1), gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsgegner hat mit der Gutheissung des Eventualantrags als vollumfänglich obsiegend zu gelten. Da dem Kanton als unterliegende Partei keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG), fallen die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Ausgangs- und antragsgemäss ist dem Gesuchsgegner aus der Gerichtskasse eine volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 4 und § 9 AnwGebV auf Fr. 500.– zzgl. 8.1 %

- 5 - Mehrwertsteuer, mithin auf Fr. 540.50, festzusetzen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 20 S. 2) wird gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Es wird erkannt: 1. In Gutheissung des Eventualantrags wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Dem Gesuchsgegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'945.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen." 2. Rechtsmittelantrag 1 (Befreiung von der Nachzahlung) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Gesuchgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.50 zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'945.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

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