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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2020 WP190006

31 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,879 parole·~9 min·5

Riassunto

Feststellung der Nachzahlungspflicht / unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP190006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 31. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Oktober 2019; Proz. BD190016

- 2 - Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. A._____ war in den Jahren 2009 und 2010 in zwei familienrechtliche Verfahren am Bezirksgericht Zürich als Partei involviert. Das erste Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE090331) wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2010 und das zweite Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100392) mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 beendet. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückforderung i.S.v. § 92 ZPO/ZH wurden die ihm auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse genommen und wurde sein Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. act. 2/1 – 4). 2. Am 10. Juli 2019 reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 setzte die Vorinstanz A._____ Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (vgl. act. 3). Dabei wies sie A._____ explizit darauf hin, dass er in seiner Stellungnahme vollständig Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens und Bedarfsverhältnisse zu geben habe und ebenso über jene seiner allfälligen Ehefrau/Lebenspartnerin, wobei entsprechende Belege einzureichen seien (act. 3 Dispositivziffer 2). 3. A._____ liess sich in der Folge – obwohl ihm die Verfügung vom 15. Juli 2019 am 29. Juli 2019 zugestellt werden konnte (vgl. act. 3a) – innert der ihm angesetzten Frist zum Gesuch auf Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht vernehmen. Erst nach Fristablauf wandte sich sein Treuhänder mit Eingabe vom 12. August 2019 an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts (welche diese Eingabe der Vorinstanz weiterleitete) und machte geltend, A._____ werde "in den nächsten Tagen" noch ein zweites Mal Vater, weshalb er zur Zeit nicht in der Lage sei, sämtliche relevanten Unterlagen innert Frist beizubringen (act. 4 – 6). Die

- 3 - Vorinstanz nahm diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen, stellte die Frist wieder her und setzte diese neu und letztmalig bis zum 30. September 2019 an (act. 7). Diese Verfügung nahm A._____ am 12. September 2019 in Empfang (act. 8/1). 4. Mit Eingabe vom 25. September 2019 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neu mandatierter Vertreter von A._____ und ersuchte die Vorinstanz, "das Verfahren entsprechend fortzusetzen" (act. 9 S. 1). Des Weiteren stellte er für A._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte in Aussicht, dieses "zu einem späteren Zeitpunkt" näher zu begründen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (gemeint wohl die [umfassende] unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) verwies Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zudem auf das Eheschutzverfahren im Jahr 2010 und das Ehescheidungsverfahren im Jahr 2014, in welchen A._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei (act. 9 S. 1). Eine Stellungnahme zur Nachzahlungspflicht gemäss den Verfügungen vom 16. Juli 2019 und 9. September 2019 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für A._____ hingegen nicht. 5. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass er zur Nachzahlung von Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'215.25 an den Kanton Zürich verpflichtet sei (act. 11 = act. 15/2 E. 5 = act. 16, fortan zitiert als act. 16). 6. Am 15. November 2019 (Datum Poststempel) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde und Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte den folgenden Antrag (vgl. act. 14 S. 1, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 12): "Es seien die Verfügungen vom 8. Oktober 2019 aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Nachzahlung derzeit zu erlassen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der vorinstanzlichen Akten unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme und zur Begründung des

- 4 - Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. act. 14 Ziff. 3). 7. Die Berufung gegen die Feststellung der Nachzahlungspflicht bildet Gegenstand eines separaten Berufungsverfahrens (Geschäft-Nr. WP190007). 8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 12) und dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 zur Einsichtnahme zugestellt (vgl. act. 17 und act. 18). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner mutmasslichen (da nicht formell gestellten) Begehren ab. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, zufolge Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erscheine jegliche Opposition des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der Nachzahlungspflicht als aussichtslos (act. 11 E. 6 = act. 15/2 E. 6 = act. 16 E. 6, fortan zitiert als act. 16). 3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Verzicht auf Stellungnahme bzw. von einer Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflicht ausgegangen (act. 14 Ziff. 2). Mit Eingabe vom

- 5 - 25. September 2019 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich darum ersucht, das Verfahren entsprechend fortzusetzen. Zudem sei damit auf frühere Verfahren und ein zurzeit am Bezirksgericht Zürich pendentes Abänderungsverfahren hingewiesen worden. Die gehörige Fortsetzung des Verfahrens hätte – so der Beschwerdeführer weiter – aufgrund der Umstände darin bestehen müssen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bisherigen Akten zuzustellen und Frist zur Stellungname sowie zur näheren Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen. Es sei offensichtlich gewesen, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erst nach Aktenkenntnis hätte ergehen können. Die Unterlagen des Beschwerdeführers zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen befänden sich derzeit am Bezirksgericht Zürich wegen des dort pendenten Abänderungsverfahrens. Bei richtiger Betrachtung bestehe beim Beschwerdeführer derzeit keine Nachzahlungspflicht (act. 14 Ziff. 2 f.). Damit macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und einer daraus resultierenden Aussichtslosigkeit der Opposition des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der Nachzahlungspflicht ausgegangen. 4. 4.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung eines Verfahrens verfügt, in dem die Rechtsbegehren der gesuchstellenden Person nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). 4.2 Im unter der Geschäfts-Nr. WP190007 separat geführten Berufungsverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass und weshalb das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz im Prozess betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, und es wurde festgehalten, dass die Vorinstanz insbesondere ihre Frage- und Hinweispflicht rechtskonform ausgeübt hat (vgl. dazu Beschluss und Urteil vom 31. März 2020, Geschäfts-Nr. WP190007-O). Festzuhalten gilt es deshalb auch für das Beschwerdeverfahren, dass die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse zu Recht gestützt auf die vorhandenen Akten

- 6 - (Steuerdaten des Jahres 2017) geprüft und bejaht hat. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hätte sich deshalb jegliche Opposition seitens des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der Nachzahlungspflicht als aussichtslos erwiesen. Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit somit unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers abzuweisen war, durfte die Vorinstanz hier ausnahmsweise darauf verzichten, dem Beschwerdeführer eine (Nach-) Frist zu Begründung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anzusetzen. Aus diesen Gründen ist die Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. III. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren) 1. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ansetzung einer Frist zur Begründung seines Gesuches (vgl. act. 14 Ziff. 3). 2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. II./4.) ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts der angeführten Gründe erscheint der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ohne prozessuale Weiterungen abzuweisen ist (Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO). IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März

- 7 - 2016, E. 4, sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Ausgehend vom Streitwert der Hauptsache in der Höhe von Fr. 16'215.25 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren zu einem überwiegenden Teil dieselben Fragestellungen zu beantworten waren, wie im separat geführten Berufungsverfahren (Geschäft-Nr. WP190007), ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer unterliegt. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 16'215.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am:

Beschluss und Urteil vom 31. März 2020 Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) III. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren) IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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