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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.06.2016 WP160001

17 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,727 parole·~9 min·5

Riassunto

Feststellung der Nachzahlungspflicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 17. Juni 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2016 (FV150069-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Meilen das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 17'017.–. Er machte geltend, dass dem Gesuchsgegner mit Urteil und Verfügung vom 10. Juli 2007 des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren FE050055 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'497.50 auferlegt worden seien. Zudem sei sein Rechtsanwalt lic. iur. B._____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 in diesem Verfahren mit Fr. 14'519.50 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 17'017.– einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 1. März 2016 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 12'000.– an den Gesuchsteller und wies im Mehrbetrag das Gesuch ab. Dem Gesuchsgegner bewilligte sie, die Nachzahlung in Raten von je Fr. 500.– beginnend mit dem 5. März 2016 zu zahlen (Urk. 17 Dispositivziffern 1 und 2). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. März 2016, eingegangen am 15. März 2016, innert Frist Beschwerde und beantragte die Richtigstellung der Ziffern 3.3 und 3.4 und die Aufhebung der Punkte 1 bis 3 des Urteils (Urk. 16 S. 1). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

- 3 - Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zu seiner Eingabe vom 14. März 2016 (Urk. 19/1-5) sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet anzusehen und sind daher nicht zu beachten. Die weiteren vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen (Urk. 19/6) befinden sich bereits in den Akten (Urk 6/5.1 und 6/5.2). Seine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Tatsachenbehauptung, wonach der Entscheid über die Lohnkürzung zufolge Liquiditätsschwierigkeiten bereits im 2015 gefallen und die erste Lohnzahlung (Januar 2016) nach Begleichung des Dezemberlohnes am 26. Januar 2016 erst am 17. Februar 2016 möglich gewesen sei (Urk. 16 S. 1), erweist sich als unzulässig und hat unberücksichtigt zu bleiben. 3. a) In Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners verwarf die Vorinstanz die von ihm in Aussicht gestellte Lohnreduktion ab Januar 2016 mit der Begründung, er könne als wirtschaftlicher Beherrscher seiner Gesellschaft C._____ AG seinen Lohn frei festsetzen. Zudem handle es sich um eine noch nicht erfolgte Umsetzung. Im Übrigen habe sich der Gesuchsgegner noch Ende des Jahres 2014 (neben seinem Lohn) einen Bonus von Fr. 40'000.– ausbezahlen lassen und dieses Geld in seine Pensionskasse investiert. Sein Einkommen belaufe sich daher auf Fr. 6'836.– pro Monat (Urk. 17 S. 5). Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegner betrage Fr. 6'022.– (Urk. 17 S. 6). Mit einem Überschuss von Fr. 800.– pro Monat sei der Gesuchsgegner in der Lage, Fr. 12'000.– in Zahlungen von Fr. 500.– pro Monat innert nützlicher Frist zurückzuzahlen (Urk. 17 S. 7). b) Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Liquiditätsschwierigkeiten (Urk. 16 S. 1) beziehen sich auf die C._____ AG, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates er ist. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung Ziffer 2 lit. b), sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Behauptungen zu seinem Einkommen und die dazu eingereichten Belege nicht zu berücksichtigen. Als Angestellter seiner Aktiengesellschaft bezieht der Gesuchsgegner in Überein-

- 4 stimmung mit der Vorinstanz damit ein Nettoeinkommen von Fr. 6'836.– pro Monat (Urk. 10/1). c) Hinsichtlich seines prozessualen Bedarfs moniert der Gesuchsgegner die unberücksichtigt gebliebenen Gesundheitskosten. Er rügt, der Durchschnitt seiner Gesundheitskosten habe er mit den Steuererklärungen 2013 und 2014 belegt. Diese Abzüge würden sowieso nur aus von der Krankenkasse nicht gedeckten Leistungen bestehen (Urk. 16 S. 1). Damit setzt der Gesuchsgegner den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen (Urk. 17 S. 6). Er sieht darüber hinweg, dass er seine nicht durch die Krankenkasse gedeckten Gesundheitskosten im Jahr 2015 trotz Aufforderung durch die Vorinstanz (Verfügung vom 4. Januar 2016, Urk. 7 S. 3) nicht belegt hat. In den Akten liegen jedenfalls keine Krankenkassenbescheinigungen, welche seine ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten im Jahr 2015 untermauern würden. Darüber hinaus ist auf die aktuellen Gesundheitskosten und nicht auf die Kosten aus den Jahren 2013 und 2014 abzustellen. Auch die Belastungsanzeige seines Privatkontos bei der Credit Suisse vom 30. Juni 2015 über Fr. 2'022.50 zugunsten von Dr. med. D._____ (Urk. 10/8) vermag eine Bestätigung der nicht gedeckten Gesundheitskosten durch die Krankenkasse nicht zu ersetzen. Der Bankkontoauszug gibt keinen Aufschluss darüber, ob diese Arztkosten von der Krankenkasse gedeckt werden oder nicht. Die im angefochtenen Urteil unterbliebene Anrechnung der ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf des Gesuchsgegners ist nicht zu beanstanden. d) Weiter übt der Gesuchsgegner Kritik an der unterbliebenen Anrechnung der Berufsauslagenpauschale in seinem Bedarf (Urk. 16 S. 1). Entgegen seiner Ansicht ist auf die in den Steuererklärungen 2013 und 2014 aufgeführten Pauschalabzüge für Berufsauslagen sowie die selbst erstellte Liste über die Berufsauslagen 2015 mit dem Titel "Berufsauslagen 2015 pauschal gem. Steuererklärung" nicht abzustellen (Urk. 6/5.1-2 und Urk. 10/9). Die Vorinstanz hat seine arbeitsbedingten Auslagen zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sie waren nicht belegt. Auch hinsichtlich dieser Bedarfsposition wurde er von der Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgefordert, Belege über seine effektiven Aufwendungen für Berufsauslagen im Jahr 2015 einzureichen (Urk. 7 S. 3). Dieser

- 5 - Aufforderung kam er nicht nach. Folglich erweist sich die unterbliebene Berücksichtigung der Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchsgegners als rechtlich korrekt. e) Der Gesuchsgegner bemerkt zur Einlage des ausbezahlten Bonus von Fr. 40'000.– im Jahr 2014 in seine Pensionskasse (vgl. Urk. 17 S. 5), die Auftragslage sei während des Jahres 2014 eine ganz andere gewesen und die Einlage in die Pensionskasse habe zu keiner gewaltigen Verbesserung der Rentensituation geführt. Die voraussichtliche Monatsrente werde bei einer Berufstätigkeit bis Ende 2018 kaum Fr. 2'500.– übersteigen (Urk. 16 S. 1). Damit erhebt der Gesuchsgegner keine Rüge gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder die Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. Infolgedessen ist darauf nicht weiter einzugehen. f) Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der zu leistenden monatlichen Zahlungen von Fr. 500.– und dem Gesamtbetrag von Fr. 12'000.– das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2015, welches ihn zu einer Nachzahlung von Fr. 5'943.20 verpflichtet habe, nicht berücksichtigt (Urk. 16 S. 2). Dies trifft zu. Dieser Umstand hat sich der Gesuchsgegner selbst zuzuschreiben. Er unterliess es, das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. LE150066-O) im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Indes hätte das besagte Urteil keine entscheidende Auswirkung auf das angefochtene Urteil gehabt. Im Urteil vom 7. Dezember 2015 ging die Kammer von einem liquiden Vermögen des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 15'381.– aus (Vermögen gemäss Steuererklärung 2014 gar Fr. 95'890.–; Urk. 6/5.2), weshalb sie die Möglichkeit der Nachzahlung der Gerichts- und Rechtsvertretungskosten von Fr. 5'943.20 im Eheschutzverfahren LP050041 durch den Gesuchsgegner bejahte. Im Gegensatz dazu beruht die teilweise Nachzahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Prozesskosten im Scheidungsverfahren im angefochtenen Urteil auf dem monatlich resultierenden Überschuss des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 7).

- 6 g) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Urteil vom 17. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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