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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2025 RZ250003

23 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,233 parole·~6 min·3

Riassunto

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Gutachten)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. X._____ und C._____, Beklagter 1 und Beschwerdegegner betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Gutachten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Februar 2025 (FK240022-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 6. Februar 2025 verfügte die Vorinstanz im Verfahren der Parteien betreffend Vaterschaft und Unterhalt das Folgende (Urk. 2): " 1. A._____ wird in der Parteirolle als Beklagte 2 ins Rubrum aufgenommen. 2. Es wird ein DNA-Gutachten eingeholt zur Abklärung der Frage, ob der Beklagte 1 als Vater der Klägerin ausgeschlossen werden kann bzw. mit welcher biostatistischer Wahrscheinlichkeit er deren Vater sei. 3. Als Gutachterin wird Frau Dr. phil. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Genetik, bestellt. 4. Den Parteien wird vorgängig eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur vorgeschlagenen Gutachtensperson, Frau Dr. phil. D._____, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO, Fr. 1.– pro Kopie). Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 ZPO). 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit am 18. März 2025 der Post übergebener Eingabe brachte die Beklagte 2 hierorts innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 3/3) vor, das ganze Verfahren beruhe auf der Initiative von lic. iur. X._____ des Amtes für Jugend und Berufsberatung. Aufgrund des sich fälschlicherweise als Beistand der Klägerin bezeichnenden X._____ sei ein Gerichtstermin abgehalten worden. Es gebe einen guten Grund dafür, weshalb weder sie noch der Beklagte 1 diese Vaterschaft bestätigt haben wollten. Beide fühlten sich mit der Situation "Vater unbekannt" absolut gut, und so solle es auch bleiben. Der Vaterschaftstest habe sich dementsprechend erledigt. Es sei klar, dass sie mit der Klägerin wie bisher in der

- 3 sorgenfreien Mutter-Kind-Beziehung, fern von Beiständen, verbleiben würde. Gerne erwarte sie eine entsprechende Bestätigung, dass dies zur Kenntnis genommen worden sei (Urk. 1). c) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 26. März 2025 wurde die Beklagte 2 aufgefordert, dem Gericht bis am 11. April 2025 schriftlich mitzuteilen, ob sie mit ihrer am 18. März 2025 der Post übergebenen Eingabe eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Februar 2025 (FK240022-D/Z01) erheben möchte oder nicht. Sofern aus ihrer entsprechenden Eingabe nach wie vor nicht eindeutig hervorgehen sollte, ob sie gegen die genannte Verfügung eine Beschwerde erheben wolle oder nicht, oder sofern sie sich innerhalb der genannten Frist nicht schriftlich beim Obergericht melden werde, werde ihre am 18. März 2025 der Post übergebene Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Februar 2025 (FK240022-D/Z01) entgegengenommen, was im Falle ihres Unterliegens mit Kostenfolgen verbunden wäre (Urk. 4). Die Beklagte 2 holte dieses Schreiben innert der siebentägigen Abholfrist bei der für sie zuständigen Postfiliale nicht ab (Urk. 5). Auch eine erneute Zustellung des einzig in Bezug auf die Antwortfrist angepassten Schreibens (Urk. 6) holte die Beklagte 2 innert der Abholfrist nicht ab (Urk. 7). Androhungsgemäss hat die beschliessende Kammer in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 2. a) Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wurde der Beklagten 2 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um das Doppel ihrer am 18. März 2025 der Post übergebenen Eingabe (Urk. 1) mit einer Originalunterschrift zu versehen. Die Beklagte 2 wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die am 18. März 2025 der Post übergebene Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 8 S. 4 f. E. 2 und Dispositivziffer 1). Obwohl die Post der Beklagten 2 am 22. Mai 2025 mittels Abholungseinladung meldete, dass eine gerichtliche Sendung bis zum 30. Mai 2025 zur Abholung bereit liege, holte die Beklagte 2 diese innert Frist bei der für sie zuständigen Poststelle nicht ab (vgl. Urk. 9). Bis zum

- 4 heutigen Tag ging hierorts keine mit Originalunterschrift ergänzte Eingabe (Urk. 1) ein. b) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beklagte 2 hielt in ihrer am 18. März 2025 der Post übergebenen und an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerichteten Eingabe (vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag) fest, sie erwarte eine Bestätigung, dass das von ihr Vorgebrachte zur Kenntnis genommen worden sei (Urk. 1). Sie musste demnach mit einer Zustellung der beschliessenden Kammer rechnen, weshalb Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegend Anwendung findet. Der Beklagten 2 wurde die Sendung des Gerichts am 22. Mai 2025 von der Post zur Abholung gemeldet (Urk. 9). Da sie diese innerhalb der von der Post angesetzten Abholfrist nicht bei der für sie zuständigen Poststelle abholte, gilt die Zustellung von Gesetzes wegen am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 30. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) als erfolgt. Die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der am 18. März 2025 der Post übergebenen Eingabe (Urk. 1) lief demnach am 10. Juni 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da innert Frist die rechtsgenügende Unterzeichnung unterblieben ist, gilt in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO androhungsgemäss (Urk. 8 S. 4 f. Dispositivziffer 1) die am 18. März 2025 der Post übergebene Eingabe (Urk. 1) als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten 2 aufzuerlegen. Für das

- 5 - Beschwerdeverfahren sind den Parteien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten 1 je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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