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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2015 RZ140008

19 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,606 parole·~8 min·2

Riassunto

Unterhalt (Entscheid über Verfahrensanträge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140008-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 19. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. Politische Gemeinde B._____, 2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Beistand lic. iur. Y2._____

betreffend Unterhalt (Entscheid über Verfahrensanträge) Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. Dezember 2014 (FP140004-B)

_________________________________

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Unterhaltsprozess gegenüber (Verfahrensnummer FP140004). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beklagte verschiedene prozessuale Anträge stellen. So machte er geltend, die Kläger seien zur Bezifferung des Streitwerts ihrer Klage und zur Nennung der Verfahrensart anzuhalten. Weiter sei der Kläger 2 aufzufordern, sich zu seinem Rechtsschutzinteresse zu äussern. Schliesslich sei ein Zwischenentscheid über das anwendbare Verfahren, über das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 und über die einfache Streitgenossenschaft zu fällen (Urk. 7/9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 nahmen die Kläger Stellung zu den prozessualen Anträgen des Beklagten (Urk. 7/16). Darauf entschied die Vorinstanz - ohne die entsprechende Stellungnahme vorab dem Beklagten zuzustellen - wie folgt (Urk. 2): "1. Die prozessualen Anträge des Beklagten zum Streitwert und zum Rechtsschutzinteresse des Klägers 2 wurden durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und sind damit gegenstandslos. 2. Auf den vorliegenden Prozess findet das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO Anwendung. 3. Es wird festgestellt, dass die beiden Kläger als einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO auftreten. 4. Das Verfahren wird mit der Durchführung der Hauptverhandlung fortgesetzt. 5. […] 6. [Schriftliche Mitteilung]." 1.2. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2014 (Datum Poststempel 25. Dezember 2014, eingegangen am 29. Dezember 2014) erhob der Beklagte Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1): " Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Klage der Klägerin 1 ins ordentliche Verfahren zu überweisen und auf die Klage des Klägers 2 nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beiden Kläger und Berufungsbeklagten." 1.3. Aus der Begründung der Berufung geht hervor, dass sich diese einerseits gegen die von der Vorinstanz angewandte Verfahrensart (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides) und die damit einhergehende Zulassung der Kläger

- 3 - 1 und 2 als einfache Streitgenossenschaft (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides) richtet. Anderseits wird auch die Zulassung des Klägers 2 bzw. die Bejahung von dessen Rechtsschutzinteresse moniert (Urk. 1). 1.4. Der Beklagte erhebt gegen die von ihm angefochtenen Dispositivziffern Berufung. Er argumentiert, dass es sich dabei um Entscheide über Prozessvoraussetzungen handle und damit um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Bei abweichendem obergerichtlichem Entscheid wäre das Verfahren FP140004 beendet, auf Seiten der Klägerin 1 mit Überweisung ins ordentliche Verfahren, auf Seiten des Beklagten [recte: Klägers 2] mit Nichteintreten (Urk. 1 S. 3 f., mit Verweis auf Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 28 zu Art. 308 ZPO). Der Beklagte übersieht dabei, dass der Entscheid über die anzuwendende Verfahrensart lediglich eine Überweisung in das ordentliche Verfahren zur Folge hätte und damit das Verfahren fortgeführt würde. Es kommt daher nicht zu einem Endentscheid im Verfahren. Es handelt sich hierbei um einen Entscheid mit bloss prozessleitendem Charakter, gegen welchen deshalb lediglich die Beschwerde offen steht. Ebenso ist gegen die Zulassung der Kläger 1 und 2 als einfache Streitgenossenschaft nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Betreffend dieser zwei Streitpunkte ist die vom Beklagten erhobene Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Zunächst macht der Beklagte geltend, dass er sich nicht zu der von den Klägern eingereichten Stellungnahme (Urk. 7/16) äussern konnte, und rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid

- 4 ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 27 m.w.H.). Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Argumentation in keiner Weise auf die erwähnte Stellungnahme der Kläger. Sie stellte vielmehr rechtliche Überlegungen allgemeiner Art an. Die Stellungnahme der Kläger erfolgte lediglich auf den Antrag des Beklagten selber hin. Sie wurde nicht als Entscheidgrundlage einverlangt und hatte keinen Einfluss auf den Entscheid. Die Gehörsverletzung erscheint mithin als nicht gravierend. Zudem hat die Rechtsmittelinstanz als Berufungsinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Als Beschwerdeinstanz hat die Rechtsmittelinstanz hinsichtlich der hier einzig gerügten unrichtigen Rechtsanwendung ebenfalls freie Kognition (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). Damit kann vorliegend ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass, nachdem sich nun der Beklagte eingehend zu der Stellungnahme der Kläger äussern konnte, die Gehörsverletzung geheilt werden kann. Auch im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens und darauf, dass der Beklagte selber mit seiner Rüge keine Rückweisung verlangt (Urk. 1 S. 5), rechtfertigt es sich, die erhobenen Rechtsmittel anhand zu nehmen. 3.1. Beschwerde Der Entscheid über die Verfahrensart und die Zulassung der Kläger als einfache Streitgenossen stellt, wie erwähnt, eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Entsprechend ist vorliegend die Anfechtung des Entscheids durch den Beklagten nur möglich, wenn ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, da kein Tatbestand vom Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorliegt.

- 5 - Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil macht der Beklagte vorliegend nicht geltend, womit auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Berufung Hinsichtlich des Einwandes des Beklagten, dass der Kläger 2 am erstinstanzlichen Verfahren kein Rechtsschutzinteresse habe, ist Folgendes festzuhalten: Vor Vorinstanz verlangte der Beklagte einen Zwischenentscheid über das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 bzw. einen Entscheid über dessen Rechtsschutzinteresse (Urk. 7/9 S. 3). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägung fest, dass sie vom bestehenden Rechtsschutzinteresse des Klägers 2 ausgehe (Urk. 2 S. 3). Diese Erwägungen fanden jedoch keinen Eingang ins Dispositiv. Die Vorinstanz hielt lediglich bezüglich der Anträge des Beklagten, die Kläger seien zur Bezifferung des Streitwerts und zur Äusserung über das Rechtsschutzinteresse des Klägers 2 anzuhalten, fest, dass diese durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und damit gegenstandslos seien (Urk. 2 S.4, Dispositivziffer 1). 4.2. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist ein Entscheid, d.h. dessen Dispositiv. Die Vorinstanz hat über das Rechtsschutzinteresse des Klägers 2 jedoch, wie erwähnt, keinen Entscheid gefällt. Insofern ist auf die dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten, zumal der Beklagte mit seiner Berufung die Aufhebung des Entscheides und das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 verlangt (Urk. 1 S. 2) und nicht etwa eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhebt. 4.3. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 5. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Klägern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: se

Beschluss vom 19. Februar 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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