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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2025 RY250001

6 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·557 parole·~3 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung (Revision)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (RT230062-O)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Revisionsklägerin vom 25. Februar 2025, mit welcher sie unter anderem die Revision des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 (womit die Beschwerde gegen ein definitive Rechtsöffnung für rund Fr. 42'000.– erteilendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 abgewiesen wurde; Geschäfts-Nr. RT230062-O), verlangt (Urk. 1), da die Revisionsklägerin bereits am 13. März 2024 die Revision dieses Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 verlangt hat und jenes Revisionsgesuch mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen wurde, wobei der Revisionsklägerin ausführlich die für die einzelnen Revisionsgründe zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt wurden (Geschäfts-Nr. RY240002-O), da die Revisionsklägerin am 14. August 2024 ein weiteres Revisionsgesuch bezüglich desselben Urteils gestellt hatte, worauf mangels Geltendmachung konkreter Revisionsgründe mit Beschluss vom 4. September 2024 nicht eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RY240010-O), da die Revisionsklägerin auch in ihrem neuerlichen Revisionsgesuch vom 25. Februar 2025 – nebst dem offensichtlich unbegründeten Einwand der ungenügenden Parteibezeichnungen im Sinne von Art. 238 lit. c ZPO – im Kern lediglich geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen (Urk. 1), jedoch die ihr im Urteil der Kammer vom 13. März 2024 dargelegten Voraussetzungen für eine Revision offensichtlich unbeachtet gelassen hat, da mangels konkreter Geltendmachung von Revisionsgründen die Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2025 hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe der Revisionsklägerin in Bezug auf das Revisionsgesuch ohne Weiteres zurückzusenden und das Revisionsverfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO), die Eingabe in Bezug auf das Berichtigungsbegehren jedoch an die Kammer zu Handen des Verfahrens RT230062-O weiterzuleiten ist,

- 3 da für dieses Verfahren gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Revisionsklägerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich das Obergericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen, wird beschlossen: 1. Das Revisionsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage von Kopie von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Die Originaleingabe vom 25. Februar 2025 (Urk. 1) wird samt Beilage (Urk. 3) an die Kammer zu Handen des Verfahrens RT230062-O weitergeleitet. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'273.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: sba

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