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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2025 RY240012

26 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·953 parole·~5 min·2

Riassunto

Revision / rektifizierte Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 / Pfändung Nr. ... / Betreibungen Nrn. ... und ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 26. März 2025 in Sachen A._____, Revisionsklägerin, betreffend Revision / rektifizierte Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 / Pfändung Nr. 1 / Betreibungen Nrn. 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Revision des Entscheides der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. August 2024 (PS240150)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Revisionsklägerin wird in den Betreibungen Nr. 2 und 3 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich betrieben. Diese Betreibungen nehmen an der Pfändung Nr. 1 teil, in welcher das Betreibungsamt am 12. Juni 2024 eine rektifizierte Pfändungsurkunde erliess. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2024 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/1 und 4/8 Dispositiv-Ziffer 2; Geschäfts-Nr. CB240071-L). Mit Urteil vom 23. August 2024 wies die Kammer die dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 4/15; Geschäfts- Nr. PS240150); das Bundesgericht trat mit Urteil vom 5. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 4/18). 1.2. Mit Eingabe vom 23. September 2024 (Datum Poststempel) reichte die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 23. August 2024 ein und stellte diverse Anträge (act. 2). 1.3. Die Akten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens PS240150 befanden sich aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht und wurden nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils beigezogen (act. 4/1-18). Das Verfahren ist spruchreif. Soweit sich das Revisionsgesuch nicht auf das Urteil der Kammer vom 23. August 2024 – und damit auf die Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 – bezieht, ist darauf von vornherein nicht einzugehen. Entsprechend sind lediglich die Rechtsbegehren zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Urteil der Kammer vom 23. August 2024 stehen (Rechtsbegehren Ziffer 1, 2 und 13). Auf die übrigen Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 2. Die Revisionsklägerin stützt ihr Revisionsgesuch auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO und wirft Mitarbeitern des Betreibungsamts – B._____, C._____ und D._____ – im Zusammenhang mit der vorliegend (einzig) relevanten Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 vor, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch begangen zu haben (act. 2 Rzn. 4 f. und 7 ff.).

- 3 - 3.1. Ob nach Erlass des Urteils des Bundesgerichts 5. Februar 2025 (noch) ein taugliches Anfechtungsobjekt der Revision in kantonalen Verfahren vorliegt (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 4. Auflage 2024, Art. 328 N 12; BGE 138 II 386 E. 6.2), kann offen gelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen. 3.2. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich und der Beweis kann auf andere Weise erbracht werden, wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist. Die Revisionsklägerin erhebt in ihrer Revisionsschrift zwar die Anschuldigungen einer Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer verfälschten Urkunde und eines Amtsmissbrauchs. Sie führt aus, sie habe Strafanzeige gegen C._____ sowie B._____ betreffend Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 eingereicht; die Staatsanwaltschaft habe eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 5. August 2024 nicht anhand genommen, wogegen sie bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erhoben habe (act. 26 Rz. 6). Damit legt die Revisionsklägerin allerdings nicht dar, inwiefern eine Strafuntersuchung das Vorliegen der behaupteten Straftaten ergeben haben sollte. Es bleibt bei blossen Anschuldigungen, die nicht reichen. Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin ist der Ausgang des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens bei der III. Strafkammer für das vorliegende Verfahren irrelevant. Dieses richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2024, weshalb lediglich die Frage beantwortet wird, ob eine Strafuntersuchung überhaupt erst zu eröffnen ist. Mit anderen Worten wird sich auch daraus – selbst bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde – nicht ergeben, dass die fraglichen Mitarbeiter durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt haben. Folglich erübrigt sich die Sistierung des vorliegenden Verfahrens (vgl. dahingehend Rechtsbegehren Ziffer 13 und Rz. 6 in act. 2).

- 4 - 4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag der Revisionsklägerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) als gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Wie bereits im Verfahren in der Sache (vgl. act. 4/8 E. 6.1. und 6.2. mit diversen Hinweisen sowie act. 10 E. 4.) ist auch das vorliegende Revisionsgesuch als mutwillig zu bezeichnen, nachdem die Revisionsklägerin zum wiederholten Male als Begründung ihrer Eingabe (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinanderreiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt, sich im Übrigen mit dem angefochtenen Entscheid nicht konkret oder nur in ungenügender Weise auseinandersetzt und schliesslich ungebührliche Behauptungen aufstellt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 28. März 2025

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