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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.08.2024 RY240008

9 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,418 parole·~7 min·1

Riassunto

Revision / Betreibung Nr. ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 9. August 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin, gegen Stadt Zürich, Revisionsbeklagte, vertreten durch B._____, betreffend Revision / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Revision gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2024 (PS240075)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Revisionsbeklagte betrieb die Revisionsklägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) über Fr. 310.– zzgl. Kosten für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Fahrt vom 15.09.2023 12:50, Linie … B._____, von Zürich, C._____ nach Zürich, D._____) (vgl. act. 16/1 = act. 2). Der Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024 konnte der Revisionsklägerin am 7. März 2024 zugestellt werden (a.a.O. S. 2). 1.2 Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 18. März 2024 (act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie ersuchte sinngemäss um Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls; eventualiter sei dieser aufzuheben. Mit Beschluss vom 28. März 2024 wies die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6). 1.3 Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (act. 16/6 = act. 13) wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (nachfolgend: Kammer) im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240075 die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin ab, soweit darauf eingetreten wurde. Aufgrund mutwilliger Prozessführung wurde eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt. Parteientschädigungen wurde keine zugesprochen (vgl. a.a.O. E. III./1 und Dispositiv-Ziffern 1-3). Dieses Urteil wurde der Revisionsklägerin am 22. Juli 2024 zugestellt (vgl. act. 18). Die gesetzliche Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht läuft somit am 26. August 2024 ab (vgl. Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 44 i.V.m. Art. 46 BGG). 1.4 Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (act. 15) stellt die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil der Kammer vom 10. Juli 2024 (PS240075) und den diesem zugrunde liegenden Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 2024 (CB240031). Sie stellt folgende Anträge: "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

- 3 - 2 - Der Urteil vom 10. Juli 2024 im Bezug auf PS240075 sei für nichtig zu erklären und vollumfangreich aufzuheben. 3 - Der Zirkulationsbeschluss vom 28. März 2024 im Bezug auf CB240031 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 4 - Dispositiv 2 des Urteil im Bezug auf PS240075 sei für nichtig zu erklären und vollumfangreich aufzuheben und die Entscheidgebühr sei von CHF 500 auf CHF 0 zu reduzieren. Eventuelle sei der Entscheidgebühr von CHF 500 der Beschwerdegegnerin aufzulegen. 5 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 28. März 2024 sei für nichtig zu erklären und vollumfangreich aufzuheben und die Entscheidgebühr sei von CHF 200 auf CHF 0 zu reduzieren. Eventuelle sei der Entscheidgebühr von CHF 200 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 - Der Zahlungsbefehl vom 05.02.2024 im Bezug auf Betreibung … sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuheben. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.5 Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4 [Akten des Bezirksgerichtes Zürich CB240031] und act. 5-14 [Akten des Verfahrens PS240075 der Kammer]). Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Revisionsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht zu treffen. 2.1 Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit einer Revision. Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren regeln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG/ZH (siehe § 18 EG SchKG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG/ZH). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II./1 mit Verweis auf OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2).

- 4 - 2.2 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, – abgesehen von den hier offenkundig nicht einschlägigen Fällen – die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Revision nur für rechtskräftige Entscheide verlangt werden kann. Das zu revidierende Urteil vom 10. Juli 2024 ist noch nicht rechtskräftig (vgl. oben E. 1.3). Auf das Revisionsbegehren ist demnach nicht einzutreten. 2.3.2 Für eine Revision des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 2024 ist nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zürich zuständig. Auch insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 2.4 Im Übrigen wäre das Revisionsgesuch auch abzuweisen: Die Revisionsklägerin beruft sich auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und bringt in ihrem Gesuch im Wesentlichen vor, die Revisionsbeklagte habe im Rahmen einer Verhandlung am 2. Mai 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV240038 einen Strafantrag vom 3. Oktober 2023 eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass die Revisionsbeklagte am 3. Oktober 2023 eine zivilrechtliche Forderung in der Höhe von Fr. 220.– adhäsionsweise geltend gemacht habe. Diese bestehe aus "Fahren ohne gültigen Fahrausweis CHF 100 bis 170 je nach Fall", "Aufwand für die Mahnung CHF 50" und "Aufwand für den Strafantrag CHF 50". Da diese Forderung somit bereits beim Stadtrichteramt hängig sei, sei es rechtsmissbräuchlich, dass die Revisionsbeklagte sie für die gleiche Forderung im Februar 2024 betrieben habe (act. 15 S. 1 f.). Es können jedoch von vornherein nur solche Tatsachen und Beweismittel Grundlage einer erfolgreichen Revision bilden, die bei zutreffender Rechtsanwen-

- 5 dung zu einem für den Revisionskläger günstigeren Entscheid geführt hätten, sofern sie während des Prozesses hätten berücksichtigt werden können (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 328 N 37 und 40). Dies wäre hier nicht der Fall: Denn es trifft zwar zu, dass die Revisionsbeklagte offenbar am 3. Oktober 2023 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Revisionsklägerin adhäsionsweise eine zivilrechtliche Forderung geltend machte, welche wie der Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024 eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis am 15.09.2023 12:50 Linie … B._____ von Zürich C._____ nach Zürich D._____ betrifft (vgl. act. 2 mit act. 16/2). Ein Betreibungsverfahren ist jedoch kein Erkenntnisverfahren, sondern ein Vollstreckungsverfahren. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage (vgl. Art. 118 i.V.m. Art. 119 StPO) zum Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens diesem entgegengestanden haben sollte. Die Revisionsklägerin übersieht zudem, dass ein (angeblicher) Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne (bereits) den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen (Art. 69 SchKG). Dieser Nachweis kann zu einem späteren Zeitpunkt nötigenfalls noch erbracht werden (vgl. Art. 79 und Art. 80 ff. SchKG). 2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Revisionsgesuch auch abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 5). Die Beschwerdeführerin ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei zukünftigen Revisionsgesuchen vor Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids Kosten erhoben werden könnten. Parteientschädigungen dürfen keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 15), sowie an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 12. August 2024

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