Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240006-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. RY240005 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Verfügung vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin gegen Stadt Zürich, Revisionsbeklagte vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (PP220025)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Frühling 2022 reichte die Revisionsbeklagte beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) zwei Betreibungsbegehren für insgesamt 13 Forderungen ein. Die Betreibungen tragen die Nummern 1 und 2. In beiden Betreibungen erhob die Revisionsklägerin am 6. April 2022 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht für SchKG- Klagen) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Mit Urteilen vom 29. Juni 2022 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab (Geschäfts-Nrn. FV220050 und FV220052, act. 4/9 f.). Dagegen erhob die Revisionsklägerin am 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteilen vom 9. September 2022 wies die Kammer die Beschwerden ab (Geschäfts-Nrn. PP220024 und PP220025, act. 3, act. 4/11). Diese Entscheide blieben unangefochten. Die Revisionsbeklagte stellte darauf in beiden Betreibungen ein Rechtsöffnungsgesuch, auf welche das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) mit Entscheiden vom 24. April 2023 nicht eintrat (Geschäfts-Nrn. EB235067 und EB235068, act. 4/5 f.). 1.2. Infolge dessen setzte die Revisionsbeklagte die streitgegenständlichen Forderungen erneut in Betreibung. Diese Betreibungsverfahren tragen die Nummern 3 und 4. Gegen die Zahlungsbefehle der genannten Betreibungen vom 24. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Die Beschwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CB230055, act. 4/14). Die von der Revisionsklägerin dagegen bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS230127, act. 4/15). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
- 3 - Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen in beiden Betreibungen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. An der Verhandlung beantragte die Revisionsbeklagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050 und FV220052 die Beseitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom 6. Juli 2023 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab und erteilte der Revisionsbeklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (FV230062 und FV230063). Im Verfahren FV230062 berichtigte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechtsöffnung) des Urteils vom 6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf. Gegen beide Urteile erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Beschwerdeverfahren (PP230044 und PP230045) wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2024 vereinigt. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 hiess die Kammer die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Bezirksgericht Zürich (FV230062 und FV230063) insofern auf, als dass auf die Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Im Übrigen wies die Kammer die Beschwerden ab (PP230044 und PP230045, act. 4/13). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Revisionsbeklagte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2024 trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungsgesuche nicht ein (Geschäfts Nrn. EB240709 und EB240710, act. 4/7 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte die Revisionsklägerin um Revision der Urteile der Kammer in den Verfahren PP220024, PP220025, PP230044, PP230045 und PS230127 (act. 2). Wie üblich wurde für jedes Revisionsgesuch ein eigenes Verfahren angelegt: - Urteil im Verfahren PS230127: Revisionsverfahren RY240004 - Urteil im Verfahren PP220024: Revisionsverfahren RY240005 - Urteil im Verfahren PP220025: vorliegendes Revisionsverfahren RY240006
- 4 - - Urteil in den Verfahren PP230044 und PP230045: Revisionsverfahren RY240007 2. Da der Prozessgegenstand der Revisionsverfahren Nrn. RY240005 und RY240006 in einem engen Konnex steht, rechtfertigt es sich, die Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zur Vereinfachung zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RY240005 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RY240006 wird mit dem Revisionsverfahren Geschäfts-Nr. RY240005 zwischen denselben Parteien vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und in die Akten im Verfahren Geschäfts-Nr. RY240005. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: C. Widmer versandt am: