Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Revision) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (RT230062-O)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Revisionsbeklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022) – im Wesentlichen für eine Busse wegen Steuerhinterziehung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'700.–, für Fr. 2'545.– und für Fr. 30.–, je zuzüglich Zins seit dem 29. Juni 2022, abzüglich Fr. 1.25 (Urk. 5/28; EB221508-L). Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin wies die Kammer mit Urteil vom 30. Oktober 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 5/51; RT230062). b) Am 13. März 2024 reichte die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2023 sowie gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2023 ein und stellte die folgenden Revisionsbegehren (Urk. 1 S. 17): "1 – Die Pfändungsurkunde vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 2 – Die Pfändungsurkunde vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 3 – Der Zirkulatonsbeschluss vom 15. September 2023 im Bezug auf CB230034 sei für nichtig zu erklären und auf zuheben bzw es sei gericht festzustellen, dass der Zirkulatonsbeschluss vom 15. September 2023 im Bezug auf CB230034 nichtig sei. 4 – Der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 nichtig sei. 5 – Der Urteil vom des Obergericht Zürich im Bezug auf RT230062 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 – Der Urteil vom 11. April 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221508 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 7 – Dispositiv 1 des Urteil des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221508 sei für nichtig zu erklären und das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist.
- 3 - 8 – Dispositiv 2 des Urteil des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221508 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz bzw die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, 9 – Die Definitiv Rechtsöffnung im Bezug auf folgenden Forderungen sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. CHF39,700 nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 CHF2445.00 nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 CHF30 nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 10 – Das Rechtsöffnunggesuch sei vom sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 11 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin [recte: des Gesuchstellers]." c) Die Akten des Beschwerdeverfahrens RT230062 wurden beigezogen (Urk. 5/1-53). Die Revisionsklägerin hat den ihr mit Verfügung vom 15. März 2024 auferlegten Vorschuss von Fr. 500.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 6-7). Da sich sodann das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2023 sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2. Soweit sich das Revisionsgesuch nicht auf das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2023 bezieht, ist darauf nicht einzugehen. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2023 wird von dieser behandelt (Revisionsverfahren RY240001-O). 3. a) Die Revisionsklägerin beruft sich in ihrer Revisionseingabe auf die Revisionsgründe von Art. 328 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 328 Abs. 2 ZPO. Sie macht im Kern geltend, das (Gegenstand des Berufungsverfahrens RT230062-O bildende; oben Erwäg. 1.a) Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 sei rechtswidrig und willkürlich; es habe gar kein Rechtsöffnungstitel vorgelegen, da ihr die entsprechende Verfügung und Mahnung nie zugestellt worden seien. Diese offensichtlichen Mängel hätte auch das Obergericht erkennen und mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2023 das Rechtsöffnungsgesuch abweisen müssen. Es würden auch die strafbaren Handlungen Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer verfälschten Urkunde und Amtsmissbrauch vorliegen. Das Urteil vom 11. April 2023 sei rein schikanös, um ihr mitzuteilen, dass sie von den Gerichten
- 4 nicht wie ein Mensch behandelt werde und die Gerichte rassistisch seien; dies stelle eine Verletzung von Art. 8 und Art. 14 EMRK dar (Urk. 1 S. 3-16). b) Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Revision verlangende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden sind. Die Revisionsklägerin legt in ihrer Revisionsschrift nicht dar, welche – im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils vom 30. Oktober 2023 bereits bestehende – Tatsachen oder Beweismittel sie erst nach diesem Urteil erfahren bzw. gefunden haben will. Dass sie das zu revidierende Urteil als rechtswidrig oder willkürlich empfindet, reicht nicht. c) Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich und der Beweis kann auf andere Weise erbracht werden, wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist. Die Revisionsklägerin erhebt in ihrer Revisionsschrift zwar die Anschuldigungen einer Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer verfälschten Urkunde und eines Amtsmissbrauchs, legt jedoch nicht dar, inwiefern eine Strafuntersuchung das Vorliegen solcher Straftaten ergeben haben sollte. Eine blosse Anschuldigung reicht nicht. d) Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall (vor dem Europäischen Gerichtshof) durch eine gütliche Einigung abgeschlossen wurde. Die Revisionsklägerin legt in ihrer Revisionsschrift nicht dar, dass ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs oder eine entsprechende Einigung vor demselben vorliegen würde. Dass sie sich ungerecht behandelt oder diskriminiert fühlt, reicht nicht. e) Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet. Es ist demgemäss abzuweisen.
- 5 - 3. a) Das Revisionsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 42'273.75 (Urk. 5/51 S. 15). Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 3 und 4 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Archiv zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt als Fr. 42'273.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo