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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2025 RX250010

19 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·577 parole·~3 min·5

Riassunto

Schutzschrift

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 19. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Schutzschrift allfälliges Rechtsmittel gegen den Entscheid der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 2025 im Verfahren CP210011

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beklagte (vor Bezirksgericht) und Gesuchsteller (vor Obergericht) gelangte mit Eingabe vom 23. September 2025 (Datum Poststempel) an das Obergericht des Kantons Zürich. Er befürchtete, der Kläger (vor Bezirksgericht) und Gesuchsgegner (vor Obergericht) werde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung (Kollegialgericht), vom 18. August 2025 im Verfahren- Nr. CP210011-L ein Rechtsmittel erheben. Der Gesuchsteller verlangte, dass ihm in einem solchen Rechtsmittelverfahren vor fristauslösender Zustellung der Rechtsmittelschrift zunächst eine Frist angesetzt werde, um einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO zu stellen und zu begründen. Eine Rechtsmittelengabe des Gesuchsgegners solle ihm erst zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden, wenn das Sicherstellungsgesuch nach Anhörung des Gesuchsgegners abgewiesen oder die angeordnete Sicherheit durch diesen geleistet worden sei (act. 2 S. 1). 2. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 23. September 2025 als Schutzschrift entgegengenommen. Zudem wurde dem Gesuchsteller eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (act. 5). Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss mit Valutadatum vom 30. September 2025 an die Obergerichtskasse (act. 6-7). 3. In einer mit "Beschwerdeverfahren und auch Berufungsverfahren gegen das Urteil und den Beschluss vom 18. August 2025 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Geschäfts-Nr. CP180012-L und Geschäfts-Nr. CP210011-L/U" bezeichneten Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich. Es wurden am Obergericht die Verfahren-Nr. LB250055-O und RB250029-O angelegt. Diese Rechtsmittelverfahren (Berufungsverfahren-Nr. LB250055-O sowie Beschwerdeverfahren-Nr. RB250029-O) wurden mit Beschlüssen vom 12. November 2025 durch Nichteintreten erledigt. Prozessuale Weiterungen erfolgten nicht und es wurde dem Gesuchsteller mangels Aufwand in beiden Verfahren keine Parteientschädigung zu-

- 3 gesprochen. Die vom Gesuchsteller in der Schutzschrift beantragte Fristansetzung erübrigte sich damit. Das vorliegende Verfahren betreffend Schutzschrift ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 4. Gemäss § 8 Abs. 2 GebV OG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme einer Schutzschrift Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–. Im vorliegenden Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten für die Entgegennahme der Schutzschrift sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen, welcher diese veranlasst hat (vgl. Zürcher, DIKE Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 270 N 14 und ZK ZPO-Huber/Jutzeler, 4. Aufl. 2025, Art. 270 N 19 je m.w.H.). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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