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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2025 RV240008

27 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,140 parole·~26 min·1

Riassunto

Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 27. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____ betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2024 (EZ240014-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Gesuchstellerin ist eine juristische Person nach französischem Recht (groupement d'intérêt économique) mit Sitz in C._____ [Frankreich], die im Hinblick auf die D._____ [Meisterschaft] in Frankreich gegründet wurde (Urk. 1 Rz. 11, Urk. 3/4, Urk. 6 Rz. 13). Sie schloss mit der Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin, der A'._____, im Jahr 2021 einen exklusiven Vertriebsvertrag über Hospitality Packages (Urk. 1 Rz. 11 f., Urk. 3/7 = Urk. 10/4, Urk. 3/9 und Urk. 6 Rz. 14 f.). In der Zusatzvereinbarung Nr. 4 vom 8. September 2023 vereinbarten die Gesuchstellerin und die A'._____ in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin, dass sich die Gesuchsgegnerin für die potentielle Differenz zwischen dem von der A'._____ tatsächlich erzielten Umsatz aus dem Verkauf der Hospitality Packages und dem vereinbarten Mindestumsatz von EUR 15 Mio. verbürge (Urk. 1 Rz., Urk. 3/10 und Urk. 6 Rz. 17). Gleichentags unterzeichnete die Gesuchsgegnerin eine entsprechende Solidarbürgschaft nach französischem Recht (caution solidaire; Urk. 1 Rz. 14, Urk. 3/11 und Urk. 6 Rz. 17). Da sowohl die A'._____ als auch die Gesuchsgegnerin der auf die Zusatzvereinbarung Nr. 4 bzw. auf die Solidarbürgschaft gestützten Zahlungsaufforderungen der Gesuchstellerin über EUR 11'653'707.– nicht nachkamen (Urk. 1 Rz. 16 ff., Urk. 3/12-13, Urk. 6 Rz. 18 ff. und Urk. 10/5-6), reichte die Gesuchstellerin beim … Handelsgericht (Tribunal de Commerce de Paris) diesbezüglich ein Gesuch um Durchführung eines Eilverfahrens (référé d'heure à heure) gegen die Gesuchsgegnerin und um Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung ein (Urk. 1 Rz. 20, Urk. 3/15 und Urk. 6 Rz. 20). Das Pariser Handelsgericht hiess das Gesuch der Gesuchstellerin gut und setzte die mündliche Verhandlung auf den 12. Januar 2024, 11.00 Uhr, an. Es beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Vorladung (Urk. 1 Rz. 20, Urk. 3/14, Urk. 3/16, Urk. 6 Rz. 21 f.). Die mündliche Verhandlung wurde am 12. Januar 2024 in Abwesenheit der Gesuchsgegnerin durchgeführt. Mit Entscheid des Pariser Handelsgerichts vom 24. Januar 2024 (ordonnance de référé, RG 2023069995; nachfolgend Entscheid des Pariser Handelsgerichts) wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin EUR 11'653'707.– und eine Entschädigung von EUR 10'000.– zu bezahlen. Zudem

- 3 wurden der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten von EUR 41.93 auferlegt (Urk. 1 Rz. 22, Urk. 3/17 und Urk. 6 Rz. 41). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob die Vorladung zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2024 der Gesuchsgegnerin gehörig zugestellt wurde (Urk. 1 Rz. 29 ff., Urk. 6 Rz. 23 ff. und Urk. 27 Rz. 15). 2.1. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 (überbracht am 8. Mai 2024) bei der Vorinstanz einerseits ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Pariser Handelsgerichts sowie andererseits ein Arrestbegehren. Die Vorinstanz trennte die Begehren und legte für das Arrestbegehren ein separates Verfahren an (Geschäfts-Nr. EQ240094-L). Der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Pariser Handelsgerichts. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 8. Mai 2024 verwiesen werden (Urk. 4 E. 1 = Urk. 7 E. 1), mit dem der Entscheid des Pariser Handelsgerichts für vollstreckbar erklärt wurde (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Urk. 5b und Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 8. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. EZ240014-L) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) um Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Tribunal de Commerce de Paris (Ordonnance de Référé, RG 2023069995) vom 24. Januar 2024 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis der Cour D'Appel de Paris über die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Tribunal de Commerce de Paris (Ordonance de Référé, RG 2023069995) vom 24. Januar 2024 angemeldete Berufung vom 31. Januar 2024 rechtskräftig entschieden hat. 4. Subeventualiter sei die Zwangsvollstreckung des Entscheids des Tribunal de Commerce de Paris (Ordonnance de Référé, RG 2023069995) vom 24. Januar 2024 von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 11'653'770, abhängig zu machen.

- 4 - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1). Dieser ging rechtzeitig ein (Anhang zu Urk. 11 und Urk. 12). Am 27. Juni 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe ein (Urk. 13). Neben den vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-5b) wurden – wie von der Gesuchsgegnerin beantragt (Urk. 6 Rz. 31) – auch die noch vorhandenen Akten des Verfahrens betreffend Zustellung zwischen den Parteien am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FR231058-L) beigezogen (Urk. 16 ff.). Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten und zur Noveneingabe vom 27. Juni 2024 Stellung zu nehmen (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1). Noch vor der fristgerechten Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 (Anhang zu Urk. 19 und Urk. 27) ging am 2. September 2024 eine Noveneingabe der Gesuchstellerin ein (Urk. 20). Da der unterzeichnende Rechtsanwalt, MLaw Y3._____, in den im Recht liegenden Vollmachten nicht erwähnt wurde, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. September 2024 eine Nachfrist angesetzt, um die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt MLaw Y3._____ zur Einreichung der Noveneingabe vom 2. September 2024 zu belegen (Urk. 24), was sie mit ihrer Eingabe vom 9. September 2024 rechtzeitig tat (Anhang zu Urk. 24 und Urk. 25 f.). Die Noveneingabe vom 2. September 2024 und die Beschwerdeantwort wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Die Gesuchstellerin liess sich hierauf nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 9. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 31). II. Prozessuales 1. Wie bereits die Vorinstanz und die Parteien feststellten, fallen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Pariser Handelsgerichts in den Anwendungsbereich des LugÜ (Art. 1, Art. 32 und Art. 63 Abs. 1 LugÜ, Urk. 1 Rz. 25 ff., Urk. 6 Rz. 67 und Urk. 7 E. 3).

- 5 - 2. Das Exequaturverfahren nach den Art. 38 ff. LugÜ weist die Besonderheit auf, dass die erste Instanz entscheidet, ohne allfällige Verweigerungsgründe zu prüfen und ohne den Schuldner anzuhören (Art. 41 LugÜ). Will Letzterer seine Sicht in das Verfahren einbringen, muss er einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 43 LugÜ). In der Schweiz sind dafür die oberen kantonalen Gerichte zuständig (Anhang III LugÜ). Die Einseitigkeit des erstinstanzlichen Prozesses wirkt sich auf das Rechtsbehelfsverfahren aus: Das obere kantonale Gericht verfügt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Entgegen Art. 45 Abs. 1 LugÜ und Art. 327a Abs. 1 ZPO beschränkt sich diese nicht auf die Verweigerungsgründe. Erfasst sind vielmehr auch die Exequaturvoraussetzungen, welche bereits die erste Instanz prüfen musste (BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.2; OGer ZH RV230005 vom 24. April 2024 E. II.2). Die "LugÜ-Beschwerde" hat doppelte Funktion: Einerseits ist sie ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid; andererseits ist sie auch die Gesuchsantwort des erstinstanzlichen Verfahrens, in welchem sich der Schuldner nicht äussern konnte. Es genügt deshalb, wenn er den Sachverhalt, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, bestreitet und den eigenen Vorbringen und Beweisen gegenüberstellt (Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, N 450; OGer ZH RV230007 vom 29. August 2023 E. II.1.3). Schliesslich hat die Einseitigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge, dass das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechtsbehelfsverfahren nicht zum Tragen kommt (BGE 145 III 422). Zudem prüft das Rechtsbehelfsgericht die Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 f. LugÜ von Amtes wegen (OGer ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.3). III. Materielles 1. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks 1.1. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr die Vorladung auf den 12. Januar 2024 zur mündlichen Verhandlung als verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht (gehörig) zugestellt worden sei. Es seien zwar mehrere (informelle) Zustellversuche der Vorladung unternommen worden, die jedoch allesamt

- 6 gegen das LugÜ, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ) und die französische Zivilprozessordnung (Code de procédure civil) verstossen hätten (Urk. 6 Rz. 23 und Rz. 72). Die Zustellung könne unter französischem Recht sowohl im internationalen (vgl. Art. 684 Code de procédure civil) als auch im innerstaatlichen Bereich (vgl. Art. 55 Code de procédure civil) nicht durch die Parteien selbst oder deren Vertreter auf privatem Weg vorgenommen werden (Urk. 6 Rz. 24). Dennoch hätten sich die französischen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin berufen gesehen, die Vorladung am 5. Dezember 2023 per E-Mail an den französischen Rechtsanwalt X3._____ der Anwaltskanzlei E._____ zu senden, der sie, die Gesuchsgegnerin, in einer anderen Angelegenheit vertreten habe (Urk. 6 Rz. 25). Die Tatsache, dass es den französischen Rechtsvertretern der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei, dass X3._____ in einem Mandatsverhältnis zu ihr gestanden habe, qualifiziere nicht als Wahl eines Zustelldomizils ihrerseits, da die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 689-1 Code de procédure civil nicht erfüllt gewesen seien (Urk. 6 Rz. 26). Auch ein französischer Gerichtsvollzieher habe versucht, die Zustellung der Vorladung an sie auf widerrechtliche Weise zu bewerkstelligen (Urk. 6 Rz. 28), indem er Zustellungsversuche sowohl am 11. als auch am 15. Dezember 2023 direkt – d.h. mittels des Kurierdiensts FedEx – an ihr Domizil in Zürich unternommen habe (Urk. 6 Rz. 29). Sie habe die (widerrechtlichen) Zustellungen verweigert, weshalb der Kurierdienst beide Sendungen wieder abgeholt und schliesslich am 21. Dezember 2023 an den Absender retourniert habe (Urk. 6 Rz. 30 und Rz. 45). Ferner habe der französische Gerichtsvollzieher das zuständige Bezirksgericht Zürich um rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung ersucht (Urk. 6 Rz. 31). Da die Dokumente, die ihr am 22. Dezember 2023 durch das Bezirksgericht Zürich hätten zugestellt werden sollen, keine Übersetzung enthalten hätten, habe sie die Sendung gleichentags ungeöffnet an das Bezirksgericht Zürich zurückgeschickt und mitgeteilt, dass sie die Annahme durch einfache Übergabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 HZÜ verweigere (Urk. 6 Rz. 32 und Rz. 71). Sie habe gewusst, dass die Sendung keine Übersetzung enthalten habe, weil sich ihre Rechtsvertreterin vorab beim Bezirksgericht Zürich diesbezüglich erkundigt habe und das Vorhandensein von Übersetzungen seitens des Bezirksgerichts Zürich te-

- 7 lefonisch verneint worden sei (Urk. 6 Rz. 34). Auch die Aktennotiz im Rechtsöffnungsverfahren (Geschäfts-Nr. EB240355-L) belege, dass beim Zustellversuch am 22. Dezember 2023 keine Übersetzung beigelegen habe und es sich um den Versuch einer Zustellung der einfachen Übergabe gehandelt habe. Es sei im Verfahren vor dem Pariser Handelsgericht nie zu einer rechtshilfeweisen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gekommen (Urk. 13 Rz. 10). Das Pariser Handelsgericht habe in seinem Entscheid selbst erwogen, dass es die vom Obergericht des Kantons Zürich auszufüllende Bescheinigung der Zustellung der Vorladung an sie zwar noch nicht erhalten habe, weshalb die tatsächliche Zustellung der Vorladung an sie nicht festgestellt werden könne (Urk. 6 Rz. 43). Es habe jedoch befunden, dass die Gesuchstellerin den Nachweis vorgelegt habe, wonach ihr, der Gesuchsgegnerin, das in Art. 686 Code de procédure civil geforderte Schreiben am 11. Dezember 2023 zugestellt worden sei (Urk. 6 Rz. 44). Dies sei nachweislich falsch: Die Vorladung sei ihr am 11. Dezember 2023 nicht zugestellt worden. Sie habe die Annahme der in rechtswidriger Weise versuchten Zustellung durch den privaten Kurierdienst FedEx verweigert (Urk. 6 Rz. 45). Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ seien hinsichtlich des Entscheids des Pariser Handelsgerichts nicht erfüllt, weshalb dieser nicht anerkannt und nicht für vollstreckbar erklärt werden könne (Urk. 6 Rz. 73). 1.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe nie geltend gemacht, dass ihre E- Mail vom 5. Dezember 2023 eine formelle Zustellung der Vorladung darstelle. Es habe sich lediglich um ein unter französischen Anwälten übliches Prozedere gehandelt. Zumindest sei belegt und unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 5. Dezember 2023 Kenntnis vom Eilverfahren vor Pariser Handelsgericht gehabt habe (Urk. 27 Rz. 18). Der Versand per FedEx und der postalische Versand der Vorladung durch den Gerichtsvollzieher an die Gesuchsgegnerin würden belegen, dass die Vorladung am 11. Dezember 2023 in den Einflussbereich der Gesuchsgegnerin gelangt sei. Die Gesuchsgegnerin sei somit von diesem Moment an zumindest in der Lage gewesen, vom Inhalt der Vorladung Kenntnis zu nehmen (Urk. 27 Rz. 18 i.V.m. Urk. 1 Rz. 50). Sie, die Gesuchstellerin, habe Übersetzungen ihres Gesuchs um Durchführung eines Eilverfahrens, der Verfügung betreffend Gutheissung des Gesuchs sowie der Vorladung zur mündlichen Verhandlung er-

- 8 stellen lassen. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 habe sie die Unterlagen an den Gerichtsvollzieher des Pariser Handelsgerichts übermittelt, damit eine qualifizierte Zustellung der Vorladung im Sinne von Art. 5 HZÜ an die Gesuchsgegnerin habe durchgeführt werden können. Es sei belegt und unbestritten, dass das Pariser Handelsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher über die erforderlichen Übersetzungen verfügt habe (Urk. 27 Rz. 19). Es sei auch belegt und unbestritten geblieben, dass der Gerichtsvollzieher mit Sendung vom 8. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Zustellung beantragt und diesem die genannten Dokumente samt Übersetzung überstellt habe (Urk. 27 Rz. 20). Bei der Zustellung am 22. Dezember 2023 habe es sich um eine förmliche Zustellung im Sinne von Art. 5 HZÜ gehandelt, deren Annahme nicht verweigert werden könne. Hätte die Gesuchsgegnerin die Sendung geöffnet, hätte sie dies ebenfalls festgestellt (Urk. 27 Rz. 22). Es sei nach Art. 8 ZGB Sache der Gesuchsgegnerin, das Nichtvorhandensein der Übersetzung in der Sendung vom 22. Dezember 2023 zu beweisen (Urk. 27 Rz. 37). Dass der rechtlichen Vertretung der Gesuchsgegnerin seitens des Bezirksgerichts Zürich erklärt worden sei, die Dokumente der Sendung des Pariser Handelsgerichts würden keine Übersetzung enthalten, werde bestritten. Es bleibe zudem unklar, wann und wer diese Auskunft erteilt haben soll, ob es sich überhaupt um eine Angestellte der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich gehandelt und ob diese überhaupt hinreichende Kenntnisse für solche Auskünfte gehabt habe (Urk. 27 Rz. 22). Für das Nichtvorhandensein der Übersetzung sei die E-Mail der Rechtsvertreterin an die Gesuchsgegnerin nicht beweistauglich, sondern habe den Beweiswert einer Parteibehauptung (Urk. 27 Rz. 37). Selbst wenn die Anwälte der Gesuchsgegnerin entsprechend informiert worden wären, hätte die Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben nicht auf die Richtigkeit einer bloss mündlich erfolgten Auskunft einer (nicht weiter bekannten) Gerichtsangestellten vertrauen dürfen (Urk. 27 Rz. 38). Es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich das Zustellungszeugnis bis heute nicht ausgefüllt und an das Pariser Handelsgericht retourniert habe. Dies sei aber auch nicht weiter von Belang. Da es sich beim Zustellungszeugnis um Informationen im Behördenverkehr handle, könne die Gesuchsgegnerin daraus nichts ableiten (Urk. 27 Rz. 26).

- 9 - 1.3. Entscheide können nicht anerkannt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Art. 34 Abs. 2 LugÜ und Schweizer Vorbehalt zu Art. 34 Ziff. 2 in Art. III des Protokolls 1, wonach der Satzteil "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte" in der Schweiz nicht gilt; vgl. Art. 1 Abs. 3 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano-Übereinkommen; AS 2010 5601] und BGer 5A_299/2020 vom 11. August 2021 E. 3.1.3). Über den Verweigerungsgrund nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ entscheidet die hiesige Kammer ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsansichten des Pariser Handelsgerichts (BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 5.2.2; OGer ZH RV160006 vom 16. Februar 2017 E. III.B.4.2; DIKE-Komm LugÜ-Domej/Oberhammer, Art. 34 N 43). Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne dieser Vorschrift ist die vom Recht des Ursprungsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis erlangt (BGer 5A_45/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.3.1). Das Konzept, dass die Zustellung so rechtzeitig und in einer Weise erfolgen muss, dass sich der Beklagte verteidigen kann, ist vertragsautonom und unabhängig von den Vorschriften des Ursprungsstaats, des Vollstreckungsstaats oder eines etwaigen Drittstaats über gerichtliche Zustellungen auszulegen. Der Beklagte muss in die Lage versetzt worden sein, vor dem Ursprungsgericht zu erscheinen und seine Verteidigung vorzubringen. Im Gegensatz zu Art. 27 Ziff. 2 aLugÜ verlangt Art. 34 Abs. 2 LugÜ nicht mehr eine ordnungsgemässe, d.h. den Regeln des massgeblichen Verfahrensrechts entsprechende Zustellung. Nach geltendem Recht verhindert eine formell fehlerhafte Zustellung die Vollstreckung nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ nur dann, wenn der säumige Beklagte konkret nicht in der Lage war, am Verfahren teilzunehmen und seine Rechte geltend zu machen. Das Übereinkommen von 2007 schliesst damit die Missbrauchsmöglichkeiten aus, die das Erfordernis einer ordnungsgemässen Zustellung nach Art. 27 Ziff. 2 aLugÜ der Partei, gegen welche die Vollstreckung be-

- 10 antragt wird, eröffnete (BGer 5A_ 230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1, womit BGE 135 III 623, der noch unter Art. 27 Ziff. 2 aLugÜ erging, diesbezüglich überholt ist). Die nun in Art. 34 Ziff. 2 LugÜ gewährleistete zustellungsrechtliche Mindestgarantie erfordert bloss die Zustellung in den Herrschaftsbereich des Beklagten. Die Durchführung muss mit Sicherheit feststellbar sein, wobei es genügt, wenn der Kläger den Zustellungsnachweis erbringen kann (BGer 5A_299/2020 vom 11. August 2021 E. 3.2). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Vollstreckungsgericht nunmehr jede Art der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, selbst wenn sie zufällig, zweideutig oder ungewöhnlich ist, als relevant im Sinne dieser Vertragsbestimmung ansehen muss (BGer 5A_ 230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Die Zustellung hat vielmehr in einer Art und Weise zu erfolgen, mittels welcher der Empfänger ihre Wichtigkeit erfassen kann. Eine Benachrichtigung über irgendwelche informellen Kanäle reicht nicht aus (BGer 5A_299/2020 vom 11. August 2021 E. 3.2). Im Gegensatz zu einer Zustellung durch eine Behörde oder einen Beamten bietet auch die Übergabe einer Sendung durch einen privaten Kurierdienst keine Garantie dafür, dass die Person, die die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt und quittiert, auf die besondere Bedeutung und Natur der übergebenen Dokumente und die Dringlichkeit, diese ohne Verzögerung an den Endempfänger weiterzuleiten, aufmerksam gemacht wird (BGer 5A_ 230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.3.1). 1.4. Die Vorladung zur Verhandlung am 12. Januar 2024 (Urk. 3/16) ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück zu qualifizieren, wovon auch die Parteien ausgehen (Urk. 6 Rz. 68 und Rz. 72 sowie Urk. 27 Rz. 35 ff.). Indem sich die Gesuchsgegnerin mit der Begründung, ihr sei die Vorladung nicht (gehörig) zugestellt worden, entschied, nicht zur erwähnten Verhandlung zu erscheinen, liess sie sich nicht auf das Verfahren vor dem Pariser Handelsgericht ein (Urk. 3/17, Urk. 6 Rz. 35 ff. und Urk. 10/19-22). Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen weder das E-Mail der französischen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vom 5. Dezember 2023 an X3._____ noch die Zustellungen über den privaten Kurierdienst FedEx – insbesondere mit dem Vermerk "BITTE PAKET BEIM KUNDEN LASSEN AUCH WENN ER ES VERWEIGERT. ER MUSS DANACH MIT DEM AB- SENDER SCHAUEN" (Urk. 10/10) – den zustellungsrechtlichen Anforderungen

- 11 nach Art. 34 Abs. 2 LugÜ. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz. 18 i.V.m. Urk. 1 Rz. 47 ff.) geht aus Urk. 3/32 und Urk. 3/33 nicht hervor, dass das internationale Einschreiben via Chronopost retourniert wurde, weil die Gesuchsgegnerin dessen Annahme verweigerte; vielmehr wird gar kein Grund für die Rücksendung genannt. Die Gesuchstellerin unterliess es zudem darzulegen, wann der Zustellversuch des internationalen Einschreibens genau erfolgt sein soll. Aus dem Sendungsverlauf ergibt sich lediglich, dass die Sendung am 12. Dezember versandfertig gewesen war und dem Transporteur zur Beförderung übergeben werde (Votre envoi est prêt à partir de son territoire d'expédition. Il va être remis au transporteur pour son acheminement.") bzw. dass die Sendung am 29. Dezember wieder bereit gewesen war, das Ausland zu verlassen, und dem Transporteur zur Weiterleitung nach Frankreich übergeben werde ("Votre envoi est prêt à quitter le territoire étranger. Il va être remis au transporteur pour son acheminement vers la France."). Ein Zustellversuch des internationalen Einschreibens bis zum 20. Dezember 2023 ist damit weder behauptet noch belegt. Da (auch) die rechtshilfeweise Zustellung nicht rechtzeitig erfolgte (vgl. zur Rechtzeitigkeit sogleich E. III.2.), erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Zustellfiktion und darüber, ob der rechtshilfeweisen Zustellung Übersetzungen beigelegt wurden und die Gesuchstellerin die Annahme zu Recht verweigerte oder sich damit wider Treu und Glauben verhielt. 2. Rechtzeitigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks 2.1. Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass ihr die Vorladung bis zum 20. Dezember 2023 nicht gehörig zugestellt worden sei (Urk. 6 Rz. 23). Das Pariser Handelsgericht habe einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Vorladung an sie beauftragt und angeordnet, dass die Zustellung bis spätestens am 20. Dezember 2023 vor 18.00 Uhr erfolgen müsse (Urk. 6 Rz. 22). Würde von einer rechtsgültigen rechtshilfeweisen Zustellung der Vorladung am 22. Dezember 2023 ausgegangen, hätte sie infolge der Festtage (24. bis und mit 26. Dezember 2023) nur noch 11 Werktage Zeit gehabt, ihre Verteidigung anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2024 vorzubereiten, wobei sie wegen der summarischen Natur des Verfahrens vor dem Pariser Handelsgericht sämtliche materiellen Argumente gegen

- 12 die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung substantiiert hätte vortragen müssen. Gerade auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitigkeit zwischen den Parteien (Streitwert von über EUR 11 Mio.) würden 11 Werktage keinen ausreichenden Zeitraum für die Vorbereitung der Verteidigung darstellen, wenn diese umfassend und substantiiert zu erfolgen habe und sie nach der Verhandlung mit weiteren Vorbringen ausgeschlossen sei (Urk. 6 Rz. 76). 2.2. Die Gesuchstellerin führt aus, dass das französische Eilverfahren ein Verfahren summarischer Natur und damit auf Schnelligkeit ausgerichtet sei. Kurze Fristen seien im summarischen Verfahren nichts Ungewöhnliches, sondern vielmehr die Regel. So betrage auch hierzulande die Frist (z.B. in Massnahmen- oder Rechtsöffnungsverfahren) in der Regel 10 Tage. Im französischen Prozessrecht habe der Streitwert – wie auch in der Schweiz – keinen Einfluss auf die (gerichtlichen) Fristen (Urk. 27 Rz. 42). Abzüglich der Feiertage (24. Dezember bis und mit 26. Dezember 2023 sowie 1. Januar 2023) hätten der Gesuchsgegnerin bis und mit 11. Januar 2024 mithin 17 Tage zur Verfügung gestanden, um sich auf die Verhandlung vom 12. Januar 2024 vorzubereiten. Hinzu komme, dass es aufgrund der Natur des Eilverfahrens nicht notwendig gewesen sei, eine umfassende Klageantwort zu entwerfen. Die Gesuchsgegnerin hätte nur darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Eilverfahrens nicht gegeben seien. Damit habe die Gesuchsgegnerin – selbst wenn nur die Werktage gezählt würden – hinreichend Zeit für eine effektive Verteidigung gehabt. Im Übrigen sehe das Tribunal de Grande Instance de Paris in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst eine Frist von 8 Tagen als hinreichend an (Urk. 27 Rz. 43). 2.3. Ob die Zustellung rechtzeitig im Sinne von Art. 34 Abs. 2 LugÜ erfolgte, ist nach dem vertragsautonomen Kriterium zu prüfen, ob sich der Beklagte verteidigen konnte (BGer 5A_299/2020 vom 11. August 2021 E. 3.5.2; KGer Waadt CPF 21 juin 2023/238 vom 21. Juni 2023 E. 3.4.4; KGer Freiburg 102 2022 195 vom 13. Dezember 2022 E. 2.3.1; OGer ZH RV120001 vom 12. September 2012 E. IV.4.4; DIKE-Komm LugÜ-Domej/Oberhammer, Art. 34 N 39). Ein Beklagter muss nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks genügend Zeit haben, um einen Anwalt zu suchen, diesen gehörig zu instruieren und seine Verteidigung vor-

- 13 zubereiten oder die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einleiten zu können. Zu berücksichtigen sind nebst der Komplexität der vorzunehmenden Schritte auch die räumliche Entfernung und allfällige Sprachprobleme. Entscheidend sind dabei Wertungen tatsächlicher Art. Es ist darauf abzustellen, ob dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand (OGer ZH RV120001 vom 12. September 2012 E. IV.4.4; DIKE-Komm LugÜ-Domej/Oberhammer, Art. 34 N 39 m.w.H.). Die Einhaltung allfälliger (Ladungs-, Einlassungs- oder ähnlicher) Fristen nach dem nationalen Recht des Ursprungs- oder Vollstreckungsstaats ist im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 LugÜ nicht entscheidend. Insbesondere ist die Einhaltung solcher Fristen nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass die Zustellung auch rechtzeitig im Sinne von Art. 34 Abs. 2 LugÜ war. Wurden hingegen nicht einmal solche (Minimal-)Fristen eingehalten, kann dies umgekehrt – insbesondere in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten – als Indiz für eine mangelnde Rechtzeitigkeit der Zustellung gewertet werden (OGer ZH RV120001 vom 12. September 2012 E. IV.4.4; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 40; DIKE-Komm LugÜ-Domej/Oberhammer, Art. 34 N 42; SHK LugÜ-Walther Art. 34 N 69). 2.4. Bei Vorladungen zur Verhandlung hat sich der Richter gemäss Art. 486 Code de procédure civil zu vergewissern, dass zwischen der Vorladung und der Verhandlung genügend Zeit verstrichen ist, damit die vorgeladene Partei ihre Verteidigung vorbereiten konnte ("Le juge s'assure qu'il s'est écoulé un temps suffisant entre l'assignation et l'audience pour que la partie assignée ait pu préparer sa défense."). In Anwendung dieser Bestimmung ordnete Richter M. Félix Mayer an, dass die Zustellungen der Vorladung für die auf den 12. Januar 2024 angesetzte Verhandlung spätestens bis am 20. Dezember 2023, vor 18.00 Uhr, zu erfolgen habe (vgl. Urk. 3/17 S. 1 ["conformément aux dispositions des articles 684 et suivants du code de procédure civile"] und Urk. 3/16 ["Commettons l'un des commissaires de justice-audienciers de ce tribunal, pour délivrer l'assignation, et ce, au plus tard le 20 décembre 2023 avant 18 heures"]). Zwischen den Parteien unstrittig und belegt ist, dass die Gesuchsgegnerin die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung erst am 22. Dezember 2023, 9.01 Uhr, abholte (Urk. 1 Rz. 34,

- 14 - Urk. 3/28, Urk. 6 Rz. 32 und Rz. 76, Urk. 10/15-17 sowie Urk. 27 Rz. 22), womit die für die Gesuchsgegnerin durch den französischen Richter vorgesehene Minimalfrist zur Verhandlungsvorbereitung nicht eingehalten wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der mit dem Eilverfahren betraute französische Richter in Kenntnis des französischen Prozessrechts und der diesbezüglichen Gerichtspraxis bestens abzuschätzen vermochte, wie viel Vorbereitungszeit für eine hinreichende Verteidigung des ihm präsentierten Rechtsstreits erforderlich ist. Dass die Gesuchsgegnerin sich für eine erfolgreiche Verteidigung nicht darauf beschränken konnte, einfache formelle Einwände zu erheben, sondern sie ihre Verteidigungsargumente hinreichend begründen und belegen musste, legt die Gesuchstellerin im Übrigen selber dar (Urk. 27 Rz 70). Überdies erweist sich die vom französischen Richter angesetzte Minimalfrist auch angesichts des internationalen Sachverhalts und der kurz bevorstehenden Feiertage über Weihnachten/Neujahr jedenfalls als nicht zu grosszügig. Die Anwaltssuche und/oder Instruktion eines Anwalts gestaltet sich zu dieser Zeit besonders schwierig. 2.5. Nach dem Erwogenen wurde die Vorladung vom 30. November 2023 als verfahrenseinleitendes Schriftstück der Gesuchsgegnerin nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte. Der Entscheid des Pariser Handelsgerichts ist folglich in der Schweiz nicht anerkennungsfähig (Art. 34 Abs. 2 LugÜ) und die Beschwerde ist gutzuheissen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RV230007 vom 29. August 2023 E. III.1.1). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich. Die vorinstanzlichen – unangefochten gebliebenen – Gerichtskosten von Fr. 800.– sind ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 15 - 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist angesichts des Umfangs der Eingaben der Parteien und des Aktenbeizugs des Verfahrens betreffend Zustellung zwischen den Parteien am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FR231058-L) unabhängig vom Streitwert auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; vgl. OGer ZH RV240002 vom 21. Juni 2024 E. 4.2.1). Sie ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem durch die Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– (Urk. 11) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss vollumfänglich zu ersetzen. Der Fehlbetrag von Fr. 1'500.– wird bei der Gesuchstellerin nachgefordert (aArt. 111 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). 2.2. Die Gesuchstellerin ist überdies antragsgemäss (Urk. 6 S. 2) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 1 und aArt. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO; vgl. OGer ZH RV230005 vom 24. April 2024 E. IV.2). Die Grundgebühr ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 11.4 Mio. (EUR 11'653'707.– + EUR 10'000.– + EUR 41.93 [Urk. 3/17 S. 1] zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens am 8. Mai 2024 [Urk. 1 S. 1]; vgl. Art. 91 ZPO und BGE 140 III 65 E. 3.2.1 ff.) – auf insgesamt Fr. 113'400.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 9 AnwGebV auf einen Fünftel bzw. Fr. 22'680.– herabzusetzen. Die obsiegende Gesuchsgegnerin konnte sich vor erster Instanz nicht äussern (Art. 41 LugÜ). Eine Reduktion der Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich daher nicht. Sie wäre nämlich darin begründet, dass die Rechtsvertretung den Fall aus dem Verfahren vor erster Instanz bereits kennt (OGer RV230007 vom 29. August 2023 E. III.2.2). Gleichwohl erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 22'680.– unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Rechtsschriften und der Komplexität des Falles als zu hoch; sie ist auf Fr. 9'000.– zu reduzieren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 11 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 729.– (8.1 %; Art. 25 Abs. 1

- 16 - MWSTG), sodass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 9'730.– schuldet. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Exequaturbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Gesuchstellerin Rechnung. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'730.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff.

- 17 - (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

RV240008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2025 RV240008 — Swissrulings