Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2024 RV240002

21 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,440 parole·~22 min·2

Riassunto

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____ SAS, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y._____ betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2022 (EZ220028-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2024 (vormaliges Verfahren: RV220014-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 31. August 2022 ersuchte die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Urteile der Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Pourvoi No.A 19-12.289, Arrêt no.406 FS-P) sowie der Cour d'Appel de Toulouse vom 13. Januar 2020 (Dossier No.17/01389, No.2020/128). Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung eines Arrests und verlangte, die Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten dem Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) aufzuerlegen (Urk. 1, insbes. S. 2). Bezüglich der beantragten Anordnung eines Arrests (Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 des Gesuchs) eröffnete die Vorinstanz ein separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EQ220134-L (vgl. Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2), wobei der dort erwirkte Arrest in der Zwischenzeit mangels Prosequierung dahingefallen ist (vgl. Urk. 27 Rz 4 und Urk. 29/5). Mit Entscheid vom 1. September 2022 wies sie das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils der Cour de Cassation ab (Urk. 10 S. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Das Urteil der Cour d'Appel erklärte sie demgegenüber für vollstreckbar (Urk. 10 S. 4 Dispositiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 600.– auferlegte sie zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner (Urk. 10 S. 4 f. Dispositiv-Ziffer 4). Eine Parteientschädigung wurde der Gesuchstellerin nicht zugesprochen (Urk. 10 S. 5 Dispositiv-Ziffer 5). 1.2. Gegen die vorinstanzliche Verweigerung der Vollstreckbarerklärung des französischen Kassationsurteils und die Nebenfolgenregelung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Es seien die Ziffer 2, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Urteils vom 1. September 2022 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben. 2. Es sei das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289, Entscheid Nr. 406 FS-P) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Gegenseite aufzuerlegen.

- 3 - 4. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Gerichts- und Parteikosten sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wies die erkennende Kammer die Beschwerde ohne Weiterungen, insbesondere auch ohne vorgängige Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 13). 1.3. Den obergerichtlichen Beschwerdeentscheid focht die Gesuchstellerin beim Bundesgericht an. Dieses hiess die Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 16. Januar 2024 gut, hob das Urteil vom 28. Oktober 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 20 S. 17 = Urk. 21 S. 17). 1.4. In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. März 2024 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 24). Dieser ging am 26. März 2024 ein (Urk. 25). In seiner Beschwerdeantwort vom 29. April 2024, welche der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 2. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 30), stellt der Gesuchsgegner den Antrag, die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates gutzuheissen (Urk. 27 S. 2). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Beim vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2022 wirkten unter anderem Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber MLaw M. Wild mit (vgl. Urk. 13 S. 1). Ersterer wurde in der Zwischenzeit pensioniert und Letzterer ist nicht mehr am Obergericht tätig, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.2; BGer 1B_77/2019 vom 24. April 2019, E. 2.3.2). An ihrer Stelle wirken im nunmehr fortzuführenden Beschwerdeverfahren Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker und Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach mit.

- 4 - 2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung des französischen Kassationsurteils vom 31. März 2021 (Urk. 4/1). Mangels Anfechtung nicht zu überprüfen ist demgegenüber die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung des Urteils der Cour d'Appel de Toulouse vom 13. Januar 2020 (Urk. 4/4). 2.3. Das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren unterliegt unstreitig dem (revidierten) Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12; vgl. auch Urk. 21 S. 4 E. 3.2). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich somit um ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 43 ff. LugÜ. Die für die sog. "LugÜ-Beschwerde" statuierten Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO und Anhang II LugÜ; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 4 m.w.Hinw.). Sie wurde form- und fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 2 ZPO sowie Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 29 m.w.Hinw.; Urk. 8) bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz (Anhang III LugÜ und § 48 GOG) erhoben, der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 24 und Urk. 25) und die durch die verweigerte Vollstreckbarerklärung des französischen Kassationsurteils beschwerte Gesuchstellerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 43 Abs. 1 LugÜ; BGE 149 III 34 E. 3.3.4 S. 38 m.w.Hinw.). Der Beschwerdeentscheid kann nach Anhörung beider Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 LugÜ; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 5; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 107; ferner auch Urk. 21 S. 15 E. 5.5) aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.4. Im Unterschied zur "gewöhnlichen" ZPO-Beschwerde (vgl. Art. 320 ZPO) prüft die Rechtsmittelinstanz bei der LugÜ-Beschwerde die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt angesichts des zwingend einseitig verlaufenden erstinstanzlichen Exequaturverfahrens (vgl. Art. 41 LugÜ) auch für andere Fragen, welche die Erstinstanz zu beurteilen hatte (wie insbesondere diejenige, ob der vorgelegte LugÜ-Entscheid überhaupt

- 5 ein Leistungsurteil darstelle und damit einer Vollstreckung zugänglich sei) und zu denen sich der Schuldner überhaupt erst(mals) im Rechtsbehelfsverfahren äussern kann (Urk. 21 S. 5 f. E. 4.2 und E. 4.3 m.w.Hinw.; KUKO ZPO-Oberhammer/Domej, Art. 327a ZPO N 5; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 50). Zudem steht dem Schuldner ein umfassendes Novenrecht zu (BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 43 LugÜ N 11; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 56). 2.5. Weist das Bundesgericht eine Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist diese (bei unverändertem Sachverhalt) an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2– 2.2; BGer 4A_430/2016 vom 7. Februar 2017, E. 1.3; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18 m.w.Hinw.). Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte (die also "definitiv" entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. 3. Materielle Beurteilung 3.1. Im aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2022 hatte die erkennende Kammer im Wesentlichen erwogen, im vollstreckbar zu erklärenden (Rückweisungs-)Entscheid der Cour de Cassation vom 31. März 2021 finde sich keine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur (Rück-)Leistung eines Geldbetrags. Die darin enthaltenen Anordnungen stellten keinen in der Schweiz vollstreckungsfähigen Inhalt dar. Wie der Rückweisungsentscheid nach französischem Recht zu beurteilen sei und ob er in Frankreich vollstreckbar wäre, sei ohne Belang. Die Gesuchstellerin beantrage die Vollstreckbarerklärung in der Schweiz, weshalb zu prüfen sei, ob eine Vollstreckung nach schweizerischem Recht von der Sache her auch tatsächlich möglich sei. Das sei zu verneinen, denn das Kassationsurteil enthalte keine Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin. Ohne ein zusätzliches Verfahren sei offen, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin einen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf (Rück-)Zahlung von

- 6 - EUR 167'654.04 habe. Damit liege kein der Vollstreckung zugänglicher bzw. vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 38 LugÜ vor (Urk. 13 S. 6 f. E. 5–6.2). 3.2. Zusammengefasst bekräftigte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid zunächst, dass ein Vollstreckungstitel einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen müsse, damit er überhaupt Gegenstand einer Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ sein könne, was grundsätzlich nur auf Leistungsurteile zutreffe und im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ geprüft werden dürfe. Ob der Entscheid eines Vertragsstaates zu einer Leistung verpflichte und somit einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, sei durch Auslegung des Entscheids zu ermitteln. Dabei habe der Schweizer Vollstreckungsrichter unter Umständen den Tenor der ausländischen Entscheidung auszulegen und unter Beachtung des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 LugÜ) zu konkretisieren. Die für den vorliegenden Rechtsstreit zentrale Frage, nach welchem Recht der zur Vollstreckbarerklärung vorgelegte Rechtstitel auszulegen und zu bestimmen sei, ob ihm ein vollstreckungsfähiger Inhalt zukomme, wenn sich die Leistungspflicht (wie hier) nicht unmittelbar dem Entscheid entnehmen lasse, richte sich nach dem Recht des Urteilsstaates, in casu mithin nach französischem Recht. Mit ihrem Vorgehen (d.h. der Ausserachtlassung des französischen Rechts bei der Beantwortung dieser Frage) habe die erkennende Kammer die Exequaturbestimmungen des LugÜ verletzt. Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen wäre sie verpflichtet gewesen, in einem ersten Schritt festzustellen, welche Wirkungen dem Entscheid mit der Vollstreckbarerklärung zukommen würden. Hierzu hätte sie das Urteil im Lichte des französischen Rechts und unter Berücksichtigung der Tenorierungsgewohnheiten der Cour de Cassation auslegen müssen. Nur sofern dem Kassationsurteil nach dieser Auslegung keine Leistungspflicht zukommen würde, die in der Schweiz einer Zwangsvollstreckung zugänglich wäre, wäre die Vollstreckbarerklärung mangels vollstreckungsfähigen Inhalts zu verweigern. Stelle hingegen das Kassationsurteil nach französischem Recht ein Leistungsurteil dar, wäre die Vollstreckbarerklärung zu gewähren, sofern die darin enthaltene Leistungspflicht ohne weiteres Erkenntnisverfahren mit den Massnahmen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden könne (Urk. 21 S. 7 ff. E. 5.3–5.4.1).

- 7 - Aus dem vorgelegten Urteil der Cour de Cassation – so das Bundesgericht weiter – ergebe sich, dass der Berufungsentscheid der Cour d'appel de Toulouse im Umfang von EUR 167'564.04 und damit im Umfang eines konkreten Betrags aufgehoben worden sei. Dies folge auch aus der von der Gesuchstellerin beigelegten Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Urk. 4/3). Damit erweise sich die Entscheidung als hinreichend bestimmt. Fraglich sei nur, ob sie zugIeich eine konkrete Rückleistungspflicht gegenüber dem Gesuchsgegner begründe und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. So seien Entscheidungen, die ein Rechtsmittel für unbegründet erklärten oder die angefochtene Entscheidung nur aufhöben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, grundsätzlich nicht vollstreckungsfähig. Eine Ausnahme bestehe allerdings dann, wenn der Entscheid des Rechtsmittelgerichts zur Rückerstattung einer Leistung verpflichte, die aufgrund eines unterinstanzlichen Urteils erbracht worden sei. Ob eine solche Verpflichtung vorliege, sei anhand des französischen Rechts zu beurteilen (Urk. 21 S. 11 f. E. 5.4.2). In diesem Zusammenhang sei die von der Gesuchstellerin vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 54 LugÜ (Urk. 4/3) zu berücksichtigen, deren Beweiskraft staatsvertragsautonom zu bestimmen sei. Angesichts des zentralen Zwecks des LugÜ, eine möglichst weitgehende Urteilsfreizügigkeit zu gewährleisten, sei hierbei in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der kantonalen Rechtsprechung von einer Vermutung zugunsten der Richtigkeit der in der Bescheinigung enthaltenen Angaben auszugehen. Aufgrund der vorgelegten Vollstreckbarkeitsbescheinigung bestehe demnach eine widerlegbare Vermutung dafür, dass das Kassationsurteil eine im Ursprungsstaat vollstreckbare Leistungspflicht enthalte. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen wolle, das Kassationsurteil enthalte keine solche Leistungsverpflichtung, trage er und nicht die Gesuchstellerin die Behauptungs- und Beweislast (Urk. 21 S. 12 ff. E. 5.4.3– 5.4.4). Als Fazit hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen begründet und die Sache zur Neubeurteilung an die erkennende Kammer zurückzuweisen sei. Dabei habe diese den Gesuchsgegner anzuhören und ihm damit

- 8 das bisher nicht gewährte rechtliche Gehör zu gewähren. Sie werde neu zu beurteilen haben, ob dem Kassationsurteil nach französischem Recht und unter Berücksichtigung der Tenorierungsgewohnheiten der Cour de Cassation eine mit den Massnahmen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts durchsetzbare Leistungspflicht zukomme. Sofern diese Frage bejaht werde, weise das Kassationsurteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt auf und sei für vollstreckbar zu erklären. In diesem Zusammenhang sei die mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung begründete Vermutung für das Bestehen einer nach französischem Recht vollstreckbaren Leistungspflicht zu berücksichtigen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das Kassationsurteil nach französischem Recht keine vollstreckbare Leistungspflicht begründe, trage daher der Gesuchsgegner (Urk. 21 S. 15 f. E. 5.5). An diese rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die erkennende Kammer gebunden (vgl. vorne, E. 2.5). 3.3. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Anweisung wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. April 2024 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 26). In seiner rechtzeitig erstatteten Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 26 und Art. 142 f. ZPO) anerkennt der Gesuchsgegner, dass das Urteil der Cour de Cassation vom 31. März 2021 in Frankreich vollstreckbar sei. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil für vollstreckbar zu erklären, zumal der Einwand der erfolgten Zahlung im vorliegenden Verfahrensstadium ohnehin nicht gehört werden könne (Urk. 27 Rz 10). Letzteres trifft zu (BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 4.2; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 10 und Art. 45 LugÜ N 5; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 45 N 36 ff.; Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 45 N 4 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Domej, Art. 327a N 5 [je m.w.Hinw.]), umso mehr, als eine Tilgung nicht zum Wegfall der Vollstreckbarkeit führt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 18, Art. 45 N 37 und N 43). 3.4. Mit seinem Zugeständnis verzichtet der Gesuchsgegner darauf, der ihm nach den bundesgerichtlichen Erwägungen obliegenden Behauptungs- und Beweislast nachzukommen und die aufgrund der Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 9 vom 22. Juni 2022 (Urk. 4/3) bestehende Vermutung zu widerlegen. Damit bleibt es bei der durch diese Bescheinigung begründeten Vermutung. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Urteil der Cour de Cassation vom 31. März 2021 eine im Ursprungsstaat (Frankreich) vollstreckbare Leistungspflicht enthält und damit der Vollstreckung in der Schweiz zugänglich ist. Bei dieser Sachlage ist das Urteil der Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Pourvoi No. A 19-12.289, Arrêt no. 406 FS-P) gemäss den verbindlichen Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid für vollstreckbar zu erklären (Urk. 21 Rz 15 f. E. 5.5), zumal die Gesuchstellerin die gemäss Art. 53 f. LugÜ erforderlichen Unterlagen eingereicht hat und weder formelle noch materielle Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, welche gegen eine Vollstreckbarerklärung sprechen. Damit kann offenbleiben, ob ein Begehren um Vollstreckbarerklärung anerkannt werden kann, d.h. ob die Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen LugÜ-Entscheids der Parteidisposition unterliegt und die Beschwerdeinstanz diesbezüglich (im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO) an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. dazu Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz 445) oder gewisse Aspekte der Vollstreckbarkeitsfrage ungeachtet der Parteianträge zu beurteilen hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Erstinstanzliche Prozesskosten 4.1.1. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Rechtsmittelinstanz die erstinstanzlichen Kosten neu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; Staehelin/Bopp, a.a.O., LugÜ 41 N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 134; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 LugÜ N 6; Arnold, a.a.O., Rz 576). Das wird in der Beschwerde auch beantragt und die vorinstanzliche Regelung der Nebenfolgen (Urk. 10 S. 4 f. Dispositiv-Ziffern 4 und 5) formell mitangefochten (Urk. 9 S. 2 und Rz 22 f.).

- 10 - 4.1.2. Im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen hätte (bereits) die Vorinstanz gestützt auf die Vermutung, welche die beigebrachte Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 22. Juni 2022 (Urk. 4/3) begründet und zu der sich der Gesuchsgegner angesichts der strikten Einseitigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht äussern durfte (Art. 41 LugÜ), das Begehren um Vollstreckbarerklärung auch mit Bezug auf das Urteil der Cour de Cassation vom 31. März 2021 gutheissen müssen. Damit hätte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Exequaturverfahren mit ihren Begehren vollumfänglich obsiegt. Mit dem gutheissenden Beschwerdeentscheid ist sie sodann auch obsiegende Partei. 4.1.3. Diesem Ausgang entsprechend ist die – betragsmässig unangefochten gebliebene und deshalb nicht zu überprüfende (vgl. auch Arnold, a.a.O., Rz 577 m.w.Hinw.) – Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 600.– praxisgemäss in Anwendung der allgemeinen Regel (Art. 106 Abs. 1 ZPO) vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Arnold, a.a.O., Rz 321; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 LugÜ N 6; Staehelin/Bopp, a.a.O., LugÜ 41 N 8; anders immerhin BGer 5A_385/2016 vom 29. November 2016, E. 4.3 [in anderem Kontext]). Das rechtfertigt sich umso mehr, als sich der Gesuchsgegner in der Beschwerdeantwort nicht näher zu den erstinstanzlichen Nebenfolgen und zum diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin äussert (vgl. Urk. 27 Rz 11 ff.). Ein Bezug dieser Kosten von der Gesuchstellerin unter Einräumung eines Rückgriffsrechts auf den Gesuchsgegner, wie dies im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Praxis angeordnet wurde (Urk. 10 S. 4 E. 5 und S. 5 Dispositiv-Ziffer 4), fällt jedoch ausser Betracht. Für eine solche, von der früheren zürcherischen Zivilprozessordnung noch ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit (vgl. § 67 Abs. 4 aZPO/ZH) bietet die Schweizerische Zivilprozessordnung bei fehlender Einforderung eines Kostenvorschusses keine gesetzliche Grundlage mehr (vgl. Art. 111 ZPO und ZR 121/2022 Nr. 52, E. 2.4). 4.1.4. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner praxisgemäss zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin, die zumindest sinngemäss einen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren 4), eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Arnold, a.a.O., Rz 319 und Rz 321; BSK LugÜ-Hof-

- 11 mann/Kunz, Art. 41 N 89; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 LugÜ N 6; Staehelin/Bopp, a.a.O., LugÜ 41 N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 89; anders BGer 5A_385/2016 vom 29. November 2016, E. 4.3 [in anderem Kontext]). Deren Höhe richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) und wird von Art. 52 LugÜ nicht erfasst (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 2; BSK LugÜ-Hofmann/ Kunz, Art. 52 N 9 [je m.w.Hinw.]). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 240'000.– (EUR 167'564.04 [Verpflichtung gemäss Kassationsurteil] + EUR 77'100.– [Verpflichtung gemäss Appellationsurteil] zum Kurs bei Gesuchseinreichung; vgl. Art. 91 ZPO), in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 11 AnwGebV auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2) sowie wegen des ausländischen Sitzes der Gesuchstellerin ausser Betracht (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016). 4.2. Zweitinstanzliche Prozesskosten 4.2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung von Art. 52 LugÜ, der auch im Rechtsbehelfsverfahren gilt (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 2 und Art. 43 LugÜ N 17; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 131 und Art. 52 N 2; Arnold, a.a.O., Rz 570), auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Dass sie betragsmässig höher ausfällt als im aufgehobenen ersten Beschwerdeentscheid (vgl. Urk. 27 Rz 11), obwohl der Gesuchsgegner die aufgrund der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 22. Juni 2022 (Urk. 4/3) bestehende Vermutung ohne weitere Vorbringen und Beweisofferten gegen sich gelten lässt, erklärt sich einerseits daraus, dass nach der Rückweisung durch das Bundesgericht verfahrensmässige Weiterungen, insbesondere die Einforderung eines Vorschusses sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort erforderlich waren, die zu einem Mehraufwand des Gerichts führten. Andererseits blieb im aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2022 der vorliegend miteinbezogene Erhöhungsgrund von § 11 GebV OG unberücksichtigt (vgl. Urk. 13 S. 8 E. 8.1).

- 12 - 4.2.2. Vor der Beschwerdeinstanz lag nur noch die Vollstreckbarerklärung des Entscheids der Cour de Cassation vom 31. März 2021 im Streit. Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert, welcher Grundlage für die Bemessung der zweitinstanzlichen Parteientschädigung bildet (§ 13 Abs. 1 AnwGebV), somit rund Fr. 164'000.– (EUR 167'564.04 zum Kurs bei Gesuchseinreichung; vgl. BGE 140 III 65 E. 3.2.1–3 S. 67 ff.). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 2 Anw- GebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt aus den bereits genannten Gründen. 4.2.3. In der Regel sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Arnold, a.a.O., Rz 580). Dabei bestimmt sich das Obsiegen und Unterliegen im Rechtsmittelverfahren einzig nach Massgabe der Anträge des Rechtsmittelklägers; auf die Anträge des Rechtsmittelbeklagten kommt es nicht an (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). Die Gesuchstellerin obsiegt im Beschwerdeverfahren vollumfänglich. Daran ändert auch der Rechtsmittelantrag des Gesuchsgegners auf Gutheissung der Beschwerde nichts, welcher (als erstmalige Stellungnahme zum Exequaturgesuch; vgl. Art. 41 Satz 2 LugÜ) im Ergebnis einer Anerkennung des Rechtsbegehrens um Vollstreckbarerklärung des Kassationsurteils und damit einem Unterliegen gleichkommt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Als unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann der Gesuchsteller nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihm nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und er selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022, E. 4.4.1 m.w.Hinw.). Zwar identifiziert sich der Gesuchsgegner nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sondern beantragt gegenteils die Gutheissung der Beschwerde und die Vollstreckbarerklärung des Kassationsurteils (Urk. 27 S. 2 und Rz 10). Ebenso wenig hat er den vorinstanzlichen Entscheid mitverschuldet. Indessen liegt kein derart gravierender, von keiner Partei bzw. durch keinen Partei-

- 13 antrag verursachter Verfahrensfehler (Justizpanne) der Vorinstanz vor, dass sich eine Befreiung des Gesuchsgegners von seiner ausgangsgemässen Kostentragungspflicht rechtfertigen würde. Es handelt sich um einen "gewöhnlichen" Rechtsanwendungsfehler der Vorinstanz bei der Beurteilung des von der Gesuchstellerin gestellten Rechtsbegehrens (vgl. auch Urk. 27 Rz 17, wo der Gesuchsgegner der Vorinstanz ebenfalls nur eine unrichtige Rechtsanwendung, aber keine eigentliche Justizpanne vorwirft). 4.2.4. Vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) kann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO unter anderem dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Diese Vorschrift regelt indessen nur die Verteilung unter den Prozessparteien und erlaubt keine Kostenauflage an Dritte oder den Staat (BGE 141 III 426 E. 2.3 S. 428), wie der Gesuchsgegner anzunehmen scheint (vgl. Urk. 27 Rz 14). Immerhin können gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 4.2.4.1. Eine Kostenauflage an den Kanton, wie sie vom Gesuchsgegner beantragt wird (Urk. 27 S. 2 und Rz 17), kommt somit einzig gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO oder Art. 108 ZPO in Frage. Unter dem Titel von Art. 107 Abs. 2 ZPO muss sie indessen die absolute Ausnahme bleiben (BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 24). Im Zweiparteienverfahren greift sie deshalb nur in Fällen regelrechter Justizpannen, d.h. krasser Fehlleistungen bzw. gravierender Fehler des Gerichts. Der blosse Umstand, dass der Erstinstanz (insbesondere Rechtsanwendungs-)Fehler unterlaufen sind, die weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können, genügt nicht (ZR 117/2018 Nr. 55, E. 3.3). Wie bereits erwähnt (vorne, E. 4.2.3), handelt es sich vorliegend aber nicht um eine klar fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz (was im Übrigen auch gemäss BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 11, worauf der Gesuchsgegner in Urk. 27 Rz 17 verweist, vorausgesetzt wird) und damit nicht um eine eigentliche Justizpanne. Eine Kostenauflage an den Kanton fällt deshalb ausser Betracht. Eine Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Par-

- 14 teientschädigung (vgl. Urk. 27 Rz 17) scheitert überdies auch daran, dass die Vorschrift von Art. 107 Abs. 2 ZPO nach herrschender Ansicht gemäss ihrem klaren Wortlaut bloss die Gerichts-, nicht auch die Parteikosten umfasst (CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 107 N 19; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 11; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 25; KUKO ZPO-Schmid/Jent-SØrensen, Art. 108 N 13; Jent-SØrensen, OFK-ZPO, ZPO 107 N 8; Moret, Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO annotée, Kurzkommentar, 2023, Art. 107 N 4; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 107 N 5; s.a. BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389) und auch durch das kantonale Recht nicht auf die Parteientschädigung ausgedehnt wurde (vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 107 N 5). Eine Entschädigungspflicht des Kantons käme lediglich dann (gestützt auf Art. 106 oder Art. 108 ZPO) in Frage, wenn dieser selbst Partei- oder parteiähnliche Stellung hätte, was hier jedoch nicht zutrifft. Ebenso wenig können die Kosten des Beschwerdeverfahrens als unnötig verursacht im Sinne von Art. 108 ZPO gelten (vgl. dazu BGE 141 III 426 E. 2.4.3; KUKO ZPO-Schmid/Jent-SØrensen, Art. 108 N 2 ff.). Aus diesen Gründen können die Gerichts- und Parteikosten nicht dem Kanton auferlegt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die erkennende Kammer den Gesuchsgegner vor der Fällung ihres ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheids nicht anhörte und er sich deshalb erst im Rahmen des vorliegenden (fortgeführten) Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Kassationsurteils äussern konnte (vgl. Urk. 27 Rz 16 f.). Zum einen wird das ursprüngliche Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RV220014-O) bei der Festsetzung der Nebenfolgen nicht berücksichtigt. Zum anderen äusserte sich der Gesuchsgegner im bundesgerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung offenbar noch in ablehnendem Sinne (vgl. Urk. 21 S. 2 E. C). 4.2.4.2. Denkbar wäre somit einzig eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO gestützte abweichende Kostenverteilung unter den Prozessparteien. Dafür sind indessen keine hinreichenden Gründe ersichtlich oder dargetan. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner vor der Einleitung des Exequaturverfahrens nie zur Zahlung aufgefordert worden sei, wie er in der Beschwerdeantwort – im Sinne

- 15 eines zulässigen Novums (vgl. vorne, E. 2.4) – unwidersprochen behauptet (Urk. 27 Rz 7), rechtfertigt jedenfalls kein Abweichen von der allgemeinen Regel. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn die Rückzahlung bereits vor Einleitung des Verfahrens erfolgt wäre. Das wird aber nirgends behauptet. 4.2.5. Im Ergebnis bleibt es somit bei der Kosten- und Entschädigungspflicht des Gesuchsgegners (auch) für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen und ihr zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289, Entscheid Nr. 406 FS-P) für vollstreckbar erklärt. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 600.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

- 16 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 164'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ib

RV240002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2024 RV240002 — Swissrulings