Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 12. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2019 (EZ190013-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 8, sinngemäss): 1. Die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (Geschäft Nr. AH170013), einschliesslich Vollstreckungsmassnahme (Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung der Organe der Gesuchstellerin nach Art. 292 StGB), sei für die Dauer der Aufrechterhaltung des mit Urteil vom 18. April 2019 durch das Einzelgericht Audienz angeordneten Verbots (Geschäft Nr. ET190011) einzustellen, soweit das genannte Urteil die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit dem Global Tracking System der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner herauszugeben oder auf andere Weise bekanntzugeben oder zugänglich zu machen, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Gesuchsteller im Geschäft Nr. ET190011 des Einzelgerichts Audienz ergeben oder ableiten lassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 1): 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Einstellung der Vollstreckung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei im Sinne einer Sicherungsmassnahme durch das Gericht unverzüglich eine forensische Sicherungskopie des gesamten "Global Tracking System" (GTS) der Gesuchstellerin unter Beizug eines gerichtlich ernannten EDV-Experten zu erstellen und bis zur Beendigung der Vollstreckung durch das Gericht zu verwahren. 3. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 durch das Vollstreckungsgericht zu vollstrecken, und es seien der Gesuchstellerin sämtliche den Gesuchsgegner betreffenden Einträge in ihrem GTS durch das Vollstreckungsgericht wegzunehmen, und zwar mittels forensischer Spiegelung des GTS und Triagierung der den Gesuchsgegner betreffenden Einträge unter Beizug eines EDV-Experten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin.
- 3 - Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2019: (Urk. 16 S. 13 f. = Urk. 23 S. 13 f.) 1. Die Vollstreckung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. AH170013-L) wird bis zum rechtskräftigen Entscheid des Prosequierungsgerichts im Umfang des mit Urteil vom 18. April 2019 durch das Einzelgericht Audienz angeordneten Verbotes (Geschäfts- Nr. ET190011-L) eingestellt und die in Dispositivziffer 1 des erstgenannten Urteils angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB für dieselbe Dauer aufgehoben. 2. Wird das im Verfahren Nr. ET190011-L superprovisorisch angeordnete Verbot vor Abschluss des Prosequierungsverfahrens aufgehoben oder verstreicht die Prosequierungsfrist im genannten Verfahren ungenutzt, fällt die Einstellung der Vollstreckung mit der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsentscheides bzw. mit Ablauf der Prosequierungsfrist dahin und die angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB lebt wieder auf. 3. Der Gesuchstellerin wird verboten, während der Dauer der Einstellung der Vollstreckung Einträge in ihrem Global Tracking System, die am 6. Februar 2018 bestanden haben und den Gesuchsgegner betreffen, abzuändern oder zu löschen. Im Widerhandlungsfall werden die Organe der Gesuchstellerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner alle drei Monate, erstmals per 1. Oktober 2019, über den Stand des Verfahrens ET190011-L und des darauf folgenden Prosequierungsverfahrens in geeigneter Form zu berichten. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'000.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'000.– auferlegt. Sie wird im Gesamtumfang von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner anteilsgemäss zu ersetzen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'847.– zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, kein Stillstand]
- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessverlauf 1.1 Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bewarb sich im Dezember 2015 erfolgreich um eine Stelle bei der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in London. Noch vor seinem Stellenantritt annullierte die Gesuchstellerin diese Anstellung aufgrund von Einträgen über den Gesuchsgegner im sog. Global Tracking System (fortan GTS). Das GTS ist eine von der Gesuchstellerin geführte Datenbank, in welcher sicherheitsrelevante Informationen über Personen registriert werden. 1.2 Mit Urteil vom 6. Februar 2018 (fortan Erkenntnisentscheid) verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich (nachfolgend Erkenntnisgericht) die Gesuchstellerin unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB, dem Gesuchsgegner Auskunft über dessen Eintrag im GTS zu geben und ihm namentlich Inhalt, Zweck, Herkunft und Verwendung dessen Eintrags schriftlich und unter Beilage des Eintrages mitzuteilen (Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Alsdann reichte sie im laufenden Berufungsverfahren einen teilweise – d.h. in Bezug auf die Namen der im System als Ersteller der fraglichen Einträge erfassten Personen – geschwärzten GTS-Auszug betreffend den Gesuchsgegner ins Recht und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Urk. 4/3 E. I/2; Urk. 4/4). Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der Gesuchstellerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen Erkenntnisentscheid (Urk. 4/3 Dispositiv-Ziffer 1). Hinsichtlich der beantragten Abschreibung des Verfahrens wurde erwogen, eine solche komme nicht in Frage, zumal die Gesuchstellerin ihrer Herausgabepflicht mit den eingereichten Auszügen, welche keine konkreten Rückschlüsse auf angebliche Vorkommnisse und die Herkunft der Daten zuliessen, nicht vollständig nachgekommen sei (vgl. Urk. 4/3 E. III/3b).
- 5 - 1.3 Am 8. bzw. 16. April 2019 forderte der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin auf, ihm bis am 22. resp. 23. April 2019 umfassend Auskunft zu gewähren (Urk. 4/5-6). Daraufhin kontaktierte die Gesuchstellerin die durch die Herausgabepflicht tangierten Drittpersonen. Zwei dieser betroffenen Personen (fortan Drittpersonen) erklärten sich nicht damit einverstanden, dass ihre Namen gegenüber dem Gesuchsgegner offengelegt würden (vgl. Urk. 4/7-8). 1.4 Auf die entsprechenden Begehren dieser Drittpersonen hin (Urk. 4/10) erliess das Einzelgericht Audienz am 18. April 2019 einen superprovisorischen Massnahmenentscheid (fortan Massnahmenentscheid), mit welchem der Gesuchstellerin mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, dem Gesuchsgegner oder anderen Dritten Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit dem GTS zu überlassen, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der beiden Drittpersonen ergeben oder ableiten lassen (Urk. 4/9). 2. Mit Eingabe vom 23. April 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Verfahren betreffend Einstellung der Vollstreckung anhängig, in welchem sie obgenannte Anträge stellte und deren superprovisorische Anordnung verlangte (Urk. 1). Die Vorinstanz gab dem Antrag auf superprovisorische Einstellung der Vollstreckung nicht statt (vgl. Urk. 5; Urk. 6). Mit Vorladung vom 25. April 2019 lud sie die Parteien zur Verhandlung auf den 8. Mai 2019 vor (Urk. 8). Nach durchgeführter Verhandlung fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Prot. I S. 3 ff.; Urk. 16 = Urk. 23). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Juni 2019 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) im Verfahren Nr. EZ190013 vom 8. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Einstellung der Vollstreckung sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. AH170013) enthaltene Strafandrohung nach Art. 292 StGB wieder in Kraft zu setzen. 3. Es sei im Sinne einer Sicherungsmassnahme durch das Obergericht unverzüglich eine forensische Sicherungskopie des gesamten "Global Tracking System" (GTS) der Beschwerdegegnerin unter Beizug eines gerichtlich ernannten EDV- Experten zu erstellen und bis zur Beendigung der Vollstreckung durch das Obergericht zu verwahren.
- 6 - 4. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 durch das Obergericht zu vollstrecken, und es seien der Beschwerdegegnerin sämtliche den Gesuchsgegner betreffenden Einträge in ihrem GTS durch das Obergericht wegzunehmen, und zwar mittels forensischer Spiegelung des GTS und Triagierung der den Beschwerdeführer betreffenden Einträge unter Beizug eines EDV-Experten. 5. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung von Sicherungsmassnahmen (Beschwerdeantrag Ziffer 3) abgewiesen (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 1). Nachdem der Gesuchsgegener innert Frist einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 4'000.– geleistet hatte (Urk. 25; Urk. 26), wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 28). Die Beschwerdeantwort datiert vom 19. August 2019 (Urk. 29) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Der Gesuchsgegner nahm zur Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 17. September 2019 Stellung (Urk. 32). Auf die Zustellung dieser Eingabe reagierte die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 (Urk. 34), welche dem Gesuchsgegner wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 34). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz die Einstellung der Vollstreckung des Erkenntnisentscheids für die Dauer der Gültigkeit des mit Massnahmenentscheid angeordneten Verbots (vgl. Urk. 1 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 8). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war damit bloss eine vorläufige – und nicht eine definitive – Einstellung der Vollstreckung. Diesem Begehren wurde mit Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils entsprochen (vgl. Urk. 23). Da
- 7 das Verfahren vor der Vorinstanz damit beendet wurde, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 29 S. 5) – nicht um eine prozessleitende Verfügung, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO. Endentscheide des Vollstreckungsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO); der Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nicht erforderlich. Insofern zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach auf die Beschwerde infolge Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei (vgl. Urk. 29 S. 5), ins Leere. 2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit weiteren Hinweisen; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge-
- 8 schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Unberücksichtigt zu bleiben haben demnach insbesondere die von der Gesuchstellerin im Rahmen der Beschwerdeantwort erstmals eingebrachten Behauptungen, wonach der superprovisorische Massnahmenentscheid am 3. Juni 2019 entgegen den Anträgen der Gesuchstellerin (vorsorglich) bestätigt und inzwischen auch ein Prosequierungsverfahren eingeleitet worden sei (Urk. 29 S. 9). Gleiches gilt für die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 17. September 2019 (Urk. 32 S. 2 f.) III. Materielle Beurteilung A. Einstellung der Vollstreckung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, dass sich der erstinstanzliche Erkenntnisentscheid aufgrund der vom Gesuchsgegner eingereichten Vollstreckbarkeitsbescheinigung in formeller Hinsicht als vollstreckbar erweise. Inhaltlich handle es sich um einen hinreichend umschriebenen Leistungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Mit der Anordnung der Bestrafung nach Art. 292 StGB habe das urteilende Gericht schliesslich auch die direkte Vollstreckung angeordnet (Urk. 23 E. 4.2). Die Gesuchstellerin bringe nun aber vor, es sei ihr unmöglich, den Erkenntnisentscheid zu erfüllen, da der Massnahmenentscheid dem entgegenstehe (mit Verweis auf Urk. 1 Rz 16). Nach Art. 341 Abs. 3 ZPO könne die im Erkenntnisver-
- 9 fahren unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren einwenden, dass seit der Eröffnung des Erkenntnisentscheids Tatsachen eingetreten seien, die der Vollstreckung entgegenstünden. Dabei könne insbesondere die Unmöglichkeit, die Anordnung zu erfüllen, geltend gemacht werden. Unmöglichkeit liege vor, wenn eine geschuldete Leistung – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – dauerhaft nicht oder nicht mehr erbracht werden könne, so etwa im Falle eines richterlichen Verbots, welches dem Schuldner untersage, über den geschuldeten Gegenstand zu verfügen (Urk. 23 E. 4.3). Vorliegend sei der Massnahmenentscheid nach Eröffnung des Erkenntnisentscheids ergangen und mit dessen Erlass vollstreckbar geworden. Inhaltlich verbiete er die Herausgabe der Namen der Drittpersonen an den Gesuchsgegner und damit die vollständige Erfüllung des Erkenntnisentscheids. Es handle sich um ein absolutes Herausgabeverbot ohne Einschränkungen. Inwieweit die Rechtskraft des Erkenntnisentscheids dem entgegenstehe, könne im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Aus dem Erkenntnisentscheid ergebe sich jedenfalls, dass die Drittpersonen am Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Eine Erstreckung von dessen Wirkung auf die Drittpersonen lasse sich daraus nicht zwingend ableiten, zumal keine Pflicht zur Intervention bestehe. Da das Vollstreckungsgericht den Erkenntnisentscheid weder auslegen noch über die Rechtmässigkeit des Massnahmenentscheids befinden dürfe, sei für das vorliegende Verfahren einzig von Belang, dass ein Massnahmenentscheid bestehe, der die Herausgabe der fraglichen Daten verbiete. Konkret stünden Geheimhaltungsinteressen von Dritten dem Herausgabeanspruch des Gesuchsgegners gegenüber. Da es sich beim Geheimhaltungs- und Herausgabeanspruch nicht um gleichartige Ansprüche verschiedener Gläubiger – wie etwa bei einem Doppelverkauf – handle, sei weder entscheidend, ob bereits ein Gläubiger befriedigt worden sei, noch welcher Entscheid früher erlassen worden sei. Mit anderen Worten seien die vom Gesuchsgegner angeführten Lehrmeinungen, welche sich auf gleichartige Ansprüche bezögen, nicht einschlägig. Vielmehr sei in Konstellationen wie der vorliegenden im Einzelfall über das richtige Vorgehen zu entscheiden, was die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung zum Ergebnis haben könne (mit Verweis auf Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 12; Huber, Die Vollstre-
- 10 ckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 596). Im gegebenen Fall sei zu berücksichtigen, dass die Drittpersonen im Erkenntnisverfahren nicht angehört worden seien. Demgegenüber hätte der Gesuchsgegner sich dazu äussern können, inwiefern seine Interessen an der sofortigen Bekanntgabe die Interessen der Drittpersonen überwiegen würden, zumal ihm deren Interessen "seit der Zustellung des Massnahmenbegehrens in den Gesuchsbeilagen" bekannt seien. Hinzu komme, dass im Falle einer Abweisung des Einstellungsgesuchs die Gesuchstellerin dem Erkenntnisentscheid mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge leisten würde, womit das Prosequierungsverfahren obsolet würde. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass mit dem Zuwarten bis zum Ende des Prosequierungsverfahrens das Interesse des Gesuchsgegners an der Vollstreckung des Erkenntnisentscheids hinfällig werden würde. Aus diesen Gründen sei dem Massnahmenentscheid im vorliegenden Fall gegenüber dem erstinstanzlichen Erkenntnisentscheid der Vorrang einzuräumen (Urk. 23 E. 4.3). Zusammengefasst sei der Erkenntnisentscheid zwar vollstreckbar, der Massnahmenentscheid stelle aber im Umfang des darin angeordneten Verbots ein Vollstreckungshindernis im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO dar. Das Gesuch um Einstellung der Vollstreckung sei daher antragsgemäss gutzuheissen (Urk. 23 E. 4.4). 2.1 Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es liege aufgrund des superprovisorischen Verbots des Massnahmengerichts eine vollstreckungshindernde, subjektive Leistungsunmöglichkeit vor. Denn vorliegend handle es sich nicht um einen Fall der Unmöglichkeit, sondern um einen solchen der Urteilskollision. Diese Urteilskollision könnte nur bei "Auflösung zugunsten des Massnahmenentscheides" zur vermeintlichen Leistungsunmöglichkeit für die Gesuchstellerin führen. Für den Vorrang des superprovisorischen Verbots vor dem Vollstreckungstitel gebe es aber keinen Grund. Weshalb die Vorinstanz den Massnahmenentscheid priorisiert habe, sei im angefochtenen Urteil denn auch nicht näher begründet worden. Eine Regel, wonach schematisch ein zeitlich späteres (innerstaatliches) Urteil vor einem zeitlich früheren (innerstaatlichen) Entscheid Vollstreckungsvor-
- 11 rang geniessen solle, kenne das Schweizer Recht nicht. Für die von der Vorinstanz kreierte "neue Regel" für Urteilskollisionen gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch eine sachliche Begründung (Urk. 21 S. 7 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ferner einzig die objektive, nicht aber die subjektive Leistungsunmöglichkeit vollstreckungshindernd. Die von der Vorinstanz referenzierte Lehre der Rechtsfolgegleichheit objektiver und subjektiver Leistungsunmöglichkeiten beziehe sich einzig auf das Vertragsrecht, nicht aber auf die Frage der Vollstreckbarkeit eines Urteils. So gehe es beim Vollstreckungsverfahren um die gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung eines Urteilsergebnisses, wohingegen im Vertragsrecht aus der Unmöglichkeit auf Haftungsfolgen geschlossen werde (Urk. 21 S. 10 f.). 2.2 Dass die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin um Einstellung der Vollstreckung unter dem Titel der Unmöglichkeit geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Unmöglichkeit der Erfüllung einer in einem Urteil verbrieften Leistungspflicht stellt eine zulässige Einwendung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO dar, welche der Vollstreckung eines Entscheides entgegenstehen kann (Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 341 N 23; BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 28; ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 11; BGer 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009, E. 3.4). Was die Folgen einer solcher Unmöglichkeit sind, bestimmt das materielle Recht (BK ZPO-Kellerhals, a.a.O.; ZK ZPO-Staehelin, a.a.O.). Im Privatrecht geht eine Forderung unter, wenn ihre Erfüllung unmöglich geworden ist, unabhängig davon, ob eine subjektive oder objektive Unmöglichkeit vorliegt. Bezüglich der Konsequenzen ist dabei nur in folgender Hinsicht zu unterscheiden: Bei objektiver Unmöglichkeit gilt die Forderung nach Art. 119 Abs. 1 OR als erloschen, soweit der Schuldner die Umstände, welche zur Unmöglichkeit geführt haben, nicht zu verantworten hat. Bei subjektiver Unmöglichkeit erlischt die Schuld nicht, sondern wandelt sich nach Art. 97 OR in eine Schadenersatzpflicht um (BGer 2C_390/2016 vom 6. November 2017, E. 5.3.1 mit Verweis auf BGer 4A_189/2012 vom 2. Oktober 2012, E. 5.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 21 S. 11) bezieht sich die Rechtsfolgegleichheit objektiver und subjektiver Leistungsunmöglichkeit nicht einzig auf das Vertragsrecht. Auch
- 12 im Rahmen der Vollstreckung scheiden bei nachträglicher Leistungsunmöglichkeit unmittelbare und mittelbare Zwangsmassnahmen aus. Stattdessen kann die vollstreckende Partei nur noch die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) oder die Taxation (Art. 345 ZPO) verlangen, und zwar unabhängig vom Verschulden der unterlegenen Partei und unabhängig davon, ob die Leistung vor oder nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Erkenntnisentscheids unmöglich geworden ist (Egli, OFK-ZPO, ZPO 343 N 6). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 23 E. 4.3.4), ist daher vorliegend nicht nur unerheblich, ob die Unmöglichkeit subjektiver oder objektiver Natur ist, sondern auch, ob sie auf einem Verschulden der Gesuchstellerin beruht. Insofern ist die Auffassung des Gesuchsgegners, wonach der Eintritt einer Unmöglichkeit nach Vorliegen eines Urteils abweichende Folgen haben soll, unzutreffend. Denn der gerichtliche Leistungsbefehl dient – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 29 S. 11 f.) – lediglich der Durchsetzung des materiellen Rechts und kann inhaltlich nicht weitergehen als dieses. Zutreffend ist ferner (vgl. zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz Urk. 23 E. 4.3.1 sowie denjenigen der Gesuchstellerin Urk. 29 S. 11), dass eine Unmöglichkeit nebst tatsächlichen Gründen auch auf einer neuen, nachträglich eingetretenen Rechtslage – z.B. behördlichen Verboten oder Anordnungen – beruhen kann (BGE 111 II 352 E. 2a; BGer 2C_390/2016 vom 6. November 2017, E. 5.3.1). Mit Erkenntnisentscheid vom 6. Februar 2018 wurde die Gesuchstellerin "unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, dem Kläger [Gesuchsgegner] Auskunft über dessen Eintrag im 'Global Tracking System' der Beklagten [Gesuchstellerin] zu geben und dem Kläger [Gesuchsgegner] namentlich Inhalt, Zweck, Herkunft und Verwendung dessen Eintrages schriftlich und unter Beilage eines Ausdrucks des Eintrages mitzuteilen" (vgl. Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde der Gesuchstellerin mit Massnahmenentscheid vom 18. April 2019 "im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung verboten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit ihrem Global Tracking System" sowie "Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit Daten-
- 13 sammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, an Dritte, insbesondere an Herrn A._____ [Gesuchsgegner], herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Gesuchsteller [Drittpersonen] ergeben oder ableiten lassen" (vgl. Urk. 4/9 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Dass der Massnahmenentscheid die Herausgabe der Namen der Drittpersonen an den Gesuchsgegner ohne Einschränkungen verbietet, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des entsprechenden Dispositivs. Zudem zeigt die Gegenüberstellung der beiden Entscheide, dass der Massnahmenentscheid die vollständige Erfüllung des Erkenntnisentscheids verbietet. Insofern hat die Vorinstanz mit der "Herleitung eines absoluten Herausgabeverbots" den Massnahmenentscheid – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 21 S. 9) – nicht ausgelegt. Auch aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. dem Gebot, dass widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (vgl. Urk. 21 S. 9), kann der Gesuchsgegner vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 23 E. 4.3.3) – ist für das vorliegende Verfahren einzig von Belang, dass ein Massnahmenentscheid besteht, der die Herausgabe der fraglichen Daten verbietet. Ein Entscheid über die Rechtmässigkeit des Massnahmenentscheids steht dem Vollstreckungsrichter genauso wenig zu wie eine Auslegung des Massnahmenentscheids im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung. Mit Ersterem wird sich wohl vielmehr das Prosequierungsgericht zu befassen haben (vgl. dazu unten Ziff. 3.4.2). Indem die Vorinstanz erwog, dass der nach Eröffnung des Erkenntnisentscheids ergangene Massnahmenentscheid grundsätzlich geeignet sei, die Erfüllung des Erkenntnisentscheids zu verunmöglichen, hat sie mithin keine "neue Regel" für Urteilskollisionen aufgestellt, sondern eine nach Art. 341 Abs. 3 ZPO zulässige Einwendung berücksichtigt. Weshalb dies im Ergebnis zu einem Vorrang des Massnahmenentscheids führte, hat sie ferner in ihrer Erwägung 4.3.5 begründet (vgl. dazu auch unten Ziff. 3.4.2). Insofern zielen auch die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners ins Leere.
- 14 - 3.1 Der Gesuchsgegner ist im Weiteren der Ansicht, der Massnahmenentscheid sei für die Vorinstanz zu keiner Zeit verbindlich gewesen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sich im Massnahmenverfahren nicht dieselben Parteien gegenüber gestanden hätten wie im Vollstreckungsverfahren. Ohne Parteienidentität fehle es an der Identität des Streitgegenstandes und ohne Letztere an einer Grundlage für eine rechtliche Bindungswirkung des Massnahmenentscheids für das Vollstreckungsverfahren. Entsprechend könne der Massnahmenentscheid nur Rechte der Drittpersonen gegenüber der Gesuchstellerin begründen, ohne dass sich dessen Rechtskraft auf den Gesuchsgegner erstrecke. Insofern lasse der Massnahmenentscheid den rechtskräftigen Auskunftsanspruch des Gesuchsgegners unverändert (Urk. 21 S. 8 und S. 10). Demgegenüber entfalte der Erkenntnisentscheid Bindungswirkung gegenüber den Drittpersonen, zumal deren Interessen im Erkenntnisverfahren im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG hätten berücksichtigt werden können. Da es die Gesuchstellerin im Erkenntnisverfahren beinahe mutwillig unterlassen habe, die fraglichen Interessen der Drittpersonen zu substantiieren, und sie damit eine detaillierte, umfassende erkenntnisrichterliche Interessenabwägung vereitelt habe, sei fraglich, auf welcher Grundlage nun der Gesuchsgegner – und nicht die Gesuchstellerin – die Rechtsfolgen einer solchen Vereitelung tragen solle. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin im Erkenntnisverfahren im Rahmen der Geltendmachung von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG den Prozess über die Rechte anderer materieller Rechtsträger – nämlich der Drittpersonen – geführt habe. Wer aufgrund einer gesetzlichen Prozessführungsermächtigung Rechte anderer Rechtsträger im eigenen Namen geltend mache, sei Prozessstandschafter. Folge der Prozessstandschaft sei, dass das Urteil besagten Drittrechtsträgern entgegengehalten werden könne und mithin ausnahmsweise eine Rechtskrafterstreckung auf diese stattfinde. Für allfällige Negativfolgen aus nachlässiger Prozessführung im Erkenntnisverfahren müssten sich die Drittpersonen an die Gesuchstellerin halten, zumal diese entweder im Auftrag der Drittpersonen oder aber als deren Geschäftsführerin ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR gehandelt habe. Eine Verantwortlichkeit des Gesuchsgegners gegenüber den Drittpersonen sei demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen. Entsprechend sei es unrichtig, dass die Vor-
- 15 instanz im Ergebnis den Gesuchsgegner für die Folgen der gesuchstellerischen Prozessversäumnisse bzw. ihrer nachlässigen Geschäftsbesorgung tragen lasse. Die Prozessstandschaft der Gesuchstellerin sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Ferner habe die Vorinstanz die Bindungswirkung des Vollstreckungstitels ignoriert. Da die Gesuchstellerin im Erkenntnisverfahren mit der Geltendmachung der Interessen der Drittpersonen aufgrund eigener Prozessführung gescheitert sei, sei sie im Vollstreckungsverfahren nicht mehr befugt, mit Vorlage des Massnahmenentscheids dieselben Interessen der Drittpersonen vorzubringen. Auch dies habe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft übersehen (Urk. 21 S. 11-14). 3.2 Die vom Gesuchsgegner thematisierte Problematik beschlägt sowohl die Frage, ob und inwieweit die Vollstreckung gegen Dritte gestattet ist, als auch die damit eng verwandte Frage der subjektiven Grenze der materiellen Rechtkraft. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich die materielle Rechtskraft des Erkenntnisentscheids im gegebenen Fall auf die Drittpersonen erstreckt (Ziff. 3.3.1- 3.3.4). Hernach wird auf die Fragen einzugehen sein, wie vorzugehen ist, wenn Dritte durch einen Vollstreckungsentscheid in ihren Rechte berührt sind (Ziff. 3.4- 3.4.1) und ob sich in der gegebenen Konstellation aufgrund der Rechte der Drittpersonen eine Einstellung der Vollstreckung rechtfertigt (Ziff. 3.4.2-3.4.3). 3.3 Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit eines Entscheides für spätere Prozesse. Grundsätzlich wirkt die materielle Rechtskraft nur unter den Parteien, woraus folgt, dass niemand durch die Prozessführung eines anderen in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt werden darf. Eine Vollstreckung gegen eine am Erkenntnisverfahren nicht beteiligte Drittperson ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausnahmsweise werden jedoch auch am Prozess nicht beteiligte Dritte von der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisentscheids berührt, so etwa im Falle einer Prozessstandschaft (Huber, a.a.O., Rz 576 f.). Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Person den Prozess in eigenem Namen als Partei anstelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten führen kann (BK ZPO-Sterchi, Art. 67 N 22). Das Gesetz entzieht in bestimmten Konstellationen aus Gründen des materiellen Rechts die Prozessführungsbefugnis dem Träger des strittigen Rechts und weist sie einem Dritten zu, der in besonderer Be-
- 16 ziehung zum Streitgegenstand steht (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 67). Entsprechend ist Prozessstandschaft nur in besonderen, durch Gesetz geschaffenen Ausnahmefällen möglich. Gewillkürte Prozessstandschaft ist dem schweizerischen Verfahrensrecht fremd (BGE 129 III 715 E. 3.3; BK ZPO-Sterchi, a.a.O.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 68). 3.3.1 Keine Prozessstandschaft gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG sieht vor, dass der Inhaber einer Datensammlung das einer betroffenen Person gestützt auf Art. 8 DSG zustehende Auskunftsrecht verweigern, einschränken oder aufschieben kann, soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 29 S. 15), begründet diese Gesetzesbestimmung keine Prozessstandschaft. Vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Datensammlungen nicht immer nur die Personendaten einer einzelnen Person enthalten bzw. dass viele Informationen über eine bestimmte Person auch Auskunft über eine andere Person geben können (Husi-Stämpfli, Stämpflis Handkommentar, DSG 9 N 20). Mit der Wendung "soweit" wird denn auch bloss zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit und des Umfangs der Einschränkung vom Auskunftsrecht eine sorgfältige Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist (BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 8). Im Rahmen dieser Interessenabwägung obliegt es zwar dem Inhaber der Datensammlung, darüber zu wachen, dass bei der Auskunftserteilung keine unrechtmässige Bekanntgabe von Daten über Dritte stattfindet (BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 21). Entsprechend trägt der Inhaber der Datensammlung auch die Beweislast für ein allenfalls überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, soweit er sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestands beruft (BSK DSG- Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 8). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dem betroffenen Dritten würde die Prozessführungsbefugnis zu Gunsten des Inhabers der Datensammlung entzogen, sodass Ersterer der Geltendmachung seiner eigenen Persönlichkeitsrechte bzw. seiner Rechtsansprüche gestützt auf Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28 ff. ZGB verlustig gehen würde.
- 17 - In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Anspruchs zu den höchstpersönlichen Rechten im Sinne von Art. 19c ZGB gehört (Wermelinger, Stämpflis Handkommentar, DSG 15 N 25; siehe auch Petermann, OFK-ZGB, Art. 19c N 8, wonach Klagen im Bereich der Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ff. ZGB zu den relativ höchstpersönlichen Rechten gehören). Im Rahmen des Massnahmenverfahrens haben die Drittpersonen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ZGB zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte datenschutzrechtliche Ansprüche und mithin relativ höchstpersönliche Rechte geltend gemacht (vgl. Urk. 4/9 S. 2; Urk. 4/10 S. 6 f.). Relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung nur bedingt zugänglich. Auch dieser Umstand spricht gegen die Begründung einer Prozessstandschaft gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG. Da kein Anwendungsfall einer Prozessstandschaft vorliegt, lässt sich gestützt darauf – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – keine Verbindlichkeit des Erkenntnisentscheids gegenüber den Drittpersonen begründen. Ebenso wenig müssen sich die Drittpersonen gestützt auf Art. 422 Abs. 1 oder Art. 402 OR die Negativfolgen aus der gesuchstellerischen Prozessführung im Erkenntnisverfahren anrechnen lassen. 3.3.2 Keine Berücksichtigung der Drittrechte im Erkenntnisverfahren Der Gesuchsgegner irrt auch, wenn er vorbringt, die Erkenntnisinstanzen hätten bereits über die Drittrechte entschieden (vgl. Urk. 21 S. 14; Urk. 32 S. 3). Die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Drittpersonen fanden im Erkenntnisverfahren gerade keine Berücksichtigung. So hielt das Erkenntnisgericht in diesem Zusammenhang fest, eine Interessenabwägung zwischen dem Anspruch des Auskunftsberechtigten und den entgegengesetzten Eigen- sowie Drittinteressen des Inhabers der Datensammlung sei gänzlich unmöglich, nachdem es die Gesuchstellerin unterlassen habe, dem Gericht auch nur ansatzweise – und nicht einmal in anonymisierter Form oder in einem versiegelten Umschlag – darzutun, um welche Art von Informationen es sich beim fraglichen GTS-Eintrag über den Gesuchsgegner handle (Urk. 4/2 E. 4.3; so auch Urk. 4/3 E. III/3c). Mithin hat der Gesuchsgegner im Erkenntnisverfahren zwar erfolgreich von seinem Auskunfts-
- 18 anspruch nach Art. 8 DSG Gebrauch gemacht; eine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Drittpersonen – wie sie Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG grundsätzlich vorschreibt – fand dabei allerdings gerade nicht statt. Da sich die Drittpersonen die Negativfolgen aus der gesuchstellerischen Prozessführung im Erkenntnisverfahren – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 3.3.1) – nicht anrechnen lassen müssen, ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass die Prozessführung der Gesuchstellerin im Erkenntnisverfahren nach der Feststellung des Erkenntnisgerichts an Mutwilligkeit grenzte (vgl. Urk. 4/2 E. 4.3). Nach dem Gesagten entfaltet der Erkenntnisentscheid gegenüber den Drittpersonen auch unter diesen Gesichtspunkten keine Bindungswirkung. 3.3.3 Keine Verwirkung der Drittansprüche zufolge verspäteter Intervention Auch soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Intervention der Drittpersonen gegen den Erkenntnisentscheid mittels Massnahmenbegehrens erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit erscheine verspätet (vgl. Urk. 21 S. 4 und S. 14 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann aus den aktenkundigen GTS-Einträgen nicht darauf geschlossen werden, die Drittpersonen hätten spätestens seit Juli 2017 vom Erkenntnisverfahren gewusst. Vielmehr geht aus den besagten GTS-Einträgen bloss hervor, dass am 18. Juli 2017 ein Berichtigungsantrag gestellt wurde sowie dass gleichentags eine Stellungnahme einging, was beides zu Ergänzungen bzw. Korrekturen der ursprünglichen GTS-Einträgen führte (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 15/5). Daraus ergibt sich lediglich, dass die betroffenen Drittpersonen um die fraglichen Einträge wussten, was die Gesuchstellerin auch einräumt (vgl. Prot. I S. 15 sowie Urk. 29 S. 18 f.). Es ist auch nicht aktenkundig, dass die Drittpersonen bereits bei der Veranlassung der GTS-Einträge eine Anonymitätszusicherung von der Gesuchstellerin verlangt hätten, wie es der Gesuchsgegner geltend macht (vgl. Urk. 21 S. 4 f.). Solches lässt sich aus den Vorbringen der Gesuchstellerin im Erkenntnisverfahren nicht ableiten (vgl. Urk. 4/2 E. 4.2). Nach der Darstellung der Gesuchstellerin sollen die Drittpersonen erst am 16. April 2019 darüber informiert worden sein, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Auszüge aus dem GTS zustellen und die Namen der Drittpersonen offenlegen werde
- 19 - (Prot. I S. 12). Diese Sachverhaltsdarstellung findet sowohl im Massnahmenbegehren der Drittpersonen wie auch in deren Schreiben bzw. E-Mail vom 17. April 2019 eine Stütze (vgl. Urk. 4/7-8 und Urk. 4/10 S. 3). Demgegenüber blieben die Behauptungen des Gesuchsgegners – wie gesehen – unbewiesen. Insofern zielen sowohl seine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Urk. 21 S. 4 f.) wie auch sein Einwand, die Drittpersonen seien mit Massnahmenbegehren vom 18. April 2019 verspätet gegen den ihnen bereits seit Langem bekannten Auskunftsanspruch des Gesuchsgegners vorgegangen (Urk. 21 S. 14 f.), ins Leere. 3.3.4 Zwischenfazit Es ist damit festzuhalten, dass die Rechte der Drittpersonen weder verwirkt sind, noch dass darüber bereits in einem Erkenntnisverfahren ordentlich entschieden worden ist. Auch mit dem superprovisorischen Massnahmenentscheid wurde darüber erst einstweilen befunden. 3.4 In einem Vollstreckungsverfahren können nicht nur die Parteien des Erkenntnisverfahrens, sondern auch Dritte auf verschiedene Art und Weise in ihren Rechten betroffen werden (Huber, a.a.O, Rz 573). Sind Dritte von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen, so können sie gegen einen solchen Entscheid Beschwerde erheben (Art. 346 ZPO). Hat das urteilende Gericht im Erkenntnisentscheid bereits – wie vorliegend – konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so kann der Dritte gemäss Art. 337 Abs. 2 ZPO um Einstellung der Vollstreckung ersuchen (Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 7; BSK ZPO-Droese, Art. 337 N 23). Der Vollstreckungsrichter hat keine Befugnis, über die Rechte Dritter zu entscheiden (Rohner/Lerch, a.a.O., Art. 346 N 11 f. mit weiteren Hinweisen; so auch Huber, a.a.O., Rz 591 f; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 625, Fn 52). 3.4.1 Rechtsfolgen der Kollision verschiedener Ansprüche Vorliegend sind die Drittpersonen durch den Erkenntnisentscheid in ihren Rechten betroffen, zumal der Auskunftsanspruch des Gesuchsgegners – wie ge-
- 20 sehen – ihre eigenen Persönlichkeitsrechte tangiert. Auf der anderen Seite ist der Gesuchsgegner durch den Massnahmenentscheid in seinen Rechten betroffen, soweit dieser die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs verhindert. Zunächst ist daher die Frage zu klären, ob zwischen diesen Ansprüchen eine bestimmte Rangordnung besteht. Bereits vor Vorinstanz hat sich der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang auf Lehrmeinungen zu kollidierenden obligatorischen Forderungen berufen und gestützt darauf sinngemäss geltend gemacht, der Erkenntnisentscheid habe Vorrang vor dem Massnahmenentscheid, da der Gesuchsgegner mit der Geltendmachung seines Anspruchs den Drittpersonen zuvorgekommen sei (vgl. Urk. 13 Rz 35 f. mit Verweis auf Huber, a.a.O., Rz 582 und Rohner/Lerch, a.a.O., Art. 346 N 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 23 E. 4.3.5), beziehen sich diese Lehrmeinungen allerdings auf gleichartige obligatorische Ansprüche, d.h. auf Fälle, in welchen sowohl der Vollstreckungskläger als auch ein Dritter ein obligatorisches Recht geltend machen (vgl. Huber, a.a.O. mit Verweis auf Cotti, Das vertragliche Konkurrenzverbot, 2001, Rz 771 f.; Rohner/Lerch, a.a.O.). Vorliegend stehen der Durchsetzung des gesuchsgegnerischen Auskunftsanspruchs Geheimhaltungsinteressen bzw. Persönlichkeitsrechte von Drittpersonen gegenüber. Zu Recht weist Huber darauf hin, dass das Prinzip der Prävention – welches darauf abstellt, welchem Gläubiger die Durchsetzung seines Anspruchs zuerst gelingt – auf solche Fälle nicht unbesehen übernommen werden kann. Vielmehr ist in solchen Konstellationen im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob sich aufgrund der Drittansprüche eine vorläufige Einstellung rechtfertigt (Huber, a.a.O., Rz 596 i.V.m. Rz 582; so im Ergebnis auch Rohner/Lerch, a.a.O., Art. 346 N 13). Dies erscheint insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil zwischen der Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 DSG und den in Art. 15 Abs. 1 DSG geregelten Ansprüchen und Klagen ein gewichtiger Unterschied besteht: Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs setzt keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus; es handelt sich um eine Vorstufe zum eigentlichen datenschutzrechtlichen Verfahren. Mit der Ausübung des Auskunftsrechts erfolgt zudem in der Regel noch keine materielle Beurteilung der Rechtslage (Wermelinger, a.a.O, Art. 15 N 35; siehe auch Rosent-
- 21 hal, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 15 N 15, wonach der Auskunftsanspruch typischerweise auf dem Weg einer Stufenklage geltend gemacht werde, wo das Prozessrecht dies zulasse). Diese besondere Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 4 DSG verlangt nach einer differenzierten Lösung für Fälle, in welchen ein Auskunftsanspruch mit den datenschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter kollidiert. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 21 S. 16) führt eine solche Einzelfallprüfung nicht zu einer prinzipiellen Vereitelung oder Undurchsetzbarkeit von Auskunftsansprüchen. 3.4.2 Berücksichtigung der konkreten Umstände im gegebenen Fall Beim Entscheid über das richtige Vorgehen im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Drittpersonen noch nicht in einem Erkenntnisverfahren ordentlich entschieden worden ist (vgl. dazu oben Ziff. 3.3.2 und Ziff. 3.3.4). So hat der Vollstreckungsrichter – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 3.4) – keine Befugnis, über die Rechte Dritter zu entscheiden. Der Entscheid über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Drittpersonen, welche zum vorsorglichen Verbot geführt haben, obliegt vielmehr dem Prosequierungsgericht (so im Ergebnis auch die Vorinstanz vgl. Urk. 23 E. 4.3.3). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (vgl. Urk. 23 E. 4.3.5), rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, die Vollstreckung des Erkenntnisentscheids bis zum rechtskräftigen Entscheid des Prosequierungsgerichts im Umfang des vorsorglichen Verbots einzustellen. Denn würde die Einstellung der Vollstreckung des Erkenntnisentscheids vorliegend abgewiesen, so würde die Gesuchstellerin dem Erkenntnisentscheid wohl Folge leisten, mit der Konsequenz, dass allfällige datenschutzrechtliche Rechte der Drittpersonen verletzt würden. Mit anderen Worten würde der Vollstreckungsrichter den Drittpersonen diesfalls den Rechtsschutz versagen und somit faktisch über deren Rechte entscheiden. Wird stattdessen die Vollstreckung des Erkenntnisentscheids antragsgemäss vorläufig eingestellt, so können die Drittpersonen ihre Ansprüche beim ordentlichen Gericht einklagen. In diesem Prosequierungsverfahren wird der Gesuchsgegner – wie er zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 21 S. 15) – zwar keine Parteistellung haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gesuchstellerin die erst- und zweitinstanzlichen
- 22 - Erkenntnisentscheide bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Massnahmengesuch der Drittpersonen eingebracht hat (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 29 S. 9). Damit ist einerseits widerlegt, dass – wie der Gesuchsgegner behauptet (vgl. Urk. 21 S. 6 und S. 15) – zwischen Gesuchstellerin und Drittpersonen ein Interessengleichlauf bestünde und das Massnahmenverfahren entsprechend von der Gesuchstellerin "inszeniert" worden sei. Andererseits folgt aus diesem Umstand, dass das Prosequierungsgericht vom Auskunftsanspruch des Gesuchsgegners Kenntnis erlangen und entsprechend nicht ohne Einbezug seiner Interessen über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Drittpersonen entscheiden können wird. Sollte das Prosequierungsgericht das superprovisorische Verbot bestätigen und mithin der Gesuchstellerin die Herausgabe der fraglichen Daten definitiv verbieten, so stünde dem Gesuchsgegner als Drittbetroffenem in jenem Verfahren bzw. einem darauffolgenden Vollstreckungsverfahren wohl ebenfalls die Beschwerdebefugnis nach Art. 346 ZPO zu. Damit sind die Befürchtungen des Gesuchsgegners, wonach mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein "Schicksal […] verteidigungslos in die Hände seiner Gegner" gelegt würde (vgl. Urk. 21 S. 15), genauso unbegründet, wie seine Rügen betreffend Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Verfahrensfairness (vgl. dazu Urk. 21 S. 15 und S. 17 f.). Nach dem Gesagten ist vorliegend durchaus von Bedeutung, dass die Interessen bzw. Ansprüche der Drittpersonen im Erkenntnisverfahren unberücksichtigt geblieben sind. Insofern verfängt auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach der "Umstand der Nichtanhörung" der Drittpersonen vorliegend kein taugliches Argument für die "Bevorzugung des Massnahmenentscheides vor dem Vollstreckungstitel" sei (vgl. Urk. 21 S. 11), nicht. Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht dargelegt hatte, inwiefern seine Interessen an der sofortigen Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs die Interessen der Drittpersonen überwögen. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Einwendungen im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO und mithin eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung sind, wäre es dem Gesuchsgegner – entgegen sei-
- 23 ner Ansicht (vgl. Urk. 21 S. 17) – ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich dazu zu äussern. Soweit er dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzuholen versucht (vgl. Urk. 21 S. 17 f.), haben seine neuen Vorbringen wegen des umfassenden Novenverbots (vgl. oben E. II/3) unberücksichtigt zu bleiben. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass sich ein Vorrang des Massnahmenentscheids vor dem Erkenntnisentscheid im gegebenen Fall auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Aspekte rechtfertigt. Denn aufgrund des Umstandes, dass vorliegend bloss eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung des Erkenntnisentscheids zur Diskussion steht, wird die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs des Gesuchsgegners bloss aufgeschoben und nicht gänzlich verunmöglicht. Dass die Vorinstanz die Vollstreckung des Erkenntnisentscheids aufgrund des Massnahmenentscheids vorläufig einstellte und Letzterem insofern den Vorrang einräumte, erscheint zudem auch mit Blick auf die prozessualen Besonderheiten des Verfahrens zur Durchsetzung des Auskunftsrechts (vgl. oben Ziff. 3.4.1) gerechtfertigt. 3.4.3 Fazit Alles in allem hat die Vorinstanz damit zu Recht entschieden, dass sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung des Erkenntnisentscheids rechtfertigt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der nach Eröffnung des Erkenntnisentscheids ergangene Massnahmenentscheid die Erfüllung des Erkenntnisentscheids verunmöglicht und damit im Umfang des darin angeordneten Verbots ein Vollstreckungshindernis im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO darstellt. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch um vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.
- 24 - B. Sicherungsmassnahmen 1. Bereits vor Vorinstanz verlangte der Gesuchsgegner im Sinne einer Sicherungsmassnahme nach Art. 340 ZPO, dass das Gericht unverzüglich eine forensische Sicherungskopie des gesamten GTS der Gesuchstellerin unter Beizug eines gerichtlich ernannten EDV-Experten erstellt und bis zur Beendigung der Vollstreckung verwahrt (vgl. Urk. 13 S. 1). 2. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, die Anordnung einer Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 340 ZPO bedürfe zwar keiner Gefährdung des Anspruchs. Stattdessen müsse grundsätzlich lediglich ein vollstreckbares Urteil vorliegen, welches von der unterliegenden Partei nicht erfüllt werde. Dennoch stehe dem Gericht ein gewisses Ermessen zu, ob und welche Massnahme angeordnet werde. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner erst im vorliegenden Verfahren – d.h. über ein Jahr nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids – Sicherungsmassnahmen beantragt habe. Der Gesuchsgegner scheine also nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin der Vollstreckung durch Änderung oder Löschung von Daten zuvorkommen wolle. Eine forensische Datensicherung des gesamten GTS erweise sich unter diesem Blickwinkel als nicht notwendig. Stattdessen sei der Gesuchstellerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung Einträge über den Gesuchsgegner in ihrem GTS, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Erkenntnisentscheides bestanden, abzuändern oder zu löschen. Zudem werde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner alle drei Monate, erstmals per 1. Oktober 2019, in geeigneter Form über den Stand des Massnahmenverfahrens sowie des darauf folgenden Prosequierungsverfahrens zu berichten (Urk. 23 E. 5). 3. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe widersprüchlich argumentiert, indem sie die beantragte Massnahme im Ergebnis mangels Dringlichkeit abgelehnt habe, obwohl dies nicht vorausgesetzt werden dürfe. Ausserdem sei die von der Vorinstanz gewährte Sicherungsmassnahme gänzlich untauglich, ihren Zweck zu erreichen. Denn es sei bis heute zweifelhaft, ob der teilgeschwärzte Auszug aus dem GTS alle Einträge enthalte, und es sei klar, dass
- 25 beispielsweise 26 Beilagen zum Auszug ausstehend seien. Diesfalls lasse sich das Verbot, die einschlägigen Einträge zu verändern oder zu löschen, nicht überprüfen. Das Verbot sei daher nicht justiziabel. Die einzige zielführende Sicherungsmassnahme sei bei dieser Sachlage die beantragte Datensicherung (Urk. 21 S. 19). Entsprechend verlangt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erneut die Anordnung der bereits vorinstanzlich beantragten Sicherungsmassnahme (Urk. 21 S. 2). 4.1 Dem Gesuchsgegner ist darin zuzustimmen, dass sichernde Massnahmen nach Art. 340 ZPO – anders als vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO – keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und entsprechend auch keine Dringlichkeit voraussetzen (vgl. BK ZPO-Kellerhals, Art. 340 N 7; ZK ZPO-Staehelin, Art. 340 N 4 ff.; BSK ZPO-Droese, Art. 340 N 3; Huber, a.a.O., Rz 168-170, je mit weiteren Hinweisen). Allerdings hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Dringlichkeit vorausgesetzt. Vielmehr hat sie den Umstand, dass der Gesuchsgegner erst im Vollstreckungsverfahren entsprechende Sicherungsmassnahmen beantragt hat, im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Massnahmen berücksichtigt. 4.2 Art. 340 ZPO gibt nur Anspruch auf Erlass solcher Massnahmen, die der Sicherung des Vollstreckungsanspruchs dienen. Begehren, die über die Absicherung der Zwangsvollstreckung hinausgehen – wie gewisse in Art. 262 ZPO vorgesehene Regulierungs- und Leistungsmassnahmen –, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Norm (BK ZPO-Kellerhals, Art. 340 N 16 f.). Entsprechend kommen als mögliche Massnahmen nur diejenigen in Art. 343 ZPO aufgezählten Anordnungen in Frage, die der Sicherung des Vollstreckungsanspruchs dienen können. Nicht zulässig ist es, Massnahmen anzuordnen, die darüber hinaus die Rechte des Schuldners beeinträchtigen (BK ZPO-Kellerhals, Art. 340 N 18; ZK-ZPO Staehelin, Art. 340 N 9). Ziel der Anordnung sichernder Massnahmen ist ein Ausgleich der Parteiinteressen während laufendem Vollstreckungsverfahren (BSK ZPO-Droese, Art. 340 N 4). Der Vollstreckungsrichter verfügt im Rahmen dieses Normzwecks über einen weiten Ermessensspielraum (BK ZPO- Kellerhals, Art. 340 N 18; Huber, a.a.O., Rz 170).
- 26 - 5. Der Erkenntnisentscheid gibt dem Gesuchsgegner lediglich Anspruch auf Auskunft über seinen Eintrag im GTS der Gesuchstellerin, wurde die Gesuchstellerin doch verpflichtet, ihm namentlich Inhalt, Zweck, Herkunft und Verwendung seines Eintrages schriftlich und unter Beilage eines Ausdrucks des Eintrags mitzuteilen (vgl. Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffer 1). Als Sicherungsmassnahme verlangt der Gesuchsgegner demgegenüber, die Erstellung und Verwahrung einer Sicherungskopie des gesamten GTS der Gesuchstellerin. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 29 S. 17), geht dieser Antrag damit weit über die im Erkenntnisentscheid angeordnete Auskunftspflicht und mithin auch über die Absicherung der Zwangsvollstreckung hinaus. Zudem würde die beantragte Massnahme nicht nur in die Rechte der Gesuchstellerin, sondern auch in diejenigen unzähliger Dritter, welche im GTS genannt bzw. erfasst sind, eingreifen. Eine solch einschneidende Massnahme steht in keinem Verhältnis zu den Sicherungsinteressen des Gesuchsgegners und ist – wie gesehen – nicht zulässig. Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner erst im Vollstreckungsverfahren eine solche Datensicherung und -verwahrung beantragt hat, lässt sich ferner durchaus darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner eine Löschung oder Änderung der fraglichen Daten durch die Gesuchstellerin nicht ernsthaft befürchtet. Dies wird im Beschwerdeverfahren denn auch nicht in Abrede gestellt. Es erscheint daher fraglich, was der Gesuchsgegner mit der beantragten Sicherungsmassnahme bezweckt. Da er selbst einräumt, es sei keine andere Massnahme denkbar, um den von ihm angestrebten Zweck zu erreichen, kommt die Anordnung weiterer Sicherungsmassnahmen nicht in Frage. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob das vorinstanzlich angeordnete Verbot justiziabel ist. Nachdem sich die Gesuchstellerin dem nicht widersetzt (vgl. Urk. 29 S. 17 f. und S. 21), sind die vorinstanzlich angeordneten Sicherungsmassnahmen jedenfalls nicht aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist.
- 27 - C. Indirekte Vollstreckung 1. Wird die Vollstreckung eingestellt, bedeutet dies, dass die vom Sachrichter getroffenen Vollstreckungsmassnahmen nicht durchgeführt bzw. nicht weitergeführt werden; es betrifft dies die im Dispositiv enthaltenen Anordnungen von Zwangsmassnahmen sowie bereits erteilte Anweisungen an die Vollzugsbehörden (BK ZPO-Kellerhals, Art. 337 N 23). Wurde als Vollstreckungsmassnahme – wie vorliegend (vgl. Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffer 1) – eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB erlassen, muss die Strafandrohung als solche aufgehoben werden (Huber, a.a.O., Rz 324). Entsprechendes hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils angeordnet (vgl. Urk. 23 S. 13). Der die Einstellung bejahende Entscheid beendet die direkte Vollstreckung. Der im Erkenntnisverfahren obsiegenden Partei steht weiterhin der Weg über die indirekte Vollstreckung offen. Der Einstellungsentscheid erwächst aber bezogen auf die vorgetragenen Einwendungen und Einreden in Rechtskraft (BK ZPO- Kellerhals, Art. 337 N 24; Huber, a.a.O., Rz 325). 2. Der Gesuchsgegner verlangt als Eventualantrag – d.h. für den Fall der Gutheissung des Einstellungsgesuchs (vgl. dazu Urk. 13 S. 18) – gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO eine Vollstreckung des Erkenntnisentscheids durch das Gericht im Sinne einer Wegnahme der fraglichen Daten durch "forensische Spiegelung" des GTS und "Triagierung" der ihn betreffenden Einträge unter Beizug eines EDV-Experten (Urk. 21 S. 2). Gleiches beantragte er bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 13 S. 1). Aus seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren geht hervor, dass er mit dem entsprechenden Antrag weder eine Sicherungsmassnahme nach Art. 340 ZPO noch eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO, sondern eine indirekte Vollstreckung im vorstehend umschriebenen Sinne verlangt (vgl. Urk. 13 S. 18 f.). Insofern ist mit der Vorinstanz (dazu sogleich) davon auszugehen, dass er damit im Ergebnis die Erfüllung des Erkenntnisentscheids bzw. die Herausgabe der fraglichen Daten – und nicht bloss eine Verwahrung derselben durch das Gericht – erreichen will.
- 28 - 3. Die Vorinstanz wies den Antrag auf indirekte Vollstreckung ab mit der Begründung, der Massnahmenentscheid stelle für sämtliche möglichen Vollstreckungsmassnahmen ein Hindernis dar, zumal dieser nicht primär eine Handlung durch die Gesuchstellerin, sondern deren Ergebnis, d.h. die Bekanntgabe der fraglichen Daten an den Gesuchsgegner, verhindern wolle (Urk. 23 E. 6). 4. Wie bereits aufgeführt (vgl. oben Ziff. 2.2), scheiden im Falle einer nachträglichen Leistungsunmöglichkeit unmittelbare und mittelbare Zwangsmassnahmen aus, sodass die vollstreckende Partei nur noch die Ersatzvornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO oder die Taxation nach Art. 345 ZPO verlangen kann (Egli, a.a.O.). Bei der vom Gesuchsgegner beantragten Vollstreckung durch das Gericht im Sinne einer Wegnahme handelt es sich – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 29 S. 13) – um eine direkte Zwangsmassnahme, da sich ein staatliches Organ mit Zwang gegen die Gesuchstellerin Zugang zum GTS verschaffen und Einträge daraus "wegnehmen" bzw. "spiegeln" soll. Da die Erfüllung des Erkenntnisurteils mit Erlass des Massnahmenentscheids – wie gesehen (vgl. oben E. III/A/4) – unmöglich geworden ist, scheidet diese Zwangsmassnahme vorliegend aus. Soweit der Gesuchsgegner beschwerdeweise vorbringt, die fragliche Wegnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO unterscheide sich mitnichten von der "Ersatzmassnahme" nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO (vgl. Urk. 21), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzvornahme im Sinne Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO wird ein Dritter beauftragt, die zu erfüllende Handlung vorzunehmen, oder es wird der Kläger zur entsprechenden Auftragserteilung ermächtigt (BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 29). Angewendet auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass ein Dritter beauftragt würde, dem Gesuchsgegner Auskunft über dessen Einträge im GTS zu geben. Solches wurde vorliegend nicht beantragt. Insofern bleibt unklar, was der Gesuchsgegner aus seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 21 S. 8 f.) zu seinen Gunsten ableiten will. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist.
- 29 - D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Die Vorinstanz erwog, das Einstellungsverfahren gelte nicht als arbeitsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO und sei deshalb nicht kostenlos (Urk. 23 E. 7.1 mit Verweis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 114 N 2). Die auf Fr. 4'000.– festgesetzte Entscheidgebühr auferlegte sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner (Urk. 23 E. 7.1 und Dispositiv-Ziffer 5). Ferner verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'847.– zu bezahlen (Urk. 23 E. 7.2 und Dispositiv-Ziffer 6). 2. Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage unter Hinweis auf die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Kostenfreiheit. Zudem macht er geltend, es sei unklar, aufgrund welcher Logik die Vorinstanz den Gesuchsgegner überwiegend kosten- und entschädigungspflichtig erklärt habe (Urk. 21 S. 20). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung sei nichts zu bemängeln. Zur geltend gemachten Kostenfreiheit äussert sie sich nicht (vgl. Urk. 29 S. 21). 3. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren erfolgt im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, welches gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– kostenlos ist. Die von der Vorinstanz angeführte Lehrmeinung, wonach die im 10. Titel geregelten Vollstreckungsverfahren nicht unter die auf gerichtliche Erkenntnis ausgerichteten Entscheidverfahren nach Art. 114 ZPO fallen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 114 N 2), vermag unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm nicht zu überzeugen. So hat das Bundesgericht wiederholt ausgeführt, dass die Kostenlosigkeit des arbeitsrechtlichen Verfahren bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.– in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen Anwendung findet und mithin nicht nur im Verfahren der Hauptsache, sondern auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gelten muss, damit der sozialpolitische Gehalt der Regel voll wirksam werden kann (Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 114 N 7 mit Verweis auf BGE 104 II 222 E. 2; siehe auch ZR 71
- 30 - [1972] Nr. 75). Die Entstehungsgeschichte der Regelung zeigt, dass die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Prozessverfahrens als sozialpolitische Massnahme im Interesse der Rechtsverwirklichung eingeführt wurde (Urwyler, a.a.O. mit Verweis auf BBl 1967 II 406). Da mit einem entsprechenden Vollstreckungsverfahren gerade die Durchsetzung arbeitsgerichtlicher Ansprüche angestrebt wird, muss Art. 114 ZPO auch für die im 10. Titel geregelten Vollstreckungsverfahren gelten (so im Ergebnis bereits OGer ZH RV150003 vom 16.06.2015, E. 3; für das Erläuterungsverfahren nach Art. 334 ZPO vgl. OGer ZH RA120013 vom 20.03.2013, E. 5.2). Entsprechend verstösst die Kostenregelung im angefochtenen Urteil nach dem Gesagten gegen Art. 114 lit. c ZPO. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher gutzuheissen und der angefochtene Kostenspruch ist aufzuheben. 4. Soweit sich die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners zur Kostenverteilung (vgl. im Einzelnen Urk. 21 S. 20) auch auf die vorinstanzliche Entschädigungsregelung beziehen, sind seine Beanstandungen demgegenüber unbegründet. Da die Einstellung der Vollstreckung aufwandmässig deutlich mehr ins Gewicht fiel als die Sicherungsmassnahmen und der Gesuchsgegner in Bezug auf Erstere vollumfänglich unterlag sowie in Bezug auf Letztere nur teilweise obsiegte, erweist es sich ohne Weiteres als angemessen, dass der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer auf Fr. 4'847.– reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet wurde. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (vgl. oben E. III/2.2). 2. Der im Beschwerdeverfahren grossmehrheitlich unterliegende Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteienschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 der Ver-
- 31 ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'300.– festzusetzen (inkl. 7.7 % MwSt., vgl. Urk. 29 S. 2). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"5. Es werden keine Kosten erhoben."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 32 - Zürich, 12. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi versandt am: am
Urteil vom 12. Dezember 2019 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2019: (Urk. 16 S. 13 f. = Urk. 23 S. 13 f.) 1. Die Vollstreckung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. AH170013-L) wird bis zum rechtskräftigen Entscheid des Prosequierungsgerichts im Umfang des mit Urteil vom 18. April 2019 durch das Einzelgericht Audienz an... 2. Wird das im Verfahren Nr. ET190011-L superprovisorisch angeordnete Verbot vor Abschluss des Prosequierungsverfahrens aufgehoben oder verstreicht die Prosequierungsfrist im genannten Verfahren ungenutzt, fällt die Einstellung der Vollstreckung mit d... 3. Der Gesuchstellerin wird verboten, während der Dauer der Einstellung der Vollstreckung Einträge in ihrem Global Tracking System, die am 6. Februar 2018 bestanden haben und den Gesuchsgegner betreffen, abzuändern oder zu löschen. Im Widerhandlungsf... 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner alle drei Monate, erstmals per 1. Oktober 2019, über den Stand des Verfahrens ET190011-L und des darauf folgenden Prosequierungsverfahrens in geeigneter Form zu berichten. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'000.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'000.– auferlegt. Sie wird im Gesamtumfang von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner anteilsgemäss... 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'847.– zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, kein Stillstand] Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessverlauf II. Prozessuales III. Materielle Beurteilung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...