Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2018 (EZ180002-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Fax-Eingabe vom 30. Mai 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) um Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach vom 21. Oktober 2016 (Urk. 4/1). Nach entsprechendem Hinweis der Vorinstanz ging das Begehren mit Schreiben vom 2. Juli 2018 in Papierform ein (Urk. 4/5). In der Folge setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin resp. ihrer Vertreterin mit Verfügung vom 10. Juli 2018 eine Nachfrist von 20 Tagen an, um eine gehörige Vollmacht einzureichen und das Gesuch vom 2. Juli 2018 mit einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen. Sodann verpflichtete sie die Vertreterin der Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin), innert einer Frist von 20 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Schliesslich wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– innert einer Frist von 10 Tagen verpflichtet (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 4/8 S. 4 f.). Diese Verfügung wurde den Parteien je auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 2 S. 6; Urk. 4/9/1-2; Urk. 4/10/1; Urk. 6). 1.2 Mit Schreiben vom 13. August 2018 (Datum Eingang Schweizerische Post: 21. August 2018, Umschlag von Urk. 1) reichte die Gesuchsgegnerin gegen die vorgenannte Verfügung bei der Vorinstanz Beschwerde ein (Urk. 1). Diese wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. August 2018 an die angerufene Kammer weitergeleitet (Urk. 3). 2. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Der Eingabe der Gesuchsgegnerin fehlt die eigenhändige Unterschrift (Urk. 1). Damit wäre der Gesuchsgegnerin grundsätzlich Frist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das nachfolgend Ausgeführte kann jedoch davon abgesehen werden.
- 3 - 3. Auf die Beschwerde ist in zweierlei Hinsicht nicht einzutreten: 3.1 Zum einen erfolgt die Beschwerde verspätet. Der Gesuchstellerin wurde die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2018 rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Siegen am 4. August 2018 zugestellt (Urk. 10/1). Demzufolge lief die 10-tägige Frist – unter Berücksichtigung des fehlenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 3 ZPO; Urk. 2 S. 6 Dispositivziffer 6) – am 14. August 2018 ab. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. August 2018 ging bei der Schweizerischen Post erst am 21. August 2018 ein (Urk. 4/10/1; Track-and-Trace-Auszug, Sendungsnummer …). Damit aber erfolgte die Beschwerde mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.2 Zum anderen mangelt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung. So hat die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrem Schreiben lediglich aus, dass sie Beschwerde bzw. Widerspruch gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen einleite (Urk. 1). Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und demgemäss an einer Begründung. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Es rechtfertigt sich, umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
- 4 - 4.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Wie ausgeführt, wurde beiden Parteien von der Vorinstanz eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Gericht gegenüber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Frist für die Gesuchsgegnerin lief am 24. August 2018 aus. Bis zum Erlass des vorliegenden Entscheides bezeichnete sie weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber der angerufenen Kammer ein Zustellungsdomizil (Urk. 7). Entsprechend ist ihr der vorliegende Entscheid androhungsgemäss durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zu eröffnen (Urk. 2 S. 4). Der Gesuchstellerin wurde die Verfügung vom 10. Juli 2018 am 10. August 2018 zugestellt (Urk. 10/2). Dementsprechend lief die 20-tägige Frist am 30. August 2018 ab. Auch sie hat keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet, weshalb ihr der vorliegende Beschluss androhungsgemäss persönlich zuzustellen ist (Urk. 2 S. 4; Urk. 7). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin persönlich unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 81'312.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
Beschluss vom 5. September 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin persönlich unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...