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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2018 RV180002

9 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·832 parole·~4 min·5

Riassunto

Anerkennung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV180002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B._____

gegen

C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anerkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (EZ170023-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 23. März 2017 stellte der Gesuchsteller beim Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch um Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts in D._____ (Serbien) vom 7. Mai 2009 (P.Nr. 104/09) betreffend Scheidung (Urkunde 2). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies dieses Gesuch am 4. April 2017 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz; Urk. 1). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Juni 2017 Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Urk. 7). Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 trat die Vorinstanz auf das Anerkennungsgesuch vom 23. März 2017 nicht ein und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller (Urk. 22 = Urk. 28). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 23. Februar 2018 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 27): Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben und das (Scheidungs-)Urteil des Amtsgerichts in D._____ vom 7. Mai 2009 (P.Nr. 104/09) sei anzuerkennen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsteller hat, wie erwähnt, trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil (Adresse für die Zustellung von Gerichtsentscheiden) in der Schweiz bezeichnet. Daher können Zustellungen an ihn durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), was dem Gesuchsteller in der Verfügung vom 9. Juni 2017 auch angedroht wurde (Urk. 7). Dementsprechend wurde die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich am tt.mm.2017 eröffnet (Urk. 24, Urk. 26). Die Zustellung gilt damit als an diesem Tag erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).

- 3 b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 2 ZPO). Dies ist denn auch in der angefochtenen Verfügung korrekt angegeben worden (Urk. 28 Seite 4 unten). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 8. Januar 2018 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist wird eingehalten, wenn die Beschwerde bis Fristablauf entweder beim Obergericht eingereicht wird oder zu Handen des Obergerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). c) Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 23. Februar 2018 der Post in E._____ (Serbien) übergeben und ist sogar erst am 27. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post und am 1. März 2018 beim Obergericht eingetroffen (vgl. Briefumschlag bei Urk. 27). Die Beschwerde ist daher (weit) verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren schon mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Adresse der Gesuchsgegnerin ist nicht bekannt (Urk. 30). Eine Zustellung des vorliegenden Entscheids an sie kann unterbleiben, da ihr daraus kein Nachteil erwächst. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 4 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 9. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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