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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2018 RV170014

10 dicembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,277 parole·~46 min·9

Riassunto

Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 10. Dezember 2018

in Sachen

1. ... 2. A._____ S.A., Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2017 (EZ170002-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die in Grossbritannien wohnhafte Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (B._____; im Folgenden: Beschwerdegegnerin) war mit dem in Aserbaidschan oder in Russland wohnhaften Gesuchsgegner 1 (C._____) verheiratet. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 soll von den englischen Gerichten geschieden worden sein. Jedenfalls ergingen im Dezember 2016 im Prozess-Nr. FD13D05340 drei zusammenhängende Entscheidungen des High Court of Justice, Family Division, in London, mit welchen die Nebenfolgen der Scheidung geregelt wurden. Bezüglich der finanziellen Nebenfolgen wurden auch in Zypern, Liechtenstein und in Panama domizilierte juristische Personen als Parteien in diese Entscheidungen einbezogen, weil sie mit dem Gesuchsgegner 1 eine wirtschaftliche Einheit bilden und daher mit ihm solidarisch haften sollen. Das englische Gericht geht davon aus, dass die Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der "nominee" (deutsch: Strohmann) bzw. das "alter ego" des Gesuchsgegners 1 sei (Urk. 4/2 Rz 76). In den erwähnten Entscheidungen ist die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("Petioneer/ Applicant") und die Beschwerdeführerin als Beklagte 3 ("Third Respondent") aufgeführt. Hinzuweisen ist auf die drei unten beschriebenen Entscheidungen des angerufenen englischen Gerichts. 1.2. Am 15. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 ein "Approved Judgment" des "High Court of Justice, Familiy Division" in London (Urk. 4/2; deutsche Übersetzung Urk. 4/7). Es geht hier um einen Vorentscheid ("Conclusion and Order"): Das Gericht begründete in diesem Entscheid, welche Summe die ehelichen Vermögenswerte insgesamt ("marital assets") ausmachten (Urk. 4/2 Rz 110), welches der Wert der Vermögenswerte ist, über die die Beschwerdeführerin bereits verfügt (Urk. 4/2 Rz 112) und dass der Beschwerdegegnerin 41,5% aller Vermögenswerte zukommen sollten, nämlich Vermögenswerte im Betrage von GBP 453'576'152 (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte, über die sie bereits verfügt, hat die Beschwerdegegnerin gemäss dieser Entscheidung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ("lump sum") von GBP 350 Mio (Urk. 4/2 Rz 112). In diesem Sinne wurde ein Entscheid in Aus-

- 3 sicht gestellt ("I shall order so"; Urk. 4/2 Rz 113). Die erwähnten Schlussfolgerungen wurden am Schluss des Vorentscheides unter "Conclusion and Order" nochmals zusammengefasst. Allerdings wurden dort weitere Parteivorträge vorbehalten ("I shall hear submissions from Counsel on form of the Order"; Urk. 4/2 Rz Ziff. 137 und 138). 1.3. Am 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiterer Entscheid, überschrieben mit "Financial Remedy Order", in dem eingangs auf eine Schlussverhandlung ("final hearing") hingewiesen wurde (Urk. 4/1; deutsche Übersetzung Urk. 4/6). Das englische Gericht wies eingangs seines Entscheides sodann darauf hin, dass allen Beklagten die Klage bekannt gemacht worden sei und dass sie auch von der Gerichtsverhandlung ("hearing") Kenntnis gehabt hätten. Der Entscheid ist wie folgt aufgebaut: ̶ Rz 1-6: Beschreibung der Parteien, darunter - Rz 1 Beschwerdegegnerin ("Petitioner/Applicant") - Rz 2 Gesuchsgegner 1 ("Respondent") - Rz 4 Beschwerdeführerin ("The Third Respondent is A._____ SA, a company registered in Panama"). ̶ Rz 7-11 Erwägungen - Rz 7-9 "DEFINITIONS" - Rz 10 "RECITALS" ̶ Rz 12-29 Dispositiv ("IT IS ORDERED THAT:-"). 1.3.1. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 stehen unter dem Titel "LUMP SUM" und lauten wie folgt (vgl. Urk. 4/1): "13. The Respondent (C._____), or his nominees the Third Respondent (A._____ SA), the Fourth Respondent (D._____) and the Fifth Respondent (E._____), shall pay to the Applicant (B._____) a lump sum of £ 350,000,000 (350 million pounds sterling) by 4pm on Friday 6 January 2017. The Respondent, the Third Respondent, the Fourth Respondent and the Fifth Respondent are jointly and severally liable to pay this lump sum. 14. If this lump sum is not paid in full by the due date then interest shall run at Judgment Debt rate of 8% per annum." In der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Übersetzung (Urk. 4/6) wird "LUMP SUM" mit Pauschalbetrag übersetzt. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 des Urteils vom 20. Dezember 2018 lauten in dieser deutschen Übersetzung wie folgt:

- 4 - "13. Der Beklagte (C._____) oder seine Treuhänder (,,nominees") - die Dritte Beklagte (A._____ SA), die Vierte Beklagte (D._____) und die Fünfte Beklagte (E._____) - werden verurteilt, der Klägerin (B._____) einen Pauschalbetrag in Höhe von £350.000.000 (350 Millionen britische Pfund) bis Freitag, 6. Januar 2017, 16 Uhr, zu bezahlen. Der Beklagte, die Dritte Beklagte, die Vierte Beklagte und die Fünfte Beklagte haften solidarisch für die Zahlung des Pauschalbetrages. 14. Falls dieser Pauschalbetrag nicht innert der festgelegten Frist vollständig bezahlt ist, fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zum relevanten Satz für Entscheidungen in Höhe von 8% pro Jahr an." 1.3.2. In Dispositiv-Ziff. 23 lit. c ordnete das Gericht an, dass die Rechtsanwälte der Beschwerdegegnerin ("Applicant's solicitors") die Entscheidung vom 20. Dezember 2016 und jene (nicht bei den Akten liegende) vom 3. Januar 2017 ("this order and the judgment on 3 January 2017") dem "resident agent" der Beschwerdeführerin in Panama durch eingeschriebenen Brief zuzustellen habe. 1.3.3. Vor dem Dispositiv, d.h. vor der Formel "IT IS ORDERED THAT:-", findet sich in den Urteilserwägungen die Rz 11 unter dem Titel "DECLARATIONS". Sie lautet wie folgt: "11. The court finds and DECLARES under the court's general civil and commercial jurisdiction, that:a. The Third Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held and previously held in the name of the Third Respondent belong to the Respondent. b. The Fourth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name of the Fourth Respondent belong to the Respondent. c. The Fifth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name oft he Fourth Respondent belong to the Respondent. d. £224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to maintenance for the purposes of: (i) European Council Regulation (EC no 4/2009) on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations, (ii) European Council Regulation (EC no 1215/2012) on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen; ECJ 27 Feb 1997. e. This order is final and enforceable under the Regulation and Convention set out in paragraph in d. above. f. … g. … h. …"

- 5 - In der von der Beklagten vorgelegten deutschen Übersetzung lautet Rz 11 des Urteils wie folgt: "11. Das Gericht befindet und ERKLÄRT Folgendes im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen: a. Die Dritte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Dritten Beklagten gehaltenen oder in der Vergangenheit gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten. b. Die Vierte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten. c. Die Fünfte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten. d. £ 224,430,508 des Pauschalbetrags, deren Zahlung im untenstehenden Abschnitt 13 angeordnet wird, stellen Unterhalt dar, und zwar im Sinne (i) der Verordnung des Europäischen Rates (EC Nr. 4/2009) zur gerichtlichen Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Sachen, die mit Unterhaltsverpflichtungen in Verbindung stehen, (ii) der Verordnung des Europäischen Rates (EC Nr. 1215/2012) zur gerichtlichen Zuständigkeit, Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, und (iii) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007) und der Definition von Unterhaltssachen gemäß der Entscheidung in der Sache Van den Boogaard v. Laumen; EuGH 27 Feb 1997. e. Die vorliegende Entscheidung ist endgültig und vollstreckbar gemäß der Verordnung und dem Übereinkommen, die im obenstehenden Abschnitt 9 aufgeführt sind. f. … g. … h. …" 1.4. Am gleichen 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiteres "Approved Judgment" (Urk. 4/3; deutsche Übersetzung Urk. 4/8), das in Ziff. 1 als "short judgment" bezeichnet wurde. In dessen Ziff. 7 wurden Anordnungen betreffend Liechtensteiner Gesellschaften des Gesuchsgegners 1 getroffen. 1.5. Unterm 22. Januar 2018 richtete die Beschwerdegegnerin ein von ihr unterzeichnetes Schreiben an den Gesuchsgegner 1, an die Beschwerdeführerin sowie an eine zypriotische Gesellschaft (Urk. 45/17). In diesem Schreiben wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf den Prozess Nr. FD13D05340 des Londoner High Court of Justice hin. Dieses Schreiben hat den folgenden Wortlaut:

- 6 - "Assignment dated 22 January 2018 between B._____ and F._____ Limited (the 'Agent') I refer to the enforcement proceedings against, among others, you including, without limitation, in respect of the Judgment of the Family Division of the High Court of Justice of 15 December 2016 in AAZ v. BBZ, C Ltd and P Ltd [2016] EWHC 3234 (Fam) (Case No: FD13D05340) (the 'Proceedings'). This letter constitutes notice to you that, under the Assignment, I have assigned, by way of security, to the Agent all my rights in respect of the Proceedings and all amounts payable by you in connection with the Proceedings. This notice, and any dispute or claim arising out of or in connection with it or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims), shall be governed by and construed in accordance with the law of England and Wales. Yours faithfully sig. B._____" 1.6. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (Urk. 4/4) ist die Beschwerdeführerin eine "Anonymous Society" panamaischen Rechts. Ihr "Resident Agent" ist die Anwaltskanzlei "G._____". 2. Das Vollstreckungsverfahren in erster und zweiter Instanz 2.1. Am 4. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Vollstreckungsgericht des Bezirks Zürich (Einzelgericht im summarischen Verfahren) ein "Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach LugÜ (Arrest)", das sie einerseits gegen C._____ als Gesuchsgegner 1 und anderseits gegen die Beschwerdeführerin als Gesuchsgegnerin 2 richtete. Sie stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 20. Dezember 2016 ('Financial Remedy Order' des Richters Hon, Mr Justice Haddon-Cave, 'The Family Division' des 'High Court of Justice', tagend im 'Royal Courts of Justice' in London) in der Schweiz gemäss Art. 38 ff. LugÜ gegenüber dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2, soweit es die Unterhaltsforderung betrifft, für vollstreckbar zu erklären. 2. Es sei das bzw. die im Eigentum des Gesuchsgegners 1 stehende/n bzw. von der Gesuchsgegnerin 2 treuhänderisch zu Eigentum für den Gesuchsgegner 1 gehaltene/n Konto bzw. Konten bei der H._____ AG und/oder der H._____ Switzerland AG, beide … [Adresse] (u.a. Konti unter der Geschäftsbeziehung Nr. 1 [u.a. IBAN CH2; CH3; CH4; CH5; CH6; CH7; CH8; CH9; CH10; CH11; CH12; CH13; CH14; CH15; CH16; CH17], lautend auf C._____, und unter der Geschäftsbeziehung Nr. 18, lautend auf A._____ S.A.) für einen Forderungsbetrag von insgesamt UK £ 224'430'508.00 (= CHF 284'016'807.90) zu verarrestieren, dies nebst 8% Zins ab 6. Januar 2017. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge "

- 7 - 2.1.1. Am 9. Januar 2017 erliess das angerufene Vollstreckungsgericht im Verfahren Proz.-Nr. EZ17002 das folgende Urteil (Urk. 32): 1. Der Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Fall Nr. FD13D05340, wird hinsichtlich der solidarischen Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhalt an die Gesuchstellerin in Höhe von GBP 224'430'508.– (Ziffer 13 in Verbindung mit Ziffer 11 lit. d) für vollstreckbar erklärt. 2. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Kommen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nicht nach, so können die Zustellungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– sowie die Kosten für die zweifache Übersetzung des Entscheids (in Russisch und Spanisch) von insgesamt Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und die Kosten für die für die Zustellung nach Panama erforderlichen Apostillen von Fr. 65.80 (2 x Fr. 30.– + Fr. 5.80 Porto) werden von der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde, an die Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass ein Doppel des Gesuchs (act. 1) samt Beilagen nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz zugestellt werden. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von den Gesuchsgegnern innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchstellerin innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. 8. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 2.1.2. Für die anbegehrte Sicherungsmassnahme gemäss LugÜ legte die Vorinstanz allerdings zwei separate Verfahren an, nämlich unter Proz.-Nr. EQ170004 das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 und unter Proz.-Nr. EQ170011 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin 2 (Urk. 31 Rz 67, 69). Gemäss Bestätigung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. März 2018 hat

- 8 sich der gegen die Beschwerdeführerin ergangene Arrest in der Folge als leer erwiesen (Urk. 53/7). 2.1.3. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2017 konnte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem "Registered Agent" am 22. November 2017 rechtshilfeweise zugestellt werden (Urk. 56/15-16). 2.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017, zur Post gegeben am gleichen Tage, erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichts vom 9. Januar 2017 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ Beschwerde. Sie stellte das folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2017 im Verfahren Nr. EZ17002 sei, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order" des Richters Hon. Mr. Justice Haddon-Cave, "The Familiy Division" des "High Court of Justice": tagend im "Royal Courts of Justice" in London) gegenüber der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.3. Am 6. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz eine Noveneingabe zukommen (Urk. 43), mit der sie die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 einreichte (Urk. 45/17). 2.4. Mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2018 (Urk. 50) wurde eine prozessualer Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beschwerdeführerin angesetzt. Diese Rechtsschrift wurde am 9. April 2018 erstattet (Urk. 51). 2.5. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden zwei weitere prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Urk. 57). Ferner wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge erstatteten die Parteien folgende Rechtsschriften: - Beschwerdeführerin: sog. "Beschwerdereplik" vom 25. Juni 2018 (Urk. 60); - Beschwerdegegnerin: sog. "Beschwerdeduplik" vom 3. August 2018 (Urk. 68); - Beschwerdeführerin: weitere Stellungnahme vom 27. September 2018 (Urk. 72);

- 9 - - Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober und 9. November 2018 betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 74 und 81); - Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2018 (Urk. 84) betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 84). Alle vom Gericht nicht verlangten Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt, letztmals mit Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 85). Allerdings erstattete die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 eine weitere "Kurzstellungnahme" (Urk. 86). Diese "Kurzstellungnahme" wird der in diesem Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin zusammen mit dem heutigen Entscheid zugestellt. 3. Prozessuales 3.1. Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, mit der auf eine zweimonatige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, ist falsch. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO ist innerhalb der in Art. 43 Nr. 5 LugÜ vorgesehen Frist zu erheben. Da die Beschwerdeführerin in Panama und damit nicht in einem durch das LugÜ gebundenen Staate domiziliert ist, steht ihr gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ nur eine einmonatige und nicht eine zweimonatige Beschwerdefrist zur Verfügung. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch stets rechtskundig vertreten und ergibt sich die einmonatige Frist aus der klaren Bestimmung von Art. 43 Ziff. 5 LugÜ. Die Beschwerdegegnerin bemängelt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass für den angefochtenen Entscheid keine Zustellbescheinigung bei den Akten liege (Urk. 51 Rz 58). Mit Urk. 56/15 und 56/16 ist das nun der Fall. Dort wird die Zustellung für das Datum vom 22. November 2017 bescheinigt; es ist dies auch das Datum, das die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unter Hinweis auf das Schreiben ihres "Registered Agent" in Panama geltend macht (Urk. 31 Rz 3 mit Hinweis auf Urk. 35/3). Entgegen der These der Beschwerdeführerin (Urk. 60 Rz 4 mit Hinweis auf Rz 173) muss die Zustellung an den "Registered Agent" genügen; mit dem von ihr bei einer lokalen Anwältin eingeholten Schreiben lässt sich das Gegenteil nicht belegen (Urk. 31 Rz 4 und 185). An diesen "resident agent" bzw. "Registered agent" stellte bereits das britische Gericht den zu vollstreckenden Entscheid zu (vgl. Urk. 35/3 und Urk. 4/1 Rz 23). Die Haltung der

- 10 - Beschwerdeführerin ist in diesem Punkte widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich: Die Beschwerdeführerin selber gibt nämlich in ihren Rechtsschriften an das Obergericht durchweg an, dass sie bei der erwähnten Anwaltskanzlei domiziliert ist (vgl. Urk. 31 S. 1). In ihrer Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) beruft sie sich sodann ausdrücklich auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018, das bei ihrem "Registered Agent" eingegangen ist (Urk. 43 Rz 4). Der "Registered Agent" ist sodann nicht irgendwer, sondern die panamaische Anwaltskanzlei "G._____" (Urk. 43 Rz 4). Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin die Zustellung an diese Adresse entgegenhalten lassen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Wurde aber der Entscheid der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 rechtsgültig zugestellt, so lief die Beschwerdefrist wegen der Festtage am 27. Dezember 2017 ab (vgl. Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). Die am 22. Dezember 2017 erstattete Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3.2. Kognition, Noven. Die Vorinstanz erklärte den Entscheid des britischen Gerichts gestützt auf die Bestimmungen des LugÜ als vollstreckbar. Die hier zu beurteilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, weshalb gemäss Art. 327a ZPO die Beschwerdeinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft. Gemeint sind damit die Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ. Art. 36 LugÜ stellt sodann klar, dass die zu vollstreckende ausländische Entscheidung "keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden" darf. Das Beschwerdeverfahren gemäss ZPO kennt zwar ein absolutes Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Weil aber die LugÜ-Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO besonderer Art ist, macht die Rechtsprechung hier eine Ausnahme, indem dieses strikte Novenverbot im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO eine Ausnahme erfährt. Im Rechtsbehelfsverfahren gemäss LugÜ sind Noven grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Für dieses Verfahren ist die für die Berufung aufgestellte Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO per Analogie heranzuziehen werden, nähert sich doch die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO in ihrer Ausgestaltung ohnehin der Berufung an. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, soweit sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers-

- 11 ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das bedeutet, dass im Rechtsmittelverfahren insbesondere echte Noven – welche dadurch charakterisiert sind, dass sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und somit im erstinstanzlichen Verfahren begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten – innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden können und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorgebracht werden müssen, was entweder mit der Beschwerde, der Beschwerdeantwort oder gegebenenfalls mit einer Noveneingabe zu erfolgen hat. Entscheidgrundlage der Beschwerdeinstanz ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidfällung (BGer 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013, E. 4 mit Hinweisen). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist vor, in der Noven geltend zu machen sind, vielmehr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entscheiden (vgl. OGer ZH LY130030 vom 12.08.2014, E. III.2.2, wo die Einreichung von echten Noven rund 2,5 Monate nach Kenntnisnahme aufgrund der konkreten Umstände akzeptiert wurde). In der Regel sind Noven innert einer oder zweier Wochen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen (OGer ZH LE160072 vom 21.07.2017, E. II.2; LC130005 vom 26.06.2014, E. 3.5.2; LC110038 vom 03.04.2014, E. 3.5; so auch BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 7). 3.3. Weitere Eingaben, insbesondere freiwillige Eingaben. Analog zum Berufungsverfahren haben die Parteien ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid grundsätzlich innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen; ein zweiter Schriftenwechsel und namentlich auch die Ausübung des sog. freiwilligen Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik am angefochtenen Entscheid zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4.). 3.4. Gerichtsbesetzung. Ein prozessleitender Beschluss vom 1. März 2018, mit dem ein Beweisantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, erging in der Besetzung mit den Oberrichterinnen Dr. Hunziker Schnider, Dr. Scherrer und lic. iur. von Moos Würgler (Urk. 50). Weil Gerichtsschreiber lic. iur. Kirchheimer die Kammer im Sommer 2018 verliess, wurde die Referentenfunktion von ihm auf Gerichtsschreiberin lic. iur. Iseli übertragen. Aus Gründen der Geschäftslast wurde schliesslich diese Funktion von ihr auf Oberrichter Dr. Müller übertragen, der in

- 12 - Vertretung der abwesenden Kammerpräsidentin bereits die Präsidialverfügungen vom 26. Juli, 29. Oktober und 8. November 2018 erlassen hatte (Urk. 67, 77, 80). Aus diesen Gründen ergeht der heutige Entscheid in der eingangs festgehaltenen Besetzung. 4. Formelle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit 4.1. Mit der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass die unter der Verfahrensnummer FD13D05340 ergangene "Financial Remedy Order" des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei. Die Beschwerdeführerin meint, dass der massgebliche Entscheid derjenige vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2) sei (Urk. 31 Rz 24 ff.). Aus Art. 32 LugÜ ergibt sich, dass der Begriff "Entscheid" sehr weit auszulegen ist. Die "Financial Remedy Order" (Urk. 4/1) wurde vom High Court in Justice von London erlassen und enthält in Rz 13 ein Dispositiv, das die Beschwerdeführerin und andere Beklagte zur Zahlung einer Summe von GBP 350 Mio. verpflichtet. Das ist klarerweise eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Welche prozessuale Bedeutung frühere Entscheide dieses Gerichts haben, spielt unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 LugÜ entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 31 Rz 26) ohnehin keine Rolle. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung vom 15. Dezember 2018 klar, dass sie lediglich vorbereitender Art war, wurden doch dort noch weitere Parteivorträge vorbehalten (vgl. Urk. 4/2 Rz 138). 4.2. Gemäss Art. 53 Nr. 1 LugÜ hat diejenige Partei, welche die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt, "eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt". Mit "Beweiskraft" ist die Echtheit des Dokumentes gemeint (Dasser/Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 6). Gemäss Art. 178 ZPO ist aber von der Echtheit eingereichter Urkunden auszugehen, solange die Gegenpartei die Unechtheit nicht "ausreichend begründet", d.h. wenigstens glaubhaft macht. Das tut die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdevorbringen (Urk. 31 Rz 64 ff.) nicht. Sie legt zwar ausführlich dar, dass die Beschwerdegegnerin wohl lediglich eine Kopie des Entscheides eingereicht hat, indessen versucht sie nicht, glaubhaft zu machen, dass der eingereichte und zu vollstreckende Entscheid nicht mit dem Original übereinstimmt. Das wäre ihr ein leichtes gewesen, wurde doch vom englischen Gericht

- 13 der gleiche Entscheid auch ihr zugestellt (so die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Urk. 31 Rz 117). Wenn die Beschwerdegegnerin ein anderes Dokument eingereicht hätte, als dasjenige, das vom englischen Gericht stammt, hätte das die Beschwerdeführerin ohne Weiteres belegen können. Das hat sie aber nicht getan. 4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die zu vollstreckende englische Entscheidung im Urteilsstaat, d.h. in England vollstreckbar sei (Urk. 31 Rz 88 ff.). Im Bereiche des LugÜ ist das gemäss Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ in der Regel durch Vorlage des Formblatts V zum LugÜ nachzuweisen. Mit der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, dass das bei den Akten liegende und von Richter Haddon-Cave persönlich unterzeichnete Formblatt V (Urk. 4/10) nicht auf den zu vollstreckenden Entscheid Bezug nehme. Dem ist klarerweise nicht so. Auf dem Formblatt V wird einerseits ausdrücklich auf die Prozessnummer FD13D05340 Bezug genommen und unter Ziff. 4.1 wird die Vollstreckbarkeit von Entscheiden bescheinigt. Diese werden wie folgt bezeichnet: "Judgments dated 15 December 2016 & 20 December 2016 (order dated 20 December 2016)". Aus dem Umstand, dass am 20. Dezember 2016 nicht nur die zu vollstreckende "Familiy Remedy Order" ergangen ist, sondern auch das "Approved Judgment" bzw. "short judgment" möchte die Beschwerdeführerin eine Unklarheit des Formblattes begründen. Am 20. Dezember 2016 ist aber eine einzige "order" ergangen, die allerdings mit dem vorbereitenden "judgment" vom 15. Dezember 2016 zusammenhängt (Urk. 4/1, vor Rz 23). Wenn das Formblatt V die "order " vom 20. Dezember 2016 erwähnt, kann damit nur die zu vollstreckende "Financial Remedy Order" gemeint sein. 4.4. Gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ muss die Anerkennung und damit auch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn einer im Prozess säumigen Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden ist. Dieser Umstand ist im Formblatt gemäss Anhang V des LugÜ unter Ziff. 4.4 zu bescheinigen. Im Formblatt V (Urk. 4/10) steht unter dem vom LugÜ vorgeschriebenen Vordruck ("Date of service of the document instituting the proceedings where judgment was given in default of appearance"): "Served on Third Respondent on 25 October 2016 and 8 November 2016."

- 14 - Diese Bescheinigung muss im Vollstreckungsverfahren genügen (Dasser/ Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 16 und 18 und Art. 54 LugÜ N 1). Es kann nicht Sache des Vollstreckungsgerichts sein, die Frage zu prüfen, ob das englische Gericht nach dem dort anwendbaren Prozessrecht korrekt vorgegangen ist. Im Übrigen weist das englische Gericht in der Einleitung seines Entscheides ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über die Klage und den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen orientiert war (Urk. 4/1 S. 1). 4.5. Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Vollstreckung der Entscheidung des englischen Gerichts verletze den schweizerischen Ordre public, weil dieses den Anwalt des Gesuchsgegners 1 zur Aussage verpflichtet habe und so ordrepublic-widrig zu Informationen gelangt sei (Urk. 31 Rz 189 ff.). In Frage steht der sog. formelle ordre public, der einen Minimalstandard an Rechtsstaatlichkeit gewährleisten soll, der in Anlehnung an die Rechte zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu definieren ist (Dasser/Oberhammer- WALTHER, Art. 345 LugÜ N 12). Von einer Verletzung des ordre public kann indessen keine Rede sein. Es ist Sache des jeweils anwendbaren Prozessrechts, die Verweigerungsrechte von Parteien und Dritten zu regeln. Durch die beschriebene Befragung ist Art. 6 EMRK jedenfalls nicht tangiert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Befragung ihres eigenen Anwaltes beanstandet, sondern jene eines Drittanwaltes. 4.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf den Verweigerungsgrund des Art. 34 Nr. 4 LugÜ, der dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangen ist. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1, so die Beschwerdeführerin, sei nämlich bereits am 18. August 2000 von einem russischen Gericht geschieden worden. Der Gesuchsgegner 1 habe dem englischen Gericht zwar entsprechende Dokumente vorgelegt, indessen sei dieses zum Schluss gekommen, die entsprechenden Dokumente seien gefälscht (Urk. 31 Rz 210 ff.). In der Tat ergibt sich das aus dem Vorentscheid des englischen Gerichts vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 40). Damit steht fest, dass sich das englische Gericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und zu einem klaren tatsächlichen Schluss gekommen ist, der den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ ausschliesst, denn die

- 15 - Beurteilung des englischen Gerichts kann gemäss Art. 36 LugÜ im Vollstreckungsverfahren nicht hinterfragt werden, sondern ist hinzunehmen. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 in Russland geschieden worden sei. Dass die Beschwerdeführerin aber im Sinne von Art. 34 Nr. 4 LugÜ in dieses Verfahren involviert worden wäre und die russische Entscheidung auch ihr gegenüber ergangen sein soll, tut sie nicht dar. Ebenso wenig legt sie dar, dass sich das russische Gericht auch mit den Nebenfolgen der Scheidung und nicht nur mit dem Scheidungspunkt auseinandergesetzt habe. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ nicht nachzuweisen. 4.7. Mit der Beschwerde wird moniert, das englische Gericht habe ausländisches Recht missachtet und den Durchgriff auf die Beklagten 4 und 5 zugelassen, obwohl dies nach liechtensteinischem Recht nicht zulässig gewesen wäre (Urk. 31 Rz 198 ff.). Was die Belange der in das Londoner Verfahren involvierten Liechtensteiner Anstalten mit ihr zu tun haben sollen, erörtert die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen ist sie auch hier auf Art. 36 LugÜ hinzuweisen, wonach der zu vollstreckende Entscheid in der Sache nicht überprüft wird. 5. Anwendbarkeit des LugÜ: Güterstand oder Unterhaltssache? 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die hier in Frage stehende englische Entscheidung gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz als vollstreckbar zu erklären ist. Gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ ist das LugÜ allerdings nicht anwendbar "auf die ehelichen Güterstände". Anwendbar ist das Abkommen dagegen auf Unterhaltssachen (vgl. z.B. Art. 5 Nr. 2 lit. a LugÜ). Im englischen Text des LugÜ wird das, was im Deutschen mit "ehelichen Güterständen" formuliert wird, mit "rights in property arising out of a matrimonial relationship" umschrieben. Die vertragsautonome Auslegung des Begriffs "ehelicher Güterstand" ist daher ausgehend von diesem Vertragswortlaut weit vorzunehmen. Unter den Begriff des Güterstandes gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ fallen nämlich sämtliche vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben, einschliesslich Vorsorgeleistungen, die mit solchen aus Art. 122 ZGB vergleichbar sind. Nicht erfasst werden vom Begriff des Güterstandes aber Unter-

- 16 haltsansprüche (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ; Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, 2. A., Art. 1 LugÜ N 72, 73, 75), was sich aus Art. 5 Nr. 2 LugÜ ergibt, der die Zuständigkeit für Unterhaltssachen im LugÜ- Bereich regelt. Um eine solche Unterhaltssache handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung, wenn eine zugesprochene Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (SCHNYDER, LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 LugÜ N 86; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art.1 N 80). Ist nicht klar, ob güterrechtliche oder unterhaltsrechtliche Ansprüche Gegenstand des zu vollstreckenden Urteils sind, ist das Exequatur zu verweigern (Dasser/Oberhammer-DASSER, Art. 1 LugÜ N 73). Eine vermögensrechtliche Aufteilung fällt jedenfalls grundsätzlich unter Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ und ist daher keine Unterhaltssache (BSK LugÜ- ROHNER/LERCH, Art. 1 N 75). 5.2. Eine Vollstreckbarerklärung bezieht sich stets auf das Dispositiv einer Entscheidung. Im vorliegenden Falle ist Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 als das massgebende Dispositiv anzusehen (Urk. 4/1). Mit diesem wurde die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die pauschale Summe von GBP 350 Mio. zu bezahlen (Urk. 4/1). In dem diesen Entscheid vorbereitenden und vor den abschliessenden Parteivorträgen (vgl. Urk. 4/2 Rz 138) ergangenen Vorentscheid vom 15. Dezember 2016 ("Approved Judgment") wurde ausgeführt, dass eine faire Teilung der ehelichen Güter nicht um mehr als einen Drittel von der hälftigen Teilung abweichen sollte (Urk. 4/2 Rz 31 und Rz 111). Die Beschwerdegegnerin verlange aber nur 41% des ehelichen Vermögens (Urk. 4/2 Rz 54). Insgesamt stehe der Beschwerdegegnerin aber ein Betrag von GBP 453'576'152 zu und dies werde vom Gericht so angeordnet werden. Das seien 41,5% der ehelichen Güter ("marital assets") (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte ("assets") von GBP 10'165'162 und GBP 93'410'990 (= GBP 103'576'152), über die die Beschwerdeführerin bereits verfüge, stehe ihr noch eine Ausgleichszahlung von GBP 350 Mio. zu (Urk. 4/2 Rz 137). In den Erwägungen seines Vorentscheides vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 132 ff.) kommt das englische Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den nachvollziehbaren Wunsch habe ("naturally wishes"), die zu erlassende Entscheidung im Ausland vollstrecken zu können, namentlich in

- 17 der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin. Weil sich gemäss LugÜ nur Unterhaltsansprüche ("maintenance") vollstrecken liessen, werde festgehalten, dass die Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin sich auf GBP 224'430'508 beliefen nämlich GBP 39,3 Mio. für den Kauf einer Immobilie in England, GBP 27,9 Mio. für den Kauf einer Immobilie in Cap Ferrat, GBP 157,1 Mio. für kapitalisierte künftige Lebenshaltungskosten (ausgehend von Lebenshaltungskosten von GBP 5,3 Mio. pro Jahr) sowie GBP 0.17 Mio. für Rechtsverfolgungskosten (Urk. 4/2 Rz 132-136). In der zu vollstreckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order") verweist das Gericht auf den Vorentscheid vom 15. Dezember 2016. In den Erwägungen seines Entscheides hält das englische Gericht im Sinne seiner bereits im Vorentscheid gemachten Ausführungen unter Hinweis auf das LugÜ fest, dass von der Gesamtsumme, deren Bezahlung mit Rz 13 der Entscheidung angeordnet werde ("lump sum ordered in paragraph 13 below") ein Teilbetrag von GBP 224'430'508 der Gesamtsumme von GBP 350 Mio. als Unterhaltsanspruch ("maintenance") zu betrachten sei (Urk. 4/1). 5.3. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Gesuch vom 4. Januar 2017 die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung vom 20. Dezember 2016, allerdings nur "soweit es die Unterhaltsforderung" betrifft (Urk. 1 S. 3). Sie möchte damit die Vollstreckbarerklärung des englischen Urteils nicht für einen Betrag von GBP 350 Mio., sondern für einen solchen von GBP 224'430'508 erwirken (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie Rz 18, 30, 31). In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf Art. 48 LugÜ, der die Frage einer nur teilweisen Vollstreckbarerklärung regelt. Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auch im Umfange von GBP 224'430'508 güterrechtlicher Art sei (Urk. 31 Rz 36-62). Mit der Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass sie davon ausgeht, dass die zu vollstreckende Forderung unerhaltsrechtlicher Natur sei (Urk. 51 Rz 109-150). 5.3.1. Art. 48 Nr. 1 LugÜ regelt das Teilexequatur bei objektiver Klagenhäufung. Eine solche schlägt sich bei der Beurteilung durch das Gericht in zwei verschiedenen Dispositiv-Ziffern nieder. Das Gericht kann aber selbstverständlich in Anwendung der erwähnten Bestimmung die Vollstreckbarkeitserklärung auf be-

- 18 stimmte Dispositiv-Ziffern beschränken (Dasser/Oberhammer-STAEHELIN/BOPP, 2.A., Art. 48 LugÜ N 1). So ist das englische Gericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es mit Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 eine einzige Dispositivziffer erlassen und dazu in seinen Erwägungen festgehalten, welche Teile güterrechtlichen Charakter und welche Teile Unterhaltscharakter hätten. 5.3.2. Gemäss Art. 48 Nr. 2 LugÜ kann der Antragsteller die Vollstreckbarkeitserklärung lediglich für einen "Teil des Gegenstandes" beantragen. Aus der zu vollstreckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 bzw. aus dem dazugehörigen Vorentscheid vom 15. Dezember 2016 ergibt sich, dass mit der Pauschalsumme von GBP 350 Mio. der Beschwerdegegnerin 41,5% der ehelichen Güter (wörtlich: "marital assets") zugesprochen werden sollen (Urk. 4/2 Rz 113), und zwar als Differenz zu den Vermögenswerten von über GBP 100 Mio., über die sie bereits verfügt. Das weist jedenfalls klar auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung hin. Die unter Hinweis auf das LugÜ und den Vollstreckungswunsch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 4/2 Rz 132) gemachten Ausführungen des englischen Gerichts in den Erwägungen des Vorentscheides, wonach ein Betrag von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ zu verstehen sei, können das Vollstreckungsgericht nicht binden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Begriffe "eheliche Güterstände" (vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ) und "Unterhaltssache" (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ) vertragsautonom im Sinne des LugÜ auszulegen sind (Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67). Auf die Anschauung und die rechtliche Qualifikation des englischen Gerichts kann es daher in diesem Punkte nicht ankommen, denn der Vollstreckungsrichter ist an die Beurteilung des Erstrichters nicht gebunden (BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 41 f.). Ebenso wenig kann es auf das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Rechtsgutachten zum englischen Recht ankommen (Urk. 53/12). Der vom englischen Gericht in seinen Erwägungen erwähnte Betrag von GBP 224'430'508 kann nicht als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ qualifiziert werden. Das ist zunächst schon deshalb nicht der Fall, weil es hier nicht im Sinne der Rechtsprechung um die Sicherstellung des Unterhalts eines bedürftigen Ehegatten geht (vgl. BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 8), verfügte doch die Beschwerdegegnerin bereits vor Zusprechung der Ausgleichssumme von GBP 350

- 19 - Mio. über eheliche Vermögenswerte von über GBP 100 Mio. Dass es mit der Ausgleichssumme um die Regelung güterrechtlicher Ansprüche und nicht um die Sicherstellung der Lebenshaltung geht, ergibt sich schon daraus, dass das englische Gericht der Beschwerdegegnerin insgesamt 41,5% sämtlicher ehelicher Vermögenswerte zusprach (Urk. 4/2 Rz 113: "41.5% of the total marital assets"). Dennoch will das englische Gericht die Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin im Umfange von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ verstanden wissen. Es geht dabei um Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin von GBP 67,1 Mio. für den Kauf von Immobilien in Grossbritannien und in Frankreich, für Lebenshaltungskosten von insgesamt GBP 157,1 Mio. und für Rechtsverfolgungskosten von GBP 0.17 Mio. Die beschriebenen Zuwendungen sind keine solchen an eine bedürftige Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, denn für die Bestreitung eines solchen Lebensunterhaltes ist die Beschwerdeführerin auf keine Unterhaltszahlungen angewiesen. Die ihr zugesprochene Summe stellt vielmehr jenen Teil des gesamten ehelichen Vermögens ("marital assets") dar, das ihr nach Auffassung des Sachgerichts gerechterweise zusteht. Das sind eben insgesamt 41,5% der "marital assets" (vgl. Urk. 4/2 Rz 113). Auf solche Zuwendungen ist das LugÜ nicht anwendbar, weil sie dem Güterrecht zuzuordnen sind. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ist daher aus diesem Grunde abzuweisen. 6. Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 6.1. Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass am 25. Januar 2018 bei ihrem "Registered Agent" in Panama das oben in E. 1.5. erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 eingegangen sei. Dieses Schreiben sei in der Folge am 1. Februar 2018 bei ihren Zürcher Anwälten über DHL angelangt (Urk. 43 Rz 4 mit Hinweis auf Urk. 45/16-17). Damit steht fest, dass das Novum zwölf Tage nach Eingang des erwähnten Schreiben beim "Registered Agent" der Beschwerdeführerin in Panama und fünf Tage nach Eingang dieses Schreibens bei den Zürcher Anwälten der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Damit geschah dies "ohne Verzug" im Sinne des analog anwendbaren Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. dazu oben E. 3.2.) und damit rechtzeitig. Die Bedeutung der Zessionserklärung im Hinblick auf die strittige Vollstreckbarerklärung ist daher zu prüfen (vgl. Wortlaut der Zessionserklärung oben E. 1.5.).

- 20 - 6.2. Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr vorgelegten Zessionserklärung der Beklagten vom 22. Januar 2018 (Urk. 45/17) ab, dass die Forderung, welche der Beschwerdegegnerin gemäss dem zu vollstreckenden Urteil gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen soll, nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils auf eine Drittperson übergegangen sei (Urk. 43). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort aus, dass die Zession lediglich im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierung erfolgt sei. Dazu reicht sie weitgehend geschwärzte Unterlagen ein (Urk. 51 Rz 342 f. und Urk 53/15-16). Weiter verweist sie auf ein von ihr beschafftes Rechtsgutachten eines englischen Anwaltes (Urk. 53/17). Gestützt auf dieses Gutachten führt die Beschwerdegegnerin aus, dass ihre Zessionserklärung auf einem "dem Schweizerischen Rechtverständnis fremde Prinzip" beruhe (Urk. 51 Rz 348). Nach dem anwendbaren englischen Recht sei nämlich zwischen einem "legal assignment" und einem "equitable assignment" zu unterscheiden. Die Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin sei nach dem massgebenden englischen Recht "lediglich ein equitable assignment", welches keine Änderung der Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin zu bewirken vermöge (Urk. 51 Rz 348-351). Das entspreche denn auch Sinn und Zweck der Vereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Prozessfinanzierer abgeschlossen habe (Urk. 51 Rz 352). Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort eingenommen Prozessstandpunkt (Urk. 60 Rz 37 ff.). 6.3. Die in Frage stehende Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 45/17) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vollstreckungsverfahren im Anschluss an den Prozess vor dem High Court of Justice in London mit der Proz.-Nr. FD13D05340. Damit verbindet die Beschwerdegegnerin die Erklärung, dass sie sämtliche Rechte und alle Ansprüche, die ihr auf Grund der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen zustehen, dem "Agent", d.h. der Gesellschaft "F._____ Limited", abgetreten habe. Diese Erklärung ist – jedenfalls auf Grund des Wortlautes – denkbar klar. Wäre die hier interessierende Erklärung nach schweizerischem Recht zu beurteilen, dann hätte die Beschwerdegegnerin ihre ihr aus der Entscheidung des englischen Gerichts zustehenden Ansprüche verloren und dem "Agent" übertragen (Art. 164 OR). Damit wären selbstredend auch sämtliche Vollstreckungsansprüche entfallen.

- 21 - Die Frage, welche Bedeutung die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin nach dem massgeblichen englischem Recht hat, ist materieller Natur und kann vom Vollstreckungsgericht nicht entschieden werden. Es ist die Beschwerdegegnerin, welche nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils und während des laufenden von ihr selber eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens durch ihre Abtretungserklärung eine wesentliche materiellrechtliche Komplikation herbeigeführt hat. Die Parteien belegen denn auch durch ihre Rechtsschriften, dass sich über die materiellrechtliche Tragweite der Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin trefflich streiten lässt. Die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 stellt jedenfalls die vom englischen Gericht noch am 3. Januar 2017 bescheinigte Vollstreckbarkeit zugunsten der Beschwerdegegnerin in Frage. Die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Parteien bezüglich der Bedeutung der Abtretungserklärungen lassen sich nicht einfach durch ein Rechtsgutachten irgendeines von der Beschwerdegegnerin mandatierten englischen Anwaltes aus der Welt schaffen, wie das die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint. Aus der Welt schaffen liesse sich diese Komplikation einzig durch eine ergänzende Entscheidung eines zuständigen Gerichts, welche in einem ergänzenden Erkenntnisverfahren zu ergehen hätte. Solange keine in einem solchen Verfahren erstrittene ergänzende Entscheidung vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Vollstreckbarkeitserklärung bezüglich des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 nicht erwirken können, weil unklar ist, welche Bedeutung die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 hat. 7. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, sind nach dem Gesagten nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es das Verhältnis der Parteien des Beschwerdeverfahrens betrifft, und das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin um Vollstreckbarerklärung ist abzuweisen, soweit das Verhältnis dieser Parteien in Frage steht. 7.2. Bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten fällt die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens dahin. Die zweitin-

- 22 stanzlichen Kosten sind demgegenüber ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin nur für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, war doch letztere am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Gesuchstellerin verlangt die Vollstreckbarerklärung der englischen Entscheidung im Umfange von GBP 224'430'508.00. Das entspricht (per 4. Januar 2017) einem Streitwert von Fr. 287'083'650.75. 7.2.1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss Art. 52 LugÜ nicht nach dem Streitwert, wohl aber die Parteientschädigung. Diese ist indessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV angemessen zu reduzieren. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Audienz) vom 9. Januar 2017 aufgehoben, soweit sie das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin einerseits und der Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin anderseits betreffen. Das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin auf Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, wird gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheides bleiben gegenüber dem Gesuchsgegner 1 (C._____) unverändert. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und soweit möglich mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Vorschuss von Fr. 4'000.00 zu ersetzen.

- 23 - 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Rechtsbehelf gemäss Art. 44 LugÜ: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. Art. 43 LugÜ. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 287'083'650.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli versandt am: bz

Urteil vom 10. Dezember 2018 Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die in Grossbritannien wohnhafte Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (B._____; im Folgenden: Beschwerdegegnerin) war mit dem in Aserbaidschan oder in Russland wohnhaften Gesuchsgegner 1 (C._____) verheiratet. Die Ehe zwischen der Beschwerdegeg... 1.2. Am 15. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 ein "Approved Judgment" des "High Court of Justice, Familiy Division" in London (Urk. 4/2; deutsche Übersetzung Urk. 4/7). Es geht hier um einen Vorentscheid ("Conclusion and Order"):... 1.3. Am 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiterer Entscheid, überschrieben mit "Financial Remedy Order", in dem eingangs auf eine Schlussverhandlung ("final h... ̶ Rz 1-6: Beschreibung der Parteien, darunter - Rz 1 Beschwerdegegnerin ("Petitioner/Applicant") - Rz 2 Gesuchsgegner 1 ("Respondent") - Rz 4 Beschwerdeführerin ("The Third Respondent is A._____ SA, a company registered in Panama"). ̶ Rz 7-11 Erwägungen - Rz 7-9 "DEFINITIONS" - Rz 10 "RECITALS" ̶ Rz 12-29 Dispositiv ("IT IS ORDERED THAT:-"). 1.3.1. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 stehen unter dem Titel "LUMP SUM" und lauten wie folgt (vgl. Urk. 4/1): 1.3.2. In Dispositiv-Ziff. 23 lit. c ordnete das Gericht an, dass die Rechtsanwälte der Beschwerdegegnerin ("Applicant's solicitors") die Entscheidung vom 20. Dezember 2016 und jene (nicht bei den Akten liegende) vom 3. Januar 2017 ("this order and th... 1.3.3. Vor dem Dispositiv, d.h. vor der Formel "IT IS ORDERED THAT:-", findet sich in den Urteilserwägungen die Rz 11 unter dem Titel "DECLARATIONS". Sie lautet wie folgt: 1.4. Am gleichen 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiteres "Approved Judgment" (Urk. 4/3; deutsche Übersetzung Urk. 4/8), das in Ziff. 1 als "short judgment"... 1.5. Unterm 22. Januar 2018 richtete die Beschwerdegegnerin ein von ihr unterzeichnetes Schreiben an den Gesuchsgegner 1, an die Beschwerdeführerin sowie an eine zypriotische Gesellschaft (Urk. 45/17). In diesem Schreiben wies die Beschwerdegegnerin a... 1.6. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (Urk. 4/4) ist die Beschwerdeführerin eine "Anonymous Society" panamaischen Rechts. Ihr "Resident Agent" ist die Anwaltskanzlei "G._____". 2. Das Vollstreckungsverfahren in erster und zweiter Instanz 2.1. Am 4. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Vollstreckungsgericht des Bezirks Zürich (Einzelgericht im summarischen Verfahren) ein "Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach LugÜ (Arrest)", das sie einerseits gegen C... 2.1.1. Am 9. Januar 2017 erliess das angerufene Vollstreckungsgericht im Verfahren Proz.-Nr. EZ17002 das folgende Urteil (Urk. 32): 1. Der Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Fall Nr. FD13D05340, wird hinsichtlich der solidarischen Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhalt an die Gesuchstellerin in... 2. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei Postzustellung ist die... 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– sowie die Kosten für die zweifache Übersetzung des Entscheids (in Russisch und Spanisch) von insgesamt Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und die Kosten für die für die Zustellung nach Panama erforderlichen Apostillen von... 4. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde, an die Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass ein Doppel des Gesuchs (act. 1) samt Beilagen nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schw... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von den Gesuchsgegnern innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdes... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchstellerin innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschr... 8. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 2.1.2. Für die anbegehrte Sicherungsmassnahme gemäss LugÜ legte die Vorinstanz allerdings zwei separate Verfahren an, nämlich unter Proz.-Nr. EQ170004 das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 und unter Proz.-Nr. EQ170011 das Verfahren gegen die Beschw... 2.1.3. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2017 konnte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem "Registered Agent" am 22. November 2017 rechtshilfeweise zugestellt werden (Urk. 56/15-16). 2.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017, zur Post gegeben am gleichen Tage, erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichts vom 9. Januar 2017 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ Beschwerde. Sie stellte da... "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2017 im Verfahren Nr. EZ17002 sei, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 20. Dezember 2016 ("Financial Reme... 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.3. Am 6. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz eine Noveneingabe zukommen (Urk. 43), mit der sie die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 einreichte (Urk. 45/17). 2.4. Mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2018 (Urk. 50) wurde eine prozessualer Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beschwerdeführerin anges... 2.5. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden zwei weitere prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Urk. 57). Ferner wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge erstatteten die Parteien folgende Rechtssc... 3. Prozessuales 3.1. Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, mit der auf eine zweimonatige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, ist falsch. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO ist innerhalb der in Art. 43 Nr. 5 LugÜ vorgesehen Frist zu erheben. Da di... 3.2. Kognition, Noven. Die Vorinstanz erklärte den Entscheid des britischen Gerichts gestützt auf die Bestimmungen des LugÜ als vollstreckbar. Die hier zu beurteilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, weshalb gemäss Art. 327a ZPO d... 3.3. Weitere Eingaben, insbesondere freiwillige Eingaben. Analog zum Berufungsverfahren haben die Parteien ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid grundsätzlich innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen; ein zwe... 3.4. Gerichtsbesetzung. Ein prozessleitender Beschluss vom 1. März 2018, mit dem ein Beweisantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, erging in der Besetzung mit den Oberrichterinnen Dr. Hunziker Schnider, Dr. Scherrer und lic. iur. von Moos Würg... 4. Formelle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit 4.1. Mit der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass die unter der Verfahrensnummer FD13D05340 ergangene "Financial Remedy Order" des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei. Die Beschwerdeführerin meint, dass der massge... 4.2. Gemäss Art. 53 Nr. 1 LugÜ hat diejenige Partei, welche die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt, "eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt". Mit "Beweiskraft" ist die Echt... 4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die zu vollstreckende englische Entscheidung im Urteilsstaat, d.h. in England vollstreckbar sei (Urk. 31 Rz 88 ff.). Im Bereiche des LugÜ ist das gemäss Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ in der Regel du... 4.4. Gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ muss die Anerkennung und damit auch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn einer im Prozess säumigen Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden ist. Dieser U... "Served on Third Respondent on 25 October 2016 and 8 November 2016." 4.5. Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Vollstreckung der Entscheidung des englischen Gerichts verletze den schweizerischen Ordre public, weil dieses den Anwalt des Gesuchsgegners 1 zur Aussage verpflichtet habe und so ordre-public-widrig zu Inf... 4.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf den Verweigerungsgrund des Art. 34 Nr. 4 LugÜ, der dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Part... 4.7. Mit der Beschwerde wird moniert, das englische Gericht habe ausländisches Recht missachtet und den Durchgriff auf die Beklagten 4 und 5 zugelassen, obwohl dies nach liechtensteinischem Recht nicht zulässig gewesen wäre (Urk. 31 Rz 198 ff.). Was d... 5. Anwendbarkeit des LugÜ: Güterstand oder Unterhaltssache? 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die hier in Frage stehende englische Entscheidung gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz als vollstreckbar zu erklären ist. Gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ ist das LugÜ allerd... 5.2. Eine Vollstreckbarerklärung bezieht sich stets auf das Dispositiv einer Entscheidung. Im vorliegenden Falle ist Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 als das massgebende Dispositiv anzusehen (Urk. 4/1). Mit diesem wurde die Bes... 5.3. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Gesuch vom 4. Januar 2017 die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung vom 20. Dezember 2016, allerdings nur "soweit es die Unterhaltsforderung" betrifft (Urk. 1 S. 3). Sie möchte damit die V... 5.3.1. Art. 48 Nr. 1 LugÜ regelt das Teilexequatur bei objektiver Klagenhäufung. Eine solche schlägt sich bei der Beurteilung durch das Gericht in zwei verschiedenen Dispositiv-Ziffern nieder. Das Gericht kann aber selbstverständlich in Anwendung der ... 5.3.2. Gemäss Art. 48 Nr. 2 LugÜ kann der Antragsteller die Vollstreckbarkeitserklärung lediglich für einen "Teil des Gegenstandes" beantragen. Aus der zu vollstreckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 bzw. aus dem dazugehörigen Vorentscheid vom 1... 6. Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 6.1. Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass am 25. Januar 2018 bei ihrem "Registered Agent" in Panama das oben in E. 1.5. erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 eingegangen sei... 6.2. Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr vorgelegten Zessionserklärung der Beklagten vom 22. Januar 2018 (Urk. 45/17) ab, dass die Forderung, welche der Beschwerdegegnerin gemäss dem zu vollstreckenden Urteil gegenüber der Beschwerdeführerin... 6.3. Die in Frage stehende Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 45/17) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vollstreckungsverfahren im Anschluss an den Prozess vor dem High Court of Justice in London mit der Proz.-Nr. FD13D05340. Damit verbindet... 7. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, sind nach dem Gesagten nicht gegeben. In Gutheissung der Beschw... 7.2. Bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten fällt die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens dahin. Die zweitinstanzlichen Kosten sind demgegenüber ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Besch... 7.2.1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss Art. 52 LugÜ nicht nach dem Streitwert, wohl aber die Parteientschädigung. Diese ist indessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV angemessen zu reduzieren. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Audienz) vom 9. Januar 2017 aufgehoben, soweit sie das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin einerseits und der Ge... 2. Die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheides bleiben gegenüber dem Gesuchsgegner 1 (C._____) unverändert. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und soweit möglich mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerd... 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Rechtsbehelf gemäss Art. 44 LugÜ: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwer...

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