Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. September 2017 (EZ170001-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Dezember 2006 geschieden (Vi-Urk. 3/1). Gemäss genehmigter Vereinbarung der Parteien wurde die dazumal im Miteigentum beider Parteien stehende ehemals eheliche Liegenschaft in das Alleineigentum des Gesuchsgegners übertragen, der Gesuchsgegner verpflichtete sich zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Gesuchstellerin (mit einer Dauer bis Ende 2020, bestimmtem Mietzins etc.), der Gesuchstellerin wurde ein Kaufsrecht bis 30. August 2017 und ein Vorkaufsrecht bis Ende 2020 eingeräumt (je mit Kaufpreis gemäss Schätzung einer Bank) und der Gesuchsgegner verpflichtete sich zur Zahlung von Fr. 90'000.-- sowie Fr. 20'499.-- zum Ausgleich der güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche (zahlbar bei Verkauf der ehelichen Liegenschaft bzw. Auszug der Gesuchstellerin aus derselben); für den Mietvertrag und das Kaufs- und Vorkaufsrecht wurden die Vormerkung im Grundbuch vereinbart und der Gesuchsgegner verpflichtete sich, für die Ausgleichszahlungen ein entsprechendes Pfandrecht einzutragen (Vi-Urk. 3/1 S. 5-7). Seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 19. Januar 2007 wurde weder die Miete noch das Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, noch das Grundpfandrecht für die Ausgleichsforderungen errichtet. b) Am 17. Januar 2017 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsgesuch; sie beantragte die Anweisung des Grundbuchamts auf Vormerkung des Mietvertrags und des Vorkaufsrechts, den Befehl an den Gesuchsgegner auf Errichtung des Grundpfands für die Ausgleichsforderungen sowie eine superprovisorische Verfügungsbeschränkung (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Vi-Urk. 6). Ein von der Gesuchstellerin am 19. Januar 2017 gestelltes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2017 ebenfalls abgewiesen (Vi-Urk. 10 und 11). Nach Einverlangung eines Kostenvorschuss von Fr. 7'750.– stellte die Gesuchstellerin am 21. Februar 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 19). Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2017 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Vi-Urk. 21). Mit Eingabe vom 24. März 2017 änderte die Gesuchstellerin ihre
- 3 - Vollstreckungsanträge ab und ersuchte darum, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen und gutzuheissen, eventualiter ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren (Vi-Urk. 24). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wies die Vorinstanz diese Gesuche ab (Vi-Urk. 26). Die hiergegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wurde von der beschliessenden Kammer mit Urteil vom 22. Juni 2017 gutgeheissen und der Gesuchstellerin wurde für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Vi- Urk. 36). Mit Verfügung vom 15. September 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch an (Vi-Urk. 38). Am 26. September 2017 reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz eine mit "Beschwerde gegen erteilter unentgeltlicher Rechtspflege an die Klägerin" überschriebene Eingabe ein (Vi-Urk. 40). Mit Verfügung vom 27. September 2017 nahm die Vorinstanz diese Eingabe zu den Akten und wies den Gesuchsgegner darauf hin, dass er zum Vollstreckungsgesuch nach wie vor Stellung nehmen könne (Vi-Urk. 42 = Urk. 2). b) Am 10. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner bei der beschliessenden Kammer eine vom 8. Oktober 2017 datierte Eingabe ein, welche mit "Gesuch zur Überprüfung der Mittellosigkeit in der gutgeheissenen Unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin gemäss Art. 120 ZPO" überschrieben ist (Urk. 1 S. 1) und in welcher er die Anträge stellt (Urk. 1 S. 1): "Die Mittellosigkeit der Klägerin soll geprüft werden. Bei Feststellung der inkorrekten Angaben der Klägerin sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand rückwirkend zu entziehen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Eingabe sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1, Art. 253 ZPO). 2. a) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. Oktober 2017 ist, wie erwähnt, formell als "Gesuch zur Überprüfung der Mittellosigkeit" der Gesuchstellerin überschrieben. Soweit der Gesuchsgegner damit eine Wiedererwägung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erreichen wollte, wäre ein solches Ge-
- 4 such bei der Vorinstanz einzureichen gewesen (was der Gesuchsgegner denn auch bereits am 26. September 2017 getan hat, Vi-Urk. 40; er hat jene Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet, inhaltlich stellt sie aber ein Gesuch dar und ist auch bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin mit der vorliegenden Eingabe identisch, vgl. Vi-Urk. 40 S. 2 f. und Urk. 1 S. 7 f.). Auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren von der beschliessenden Kammer gewährt wurde (mit Urteil vom 22. Juni 2017), wäre über eine allfällige Wiedererwägung bzw. einen Entzug derselben erstinstanzlich von der Vorinstanz zu entscheiden. Auf ein solches Gesuch könnte daher hierorts nicht eingetreten werden. Der Gesuchsgegner ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ihm im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gesuchstellerin grundsätzlich keine Parteistellung zukommt, da dies ein Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat betrifft (BGE 139 III 334 Erwägung 4.2). b) Der Gesuchsgegner hat klargestellt, dass es sich bei seiner Eingabe vom 8. Oktober 2017 um ein Rechtsmittel handle (vgl. Urk. 6 und Urk. 7). Er hat zwar nicht angegeben, gegen welchen vorinstanzlichen Entscheid sie sich richtet (dass sie sich nicht gegen das Urteil der Kammer vom 22. Juni 2017 richtet, hat der Gesuchsgegner gegenüber der Vorinstanz am 9. Oktober 2017 telefonisch klargestellt; vgl. Vi-Urk. 46). Sie ist aber an die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 27. September 2017 angegebene Rechtsmittelinstanz (Urk. 2 S. 3: Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich) adressiert und ebenso innert der in jener Verfügung angegebenen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen eingereicht worden (vgl. Urk. 44: Zustellung am 30. September 2017). Daher ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. Oktober 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 entgegenzunehmen. d) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der
- 5 - Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). Mit der Verfügung vom 27. September 2017 hat die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. September 2017 samt Beilagen zu den Akten genommen und den Gesuchsgegner auf die laufende Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Mit dieser Verfügung wird der Gesuchsgegner somit zu nichts verpflichtet; er erleidet damit, soweit ersichtlich, keinen Nachteil und legt einen solchen auch nicht dar. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Nicht anders wäre das Ergebnis, wenn die Beschwerde des Gesuchsgegners sich gegen die Nichtanhandnahme seiner Eingabe vom 25. September 2017 richten würde. Wie bereits erwähnt (oben Erwägung 2.a), kommt dem Gesuchsgegner betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Gesuchstellerin keine Parteistellung zu und ist er in dieser Hinsicht auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von "mindestens" Fr. 139'200.-- auszugehen (Vi-Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 139'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 27. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...