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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.06.2017 RV170004

20 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,074 parole·~5 min·9

Riassunto

Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juni 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner 2 und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

C._____, Gesuchsgegner 1 und Beschwerdegegner 2

betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2017 (EZ170020-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2017 erklärte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2015 (Geschäft Nr. 11O 458/14) für vollstreckbar und regelte die Kosten und Entschädigung zulasten der Gesuchsgegner (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner 2 am 7. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 6a; Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Ich bitte Sie, mich in diesem Falle im vollen Umfange zu entlasten und mich frei zu sprechen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die vorliegende Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO), soweit sie in der Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 3 LugÜ; ZR 111/2012 Nr. 26 E. 2.4; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 8). Auf jeden Fall darf die Beschwerdeinstanz den vollstreckbar zu erklärenden Entscheid in der Sache selbst nicht überprüfen (Art. 36, Art. 45 Abs. 2 LugÜ). b) Die Vorinstanz erwog, der in der Schweiz vollstreckbar zu erklärende Entscheid vom 5. August 2015 sei in Deutschland ergangen; beide Staaten seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss Art. 53 und 54 LugÜ notwendigen Dokumente (Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids und eine am 2. Mai 2017 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung) vorgelegt. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei daher gestützt auf die eingereichten Dokumente ohne Stellungnahme der Gesuchsgegner statt-

- 3 zugeben, da letztere gemäss Art. 41 LugÜ im erstinstanzlichen Verfahren nicht anzuhören seien (Urk. 8 S. 2). c) Der Gesuchsgegner 2 macht in seiner Beschwerde geltend, er habe in keiner Art und Weise Zugriff und Einsicht in die Konten und Unterlagen des Gesuchsgegners 1 gehabt. Aus diesem Grund könne er keinerlei Auskunft über den Bestand des Vermögens des Gesuchstellers noch ein Verzeichnis geben. Dieses habe der Gesuchsgegner 1 immer nur für sich beansprucht. Der Gesuchsgegner 1 streite dies auch nicht ab, sondern übernehme in diesem Fall (wie schon in anderen Fällen) die volle Verantwortung; die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen würden der Beschwerde beiliegen (Urk. 7). d) Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 betreffen nicht die Vollstreckbarerklärung, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2015, mit welchem beide Gesuchsgegner (in jenem Entscheid: Beklagte) verurteilt wurden, dem Gesuchsteller (Kläger) "durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Bestand des Vermögens des Klägers seit dem Jahr 2007 zu erteilen und hierüber die schriftlichen Belegen vorzulegen" (Urk. 4/1 Erkenntnis-Ziffer 1). Wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 in seiner Beschwerde können daher nicht berücksichtigt werden. e) Dass Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden (Art. 41 LugÜ), wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners 2 als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Die Parteien (soweit sie sich äussern konnten) und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 756.-- inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 8

- 4 - Erwägung 3, Dispositiv-Ziffer 3; mithin ohne Mehrwertsteuer Fr. 700.--) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 der Anwaltsgebührenverordnung ist von einem Streitwert von jedenfalls weniger als Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ), aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 mit Verweis auf OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.3). Aufgrund dieser Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen. c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner 2 zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner 2 auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Urteil vom 20. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner 2 auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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