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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2016 RV160009

23 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,138 parole·~6 min·5

Riassunto

Vollstreckung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV160009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. August 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Konkursamt Basel-Stadt, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Dr. iur. X._____,

betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Mai 2016 (EZ160015-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2016: 1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 (Geschäftsnummer 11 O 16/13) wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, mit aufschiebender Wirkung, Frist 2 Monate, ohne Stillstand] Erwägungen: 1. a) Am 10. Mai 2016 hatte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung gestellt (Urk. 1). Für das gleichzeitig gestellte Arrestgesuch war ein separates Verfahren eröffnet worden. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 erklärte die Vorinstanz das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 für vollstreckbar (Urk. 5 = Urk. 12; Entscheid vorstehend wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11 S. 5): "Hiermit stelle ich den Antrag beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer Zürich, das Urteil vom 13. Mai 2016 vom Bezirksgericht Zürich - Einzelgericht Audienz Geschäfts Nr.: EZ160015-L/U, von Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel, aufzuheben weil es auf Grund fehlerhaft ergangener Urteile des Landgerichts Mannheim aufgebaut und gegründet war." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Entscheid vom 12. März 2013 sei in Deutschland ergangen. Deutschland und die Schweiz seien Vertragsstaaten des

- 3 - Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle sachlich in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss LugÜ notwendigen Dokumente vorgelegt. Der Gesuchsgegner sei in diesem Verfahren nicht anzuhören. Dem unterliegenden Gesuchsgegner seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und er sei zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller zu verpflichten (Urk. 12 S. 2). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts Mannheim sei vollkommen zu Unrecht ergangen; es sei ihm von jenem Gericht die Revision versagt worden durch Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Das Urteil sei auch falsch, weil es entgegen dessen Dispositiv Ziffer 1 ein "Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 2.8.2011 – Az. 1 O 31710" gar nicht gebe; in der gleichen Sache sei ein Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 2011 unter der Gesch.Nr. 1 O 31/10 ergangen. Die Beträge von EUR 43'577.91 gemäss dem Urteil vom 12. März 2013 und von EUR 75'000.-- gemäss dem Urteil vom 2. August 2011 würden auch nicht übereinstimmen; somit habe (nur) Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2013 Gültigkeit, mit welcher das Urteil vom 2. August 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen werde (Urk. 11 S. 1 ff.). c) Das Beschwerdeverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen ist kein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines vollstreckbar erklärten Urteils. In diesem Beschwerdeverfahren darf die erstinstanzlich ausgesprochene Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgehoben werden; der vollstreckbar erklärte ausländische Entscheid darf jedoch keinesfalls in der Sache selbst überprüft werden (Art. 45 LugÜ). d) Infolge dieses Verbots der Überprüfung können daher die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Unkorrektheit des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 allesamt nicht berücksichtigt werden. Gründe für eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ wurden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung als unbegründet.

- 4 - Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es sich beim im Urteil vom 12. März 2013 für das Versäumnisurteil vom 2. August 2011 angegebenen Aktenzeichen "1 O 31710" statt "1 O 31/10" um einen offensichtlichen Verschrieb handelt (der Schrägstrich ist auf der selben Taste wie die Ziffer 7). Dass sodann das Urteil vom 2. August 2011 in dessen Dispositiv Ziffer 4 eine Zahlungsverpflichtung über EUR 75'000.-- enthielt, von welchem Betrag im Urteil vom 12. März 2013 noch EUR 43'577.91 aufrechterhalten werden, stellt offensichtlich auch keine Unrichtigkeit dar, weil im Differenzbetrag (d.h. dem nicht aufrechterhaltenen Teil von EUR 31'422.09) gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2013 die Klage abgewiesen wurde. e) Aufgrund des zu bestätigenden Unterliegens des Gesuchsgegners entspricht auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet. f) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen werden. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr hängt nicht von der Höhe des Streitwerts ab (Art. 52 LugÜ) und ist in gleicher Höhe wie im angefochtenen Entscheid festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 23. August 2016 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2016: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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