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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.08.2011 RV110022

18 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,053 parole·~5 min·2

Riassunto

Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV110022-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X._____, c/o Herr Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Juli 2011 (EZ110042)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 trat die Vorinstanz auf das Begehren des Klägers um Vollstreckbarerklärung vom 7. April 2011 (Geschäft Nr. ……) nicht ein (Urk. 7). b) Hiergegen hat der Kläger am 3. August 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1 f.): "[Es sei] unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25.07.2011, Geschäfts-Nr. EZ110042-L/U, zugestellt am 28.07.2011, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 07.04.2011, Geschäfts Nr. ….., gemäß den Vorschriften der LugÜ für vollstreckbar zu erklären und einen Beschluss über eine Sicherungsmassnahme nach Maßgabe von Art. 39 LugÜ (so. LugÜ-Arrest) aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Coburg vom 07.04.2011, Geschäfts Nr. ……, zu erlassen." 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). c) Mit der Beschwerde aufgrund des Lugano-Übereinkommens können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auch wenn der Beschwerdeinstanz im Bereich dieser Beschwerden volle Kognition zukommt, gilt im Beschwerdeverfahren gleichwohl das Rügeprinzip (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel der Beschwerde dar (vgl. Art.

- 3 - 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, auf den vorliegenden Fall gelange das revidierte Lugano-Übereinkommen zur Anwendung. Danach setze die Vollstreckbarerklärung die Vorlage einer Ausfertigung des für vollstreckbar zu erklärenden Entscheides sowie die Beibringung einer Vollstreckungsbescheinigung voraus. Vorliegend habe der Kläger zwar eine Bescheinigung im Sinne von Art. 53 Ziff. 2 LugÜ eingereicht, indes sei diese offensichtlich falsch ausgefüllt und lasse sich damit die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht nachweisen. Da allein der entsprechende Hinweis auf dem Vollstreckungsbescheid selber keinen rechtsgenügenden Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darstelle, gebreche es an einem formellen Erfordernis, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 ). b) Der Kläger bringt hiergegen keinerlei Rügen vor. Er macht einzig geltend, durch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bescheinigung des Amtsgerichts Coburg vom 2. August 2011 werde die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte vom 18. Mai 2011 ergänzt und berichtigt (Urk. 6 S. 2). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts nach dem Lugano-Übereinkommen die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft (Art. 327a Abs. 1 ZPO), bedeutet nicht, dass im Beschwerdeverfahren volle Kognition schlechthin besteht, sondern nur, dass der bisher nicht gehörte Schuldner der Beschwerdeinstanz Anerkennungsversagungsgründe zur Prüfung unterbreiten und dabei auch die dafür notwendigen tatsächlichen Einwände vorbringen kann (BBl 2009, 1825; BSK ZPO-Spühler, N 4 ff. zu Art. 327a ZPO; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, N 14 zu Art. 327a ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 5 zu Art. 327a ZPO). Am grundsätzlichen Ausschluss neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ändert sich jedoch nichts, so dass der Gläubiger jedenfalls insoweit mit neuen Beweismitteln ausgeschlossen ist, als er seinen (erstinstanz-

- 4 lich abgewiesenen) Antrag nachzubessern gedenkt. Ebensowenig einen Einfluss hat, dass in Deutschland offenbar neue Urkunden im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht werden können (vgl. Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Fn. 25 zur Art. 36 altLugÜ). Bleibt es damit beim Aktenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als korrekt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr nicht von der Höhe des Streitwerts abhängt (Art. 52 LugÜ). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 18. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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