Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Fristwiederherstellung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 23. Dezember 2025 (ED250007-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsteller vor Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (Urk. 3/1). Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 3/3). Das am 6. November 2025 versendete Urteil wurde am 17. November 2025 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (Urk. 3/4/1 und 3/4A/1). Mit Kurzbrief vom 3. Dezember 2025 wurde dem Gesuchsteller das Urteil mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bereits die Gerichtsurkundesendung als zugestellt gelte und einen allfälligen Fristenlauf auslöse, erneut per A-Post zugestellt (Urk. 3/7 und 3/8). Der Gesuchsteller stellte daraufhin mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 vor Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 148 ZPO (Urk. 3/9). Die Vorinstanz trat auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete dieses samt Beilagen an das hiesige Gericht weiter (Urk. 2 = Urk. 3/11; Urk. 3/12/2). 2.1. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung eines Fristwiederherstellungsgesuchs kann auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 E. 5). Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist in der vorliegenden Angelegenheit für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist – hier der Beschwerdefrist – das hiesige Gericht zuständig. 2.2. Die relative Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs beträgt zehn Tage seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Eine Wiederherstellung ist dabei nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive Hinderungsgründe ausgelöst werden, wobei die säumige Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen darf. Die Wiederherstellungsgründe sind konkret anzugeben und zu belegen. Die Partei hat aufzuzeigen, weshalb sie nicht rechtzeitig handeln konnte und warum sie an ihrer Verspätung kein oder bloss ein leichtes Verschulden trifft. Sie trägt für alle Tatbestandsmerkmale von Art. 148 ZPO die Beweislast (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 9 f.
- 3 und N 38 ff.; Tanner, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 58/2022 S. 160 f.). Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2.). 3.1. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 31. Oktober 2025, was er mit einem Zustellfehler der Vorinstanz begründet (Urk. 1 S. 1). Das genannte Urteil wurde am 6. November 2025 als Gerichtsurkunde an die vom Gesuchsteller bezeichnete Adresse gesendet und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (Urk. 3/4/1 und 3/4A/1). 3.2. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine erfolglos zugestellte Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste. Vorliegend hat der Gesuchsteller mit dem Einreichen seines Gesuchs bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ein Prozessrechtsverhältnis begründet und daher mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen. Die fiktive Zustellung hat somit grundsätzlich zur Folge, dass der Gesuchsteller so behandelt wird, wie wenn er das Urteil vom 31. Oktober 2025 tatsächlich erhalten hätte. 3.3. Der Gesuchsteller bringt allerdings zusammenfassend vor, für das am 6. November 2025 versendete Urteil sei keine Abholungseinladung in seinem Briefkasten hinterlegt worden. Das einzige Schreiben, das ihn ordnungsgemäss erreicht habe, sei ein gewöhnlicher Brief gewesen, der direkt vom Postboten in den Briefkasten gelegt worden sei. Dies bestätige, dass seine Zustelladresse korrekt funktioniere und gewöhnliche Post ohne Probleme zugestellt werde, während die Einschreiben von der Post fehlerhaft behandelt würden. Er habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, fristgerecht reagieren zu können. Zudem weise die Sendung vom 25. November 2025 (Sendungsverfolgungsnummer 1 dokumentierte Unregelmässigkeiten auf. Sie sei bereits am 27. November 2025 in den Rücksendeprozess auf-
- 4 genommen worden, obwohl die Abholfrist bis zum 3. Dezember 2025 gelaufen sei. Selbst bei persönlicher Nachfrage am Postschalter vor Fristablauf habe die Sendung nicht gefunden werden können (Urk. 1 S. 1). 3.4. Aus der Sendungsverfolgung zum Urteil vom 31. Oktober 2025 (Sendungsnummer 2; Urk. 3/4A/1) geht hervor, dass die Gerichtsurkunde am 6. November 2025 der Post übergeben wurde und dem Gesuchsteller am 7. November 2025, 09:05 Uhr, mittels Hinterlegung einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Dies stimmt mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag überein, wonach die siebentägige Frist zur Abholung bis am 14. November 2025 lief (Urk. 3/4/1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich von der Zuverlässigkeit der Post auszugehen (vgl. BGer 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2, BGer 5D_20/2008 vom 25. März 2008 E. 3.1). Konkret ist von der – widerlegbaren – Vermutung auszugehen, dass die Zustellperson die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Bestreitet der Empfänger – wie vorliegend – die Zustellung der Abholungseinladung, so ist eine fehlerhafte Zustellung dann anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Massgeblich ist, ob die der Bestreitung zugrundeliegende Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. OGer ZH PS140284 vom 2. März 2015 E. 4.3). 3.5. Der Gesuchsteller vermag die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung nicht zu entkräften. Aus dem Umstand, dass ihm ein gewöhnlicher Brief korrekt zugestellt worden sei, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. In beiden Fällen besteht die Zustellhandlung darin, dass die Zustellperson eine Sendung – sei es die Abholungseinladung oder der Brief selbst – in den Briefkasten des Empfängers einlegt. Die erfolgreiche Zustellung der nicht eingeschriebenen Post spricht daher eher für ein zuverlässiges Vorgehen bei der Zustellung als gegen sie. Auch der Hinweis auf Unregelmässigkeiten bei der verfahrensfremden Sendung mit der Sendungsnummer 3 vermag keine Zweifel an der Zustellung der Abholungseinladung im vorliegenden Verfahren zu begründen. Die geltend ge-
- 5 machten Unregelmässigkeiten betreffen einen Vorgang im Rücksendeprozess am Postschalter. Sie erlauben keinen Rückschluss darauf, dass die Zustellperson ihrer Pflicht zur ordnungsgemässen Hinterlegung von Abholungseinladungen im Briefkasten nicht nachgekommen wäre. Zudem hat der Gesuchsteller selbst eine Abholungseinladung zu jener Sendung eingereicht (vgl. 3/10/3), was – entgegen seiner Behauptung – zumindest dafür spricht, dass grundsätzlich nicht nur gewöhnliche Briefe, sondern auch Abholungseinladungen für eingeschriebene Sendungen ordnungsgemäss in seinem Briefkasten hinterlegt werden. 3.6. Weitere konkrete Umstände, die eine fehlerhafte Zustellung der Abholungseinladung zum Urteil vom 31. Oktober 2025 plausibel erscheinen liessen, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Damit bleibt es bei der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung und folglich bei der Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 14. November 2025 erfolgt ist (vgl. ausführlich oben E. 3.2. und 3.4.). Die Beschwerdefrist endete somit am 24. November 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO), womit der Gesuchsteller die Beschwerdefrist versäumt hat. 3.7. Der vom Gesuchsteller vorgebrachte Grund ist damit nicht geeignet, eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen. Es wäre Sache des Gesuchstellers gewesen, darzutun, weshalb er trotz ordnungsgemässer Hinterlegung der Abholungseinladung nicht fristgerecht handeln konnte und insbesondere, weshalb ihn kein oder lediglich ein leichtes Verschulden daran trifft, dass er von der Abholungseinladung keine Kenntnis genommen hat. Entsprechende Vorbringen fehlen jedoch. Aus diesem Grund kann die Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden (Art. 148 Abs. 1 ZPO.); das Einholen einer Stellungnahme i.S.v. Art. 149 ZPO erübrigt sich. 3.8. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die übrigen Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 1 S. 1) – Ausüben richterlicher Fragepflicht, Nachreichung von Unterlagen, Rückerstattung der Kosten
- 6 von Fr. 1'205.– – richten sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid und sind als Beschwerdeanträge entgegenzunehmen. Aufgrund der verpassten Beschwerdefrist ist auf die Beschwerdeanträge nicht einzutreten. 5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre jedoch ohnehin abzuweisen gewesen, zumal seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 lit. a und lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr ist somit dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st