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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.05.2026 RU250107

4 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,304 parole·~12 min·10

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250107-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Zigerli-Schober Beschluss vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 12. Dezember 2025 (GV.2025.00012 / SB.2025.00072)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Urk. 3) machte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Friedensrichteramt Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren anhängig. Inhaltlich geht es dem Beschwerdegegner um die Herausgabe eines Fahrzeugs … [Automodell] nach einer aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung mit der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 3). Weil parallel zum Schlichtungsverfahren auch ein Verfahren zur Regelung von Kinderbelangen lief und die Hoffnung bestand, in jenem Verfahren eine Gesamtlösung zu finden (Urk. 15), wurde der zunächst auf den 13. Mai 2025 angesetzte Schlichtungstermin (Urk. 5, vgl. auch Urk. 6–10) verschoben, zunächst auf den 4. Juli 2025 (Urk. 20, vgl. auch Urk. 18 f.). Nachdem der bei der Beschwerdeführerin neu hinzugekommene Rechtsvertreter an diesem Termin unabkömmlich war (Urk. 23), musste der Termin erneut verschoben werden, nun auf den 18. September 2025 (Urk. 32, vgl. auch Urk. 21 f. und 25–31). Am 16. September 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin krank (Urk. 37), sodass gestützt auf die ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit (Urk. 38) der Termin ein weiteres Mal auf den 27. November 2025 verschoben wurde (Urk. 42, vgl. auch Urk. 39–41). Am 25. November 2025 meldete die Beschwerdeführerin, sie sei am neuen Termin wegen eines dringenden medizinischen Eingriffs verhindert, und danach brauche sie etwa zwei Wochen Erholungszeit (Urk. 47). Nach näherer Erläuterung (Urk. 49 f.) und Beibringung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Urk. 52) wurde mit Verschiebungsanzeige vom 3. Dezember 2025 (Urk. 54, vorangekündigt per E-Mail vom selben Tag [Urk. 53]) ein neuer Termin angesetzt, und zwar am 12. Dezember 2025, 9:15 Uhr (Urk. 54). Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025, 12:18 Uhr, schrieb die Beschwerdeführerin dem Friedensrichter, sie müsse ihm leider mitteilen, dass der angesetzte Termin in ihre postoperative Erholungszeit falle und zusätzlich ihre beiden Kinder krank zu Hause seien, sodass sie den Termin nicht wahrnehmen könne; sie wäre ihm dankbar, wenn ein alternativer Termin gefunden werden könnte (Urk. 56). Angehängt war der E-Mail ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. November 2025, das vom 27. November 2025 bis zum 14. De-

- 3 zember 2025 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 57.1). Darauf erwiderte der Friedensrichter gleichentags um 16:30 Uhr, sie habe zuvor nicht auf seine Korrespondenz vom 3. Dezember 2025 reagiert, den Empfangsschein für die Vorladung nicht retourniert und ein (erneut) vom 27. November 2025 datierendes Arztzeugnis übermittelt, welches nicht Verhandlungsunfähigkeit attestiere. Unter Hinweis auf frühere Erläuterungen und auf die Säumnisfolgen hielt er fest, dass es dementsprechend beim angesetzten Termin anderntags um 9:15 Uhr bleibe (Urk. 58). Auf die darauffolgenden E-Mails der Beschwerdeführerin von 18:21 Uhr (Urk. 59) und 18:25 (Urk. 60) reagierte der Friedensrichter nicht mehr. 1.2. Zur Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2025 erschien nur der Beschwerdegegner. Von Seiten der Beschwerdeführerin erschien niemand (Urk. 61). Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung (Urk. 62) und bestrafte die Beschwerdeführerin separat mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– wegen Säumnis (Urk. 63). 1.3. Gegen letztere Verfügung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig, mit hierorts am 29. Dezember 2025 eingegangener Eingabe (Datum Poststempel unbekannt; vgl. Urk. 66) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 66): "1. Die Verfügung des Friedensrichteramts Horgen vom 12.12.2025 sei aufzuheben. 2. Die ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 500.– sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei ein allfälliges Gerichtsverfahren bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 65). Eine Beschwerdeantwort braucht nicht eingeholt zu werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden

- 4 muss, was genau am angefochtenen Entscheid als unrichtig erachtet wird (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). 3.1. Eine säumige Partei kann von der Schlichtungsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden (vgl. Art. 206 Abs. 4 ZPO). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit einer solchen Ordnungsbusse bestraft (vgl. oben E. 1.2). Diese Ordnungsbusse ist in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. KUKO ZPO-Gloor/Umbricht L., Art. 206 N 10; OFK ZPO-Möhler, Art. 206 N 9). 3.2. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie sei zur Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2025 aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 135 ZPO nicht erschienen und daher nicht säumig. Aufgrund einer ärztlich bestätigten Operation sowie der anschliessend medizinisch notwendigen Genesungszeit sei ihr eine persönliche Teilnahme objektiv nicht möglich gewesen. Das Friedensrichteramt sei bereits am 25. November 2025 schriftlich über ihre bevorstehende Operation sowie über die voraussichtliche Erholungsdauer von rund zwei Wochen nach Spitalaustritt informiert worden. Der neu angesetzte Termin sei vollständig in diese dem Amt bekannte Genesungszeit gefallen (Urk. 66). 3.3. Für die Auferlegung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.– an die säumige Partei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO werden keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder bös- oder mutwillige Prozessführung vorausgesetzt. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem Nichterscheinen eine Ordnungsbusse verhängen, und zwar kumulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1-3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 S. 2757 mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3 ff.). Die Möglichkeit der Ordnungsbusse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschieht in der Regel mittels Hinweis in der Vorladung (Dolge/Infanger/Hotz/Sunaric, Schlichtungsverfahren, 2. Aufl. 2025, S. 139).

- 5 - Die einmal vollzogene, d.h. rechtsgültig zugestellte Vorladung bleibt solange gültig, als sie nicht ausdrücklich – formell oder informell – widerrufen worden ist. Bis zum Eingang der Antwort des Gerichts auf das Verschiebungsgesuch darf keine stillschweigende Bewilligung der Verschiebung angenommen werden. Es treffen die vorgeladene Person daher die Säumnisfolgen, wenn sie zum Termin nicht erscheint, ohne sich vorher beim Gericht zu erkundigen, ob ihr Verschiebungsgesuch abgelehnt worden ist oder nicht (BSK ZPO-Brändli, Art. 135 N 29 f.). 3.4. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie von der Vorinstanz nicht ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2025 vorgeladen war. Unstrittig ist auch, dass ihr die Säumnisfolgen, namentlich auch die Ordnungsbusse, in Anwendung von Art. 206 Abs. 4 ZPO mit der Vorladung vom 3. Dezember 2025, unter Verweis auf die Bestimmungen der bereits erhaltenen Vorladungen (Urk. 54 i.V.m. Urk. 42; 32; 20 und 5), angedroht waren und sie im Weiteren mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 (Urk. 58) nochmals auf die Säumnisfolgen und auf die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch hingewiesen wurde. Auch teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin explizit in derselben Nachricht mit, dass sie am Verhandlungstermin vom 12. Dezember 2025 festhalte (Urk. 58). Die Beschwerdeführerin hatte damit vom Bestand dieses Schlichtungstermins auszugehen. Von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird sodann, dass sie zur Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2025 nicht erschien, obwohl es zu keiner Absage oder Verschiebung derselben gekommen war. Entsprechend waren die oben genannten Voraussetzungen, unter denen die Vorinstanz eine Ordnungsbusse auferlegen darf, erfüllt. Dies stellt letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage, sondern sie führt lediglich aus, weshalb sie nicht zur Verhandlung erschien. Damit macht sie weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Auferlegung der Ordnungsbusse geltend (vgl. hierzu auch: OGer ZH RU250066 vom 6. August 2025 E. 3.4). Auch äussert sie sich nicht zur Höhe der Busse und bezeichnet diese insbesondere auch nicht als zu hoch. Somit erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

- 6 - 3.5. Wenngleich die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe, weshalb sie nicht zur Verhandlung erschien, nach dem Gesagten für den Entscheid über die Beschwerde nicht direkt relevant sind (vgl. E. 3.3 f.), lässt sich im Übrigen festhalten, dass der Friedensrichter zu Recht nicht von zureichenden Gründen im Sinne von Art. 135 ZPO (welche Norm im Schlichtungsverfahren sinngemäss Anwendung findet) für eine Verschiebung des Erscheinungstermins ausgegangen war. Als zureichende Gründe gelten Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall in der Familie, Militärdienst und Inhaftierung (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 135 N 12). Der Verschiebungsgrund ist von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen und zu belegen (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 135 N 9; BK ZPO-Eichel, Art. 135 N 9). Das Gesuch ist vor Ablauf der Vorladungsfrist und möglichst frühzeitig zu stellen. Wird ein Verschiebungsgesuch trotz Kenntnis eines Hinderungsgrundes hinausgezögert, verstösst dies gegen Treu und Glauben und kann zur Abweisung des Gesuchs führen (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 135 N 9f.). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass sie in tatsächlicher Hinsicht nicht fähig gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen – mit anderen Worten, dass sie am 12. Dezember 2025 verhandlungsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 66). Den beigebrachten ärztlichen Zeugnissen vom 27. November 2025 (Urk. 57.1) sowie vom 5. Dezember 2025 (Urk. 60) lässt sich nichts entnehmen, was die Beschwerdeführerin effektiv daran gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen. Aus beiden Zeugnissen geht zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% hervor. Eine Arbeitsunfähigkeit zieht aber nicht in jedem Fall auch eine Verhandlungsunfähigkeit nach sich. Wer beispielsweise als handwerklich oder künstlerisch tätige Person einen Armbruch erleidet, dürfte ausser Stande sein, der üblichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Allein dadurch wäre die betreffende Person aber nicht gleichzeitig in ihrer Denkweise eingeschränkt, sodass sie daran gehindert wäre, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihre eigene Sache zu vertreten oder einen Vertreter zu bestimmen. Wer bspw. mit Grippe und damit einhergehend Fieber, Glieder- und Kopfschmerzen zu Hause im Bett liegt, dürfte nicht nur körperlich beeinträchtigt sein, sondern auch in seinen intellektuellen Fähigkeiten, wie klar denken und Entscheide treffen, eingeschränkt sein (OGer ZH NP200003 vom 14. Mai 2020 E. III.4). Bescheinigt ein Facharzt für Chirurgie resp.

- 7 - Viszeralchirurgie einer Person (nach einem operativen Eingriff) lediglich Arbeitsunfähigkeit, bleibt unklar, ob diese Person ausschliesslich in ihrer physischen Gesundheit oder aber auch in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt ist und ob eine physische Beeinträchtigung sich lediglich partiell, beispielsweise im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschränkend auswirkt, oder die Person allenfalls in ihrer Bewegungsfreiheit so stark eingeschränkt ist, dass sie nicht in der Lage ist, an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2025 (drei Tage nach der Operation vom 27. November 2025) aus dem Spital entlassen wurde (vgl. Urk. 52) und sich, wie sie selbst vorbringt, danach zu Hause aufhielt (Urk. 56). Dass sie am 12. Dezember 2025 nicht im Stande gewesen wäre, geistige Arbeit zu verrichten und entsprechend an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen und ihren Standpunkt dort vorzutragen, oder dass physische Einschränkungen in einem Ausmass vorlagen, aufgrund derer sie zu einer Teilnahme an der Verhandlung nicht in der Lage war, erschliesst sich aus den eingereichten Zeugnissen nicht. Glaubhaft zu machen, dass sie in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage war, an der Verhandlung teilzunehmen, gelang ihr damit nicht. Darüber hinaus wäre das Verschiebungsgesuch auch als verspätet gestellt zu erachten. Die Beschwerdeführerin blieb nämlich den Nachweis schuldig, dass ein Arztzeugnis vom 5. Dezember 2025 gleichentags postalisch versandt wurde (vgl. Urk. 59 und 60). Es liegen keine entsprechenden Belege vor wie beispielsweise eine Sendungsverfolgung der Post. Es erschliesst sich aus den Akten nicht und die Beschwerdeführerin macht auch keine Ausführungen dazu, warum sie, nachdem sie spätestens am 5. Dezember 2025 von der neu angesetzten Schlichtungsverhandlung und vom Hinderungsgrund erfahren hatte (Urk. 63.1 und Urk. 60), erst am 11. Dezember 2025 – einen Tag vor der Verhandlung – ein Verschiebungsgesuch per E-Mail stellte. Auch ein Anspruch auf Wiederherstellung eines Termines im Sinne von Art. 148 ZPO bestand nicht. Der Beschwerdeführerin war mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz am Verhandlungstermin festhielt (vgl. Urk. 58 und E. 3.4). Dennoch liess sie den Termin irrtumsfrei verstreichen (vgl. BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 8).

- 8 - 3.6. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung eines allfälligen Gerichtsverfahrens bis zum Entscheid über die Beschwerde. Abgesehen davon, dass dieser Antrag mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos ist und weiter nicht feststeht, ob das beantragte zu sistierende Verfahren bereits angehoben wurde, wäre festzuhalten, dass die Sistierung eines Verfahrens ein Akt der Prozessleitung ist (DIKE-Komm ZPO-Kaufmann M./Kaufmann L., Art. 126 N 22). Zuständig zum Erlass einer prozessleitenden Verfügung ist das erkennende Gericht (vgl. ZK ZPO-Seiler, Art. 124 N 5). Somit erwiese sich die hier entscheidende Kammer als nicht zuständig, über die Sistierung eines allfälligen anderen Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher nicht einzutreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Zigerli-Schober versandt am: ms

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