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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2026 RU250106

15 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·628 parole·~3 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Kloten vom 8. Dezember 2025 (GV2025.00197)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 B._____ (Klägerin und Beschwerdebeklagte, fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt Kloten (fortan Vorinstanz) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) über eine Forderung aus einem Darlehen in Höhe von Fr. 12'561.--. Dabei handle es sich um Schulden ohne Rechtsöffnungstitel. Die Schulden mit Rechtsöffnungstitel (Darlehensvertrag) würden beim Bezirksgericht Bülach direkt eingefordert (vgl. act. 9/2 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 eine Frist, um einen Kostenvorschuss von Fr. 420.-- für die sie allenfalls treffenden Kosten zu leisten (act. 6 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/3, fortan act. 8). 1.2 Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und reichte Beilagen ein (act. 2; act. 3/1-2). Nach entsprechender Aufforderung der hiesigen Kammer vom 23. Dezember 2025 (vgl. act. 4) reichte der Beklagte den angefochtenen Entscheid vom 8. Dezember 2025 (vgl. act. 8) und weitere Beilagen (act. 7/1-12) nach. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Der Beklagte ficht die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2025 an, mit welcher die Vorinstanz von der Klägerin einen Vorschuss für das Schlichtungsverfahren verlangt hatte (vgl. act. 8). Inhaltlich weist er auf seine Bankkontoauszüge hin, welche die Abzahlung des Darlehens belegen sollen, und bittet, auf seine Beschwerde einzugehen, da es nicht gerecht sei, für den gleichen Grund doppelt zu zahlen (vgl. act. 2). 2.2 Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den Ablauf des Verfah-

- 3 rens regelt. Die Anfechtbarkeit einer Kostenvorschussverfügung ist in Art. 103 ZPO ausdrücklich vorgesehen, weshalb eine Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Indes fehlt es dem Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung einer Verfügung, mit welcher von der Gegenpartei ein Kostenvorschuss verlangt wird, denn dadurch wird er in seinen eigenen Rechten nicht berührt. Damit sich jemand gegen eine Verfügung wehren kann, wird aber vorausgesetzt, dass er durch diese Verfügung in seinen Rechten berührt ist (sog. "Beschwer"). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Beschwer des Beklagten nicht einzutreten, das heisst, das Obergericht kann die Beschwerde aus diesem Grund inhaltlich nicht beurteilen. 2.3 Was seine inhaltlichen Äusserung zum Darlehen anbelangt, wird der Beklagte, unter der Voraussetzung, dass der Kostenvorschuss von der Klägerin geleistet und die Parteien vorgeladen werden, an der Schlichtungsverhandlung Gelegenheit haben, seinen Standpunkt vorzutragen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird, der Klägerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Beilage der Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 4 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'561.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

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