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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2025 RU250100

15 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,400 parole·~7 min·7

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250100-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 15. Dezember 2025 in Sachen A._____AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 20. Oktober 2025 (GV.2025.00217 / SB.2025.00280)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am 19. August 2025 beim Friedensrichteramt Stadt Zürich Kreise 11 + 12 ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung ein (Urk. 1). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 20. August 2025 auf den 19. September 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3). In der Folge wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 29. September 2025 verschoben (Urk. 8). Daraufhin teilte der Gesellschafter der Klägerin der Friedensrichterin mit, dass er infolge Krankheit alle Termine verschieben müsse, da bei ihm ein bösartiger Tumor festgestellt worden sei. Die Dauer, bis er wieder Termine wahrnehmen könne, sei unbekannt (Urk. 12). Die Friedensrichterin wies die Klägerin am 22. September 2025 und am 29. September 2025 telefonisch (Urk. 13 und Urk. 30) sowie am 26. September 2025 per E-Mail (Urk. 20) daraufhin, ihr Gesellschafter müsse ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einreichen. Da das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis bis am 29. September 2025 nicht beim Friedensrichteramt eingetroffen war, fand die Schlichtungsverhandlung statt und für die Klägerin erschien niemand (Urk. 31). Am 30. September 2025 reichte der Gesellschafter der Klägerin ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis bis und mit 30. September 2025 nach (Urk. 35-36). Daraufhin lud die Friedensrichterin die Parteien am 30. September 2025 auf den 20. Oktober 2025 erneut vor, mit dem Hinweis an die Klägerin, dass die Verhandlung nicht nochmals verschoben werde und sie rechtzeitig eine Vertretung zu bestellen habe, sollte es aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Gesellschafters nicht möglich sein, an der Verhandlung teilzunehmen (Urk. 37). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 ersuchte die Klägerin erneut um Verschiebung der Verhandlung und reichte ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis bis am 31. Oktober 2025 ein (Urk. 41-42). Die Friedensrichterin teilte der Klägerin am 10. Oktober 2025 per E-Mail mit, dass die Verhandlung nicht verschoben werde, was bereits auf der Vorladung vermerkt worden sei. Die Klägerin habe genügend Zeit gehabt, eine Vertretung zu beauftragen (Urk. 43). Für die Klägerin erschien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Oktober 2025 unentschuldigt niemand (Urk. 46), woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 47).

- 3 - 1.2 Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht (Urk. 47/2 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 49 S. 1): "1. Die Verfügung des Friedensrichteramts Zürich, Kreise 11 + 12, vom 20.10.2025 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei bis auf Weiteres sistiert zu führen, nicht aber als "gegenstandslos" abzuschreiben. 3. Die Verfahrenskosten seien vorläufig der Gerichtskasse zu belassen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-48). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sich das Einholen einer Beschwerdeantwort erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, für die Klägerin sei unentschuldigt niemand erschienen, weshalb in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO das Verfahren als gegenstandslos

- 4 geworden abzuschreiben sei und die Kosten gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 199 GOG sowie § 3 GebV OG der klagenden Partei aufzuerlegen seien (Urk. 47 S. 2). 4. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren fälschlicherweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben, obwohl sie weder das Schlichtungsgesuch zurückgezogen noch auf das Verfahren verzichtet habe. Der Gesellschafter der Klägerin sei am Erscheinen zum anberaumten Verhandlungstermin vom 29. September 2025 aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen, was er der Vorinstanz vorgängig telefonisch angekündigt habe, ebenso, dass eine ärztliche Bestätigung nachgereicht werde. Die Verfügung vom 20. Oktober 2025 verstosse daher gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Fairness des Verfahrens sowie gegen die Praxis, wonach das Verfahren bei Krankheit sistiert, nicht aber abgeschrieben werde. Die Begründung "gegenstandslos" sei unbegründet und verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO, da das Verfahren klar pendent und noch kein Entscheid in der Sache ergangen sei. Ausserdem bestünden berechtigte Hinweise darauf, dass auf die Friedensrichterin von Seiten der C._____ AG mittelbar Druck ausgeübt worden sei, um eine formelle Erledigung herbeizuführen, bevor die Schlichtungsverhandlung habe durchgeführt werden können (Urk. 49 S. 2). Damit genügt die Beschwerde der Klägerin den Anforderungen nicht (vgl. E. 2). Die Vorbringen der Klägerin, sie sei wie angekündigt am Erscheinen zum anberaumten Verhandlungstermin vom 29. September 2025 aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen, wozu sie ein ärztliches Zeugnis nachgereicht habe, sind unbehelflich, da die Parteien – trotz des erst nach der durchgeführten Schlichtungsverhandlung vom 29. September 2025 eingereichten Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses – erneut zur Schlichtungsverhandlung auf den 20. Oktober 2025 vorgeladen wurden (Urk. 37). Damit wurde dem (ersten) Verschiebungsgesuch der Klägerin stattgegeben. Massgebend war das Nichterscheinen der Klägerin anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 20. Oktober 2025 (vgl. Urk. 46), welches zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte. Hierzu äussert sich die Klägerin gar

- 5 nicht und sie macht auch nicht geltend, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, (rechtzeitig) eine Vertretung zu instruieren, worauf sie mehrfach (Urk. 37 und Urk. 43) durch die Vorinstanz hingewiesen wurde. Die Säumnisfolgen wurden der Klägerin sodann in der Vorladung vom 30. September 2025 angedroht (Urk. 37 S. 2; vgl. auch Urk. 43), sodass die Abschreibung des Verfahrens durch Gegenstandslosigkeit nicht zu beanstanden ist. Da die vorinstanzliche Verfügung nicht aufzuheben ist, kann auch nicht über die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden werden. Die Klägerin hätte eine Sistierung bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragen müssen. Sodann sind die von der Klägerin vorgetragenen Vorwürfe, dass von der Gegenseite bzw. der C._____ AG Druck auf die Friedensrichterin ausgeübt worden sei, nicht substantiiert und es sind aus den Akten auch keine Indizien ersichtlich, welche eine solche Behauptung stützen würden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels bzw. der Kopien von Urk. 49-51/3 sowie Urk. 53-54, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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