Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250099-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 15. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. Bezirksgericht Affoltern, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 2. Ref. Kirche B._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin betreffend Beseitigungsbegehren / Ungültigkeit Erbschein Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Hedigen vom 31. Oktober 2025 (GV.2025.00010 / SB.2025.00008)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 reichte der Kläger bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein, mit dem Begehren, das Bezirksgericht Affoltern am Albis (fortan Beklagte 1) und die Reformierte Kirche B._____ (fortan Beklagte 2) seien zu verpflichten, den gefälschten Erbschein vom 29. Oktober 2009 für ungültig zu erklären und den gefälschten Grabstein von Frau C._____ zu entfernen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wies die Vorinstanz den Kläger daraufhin, dass seine Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 132 ZPO entspreche bzw. aus dem Rechtsbegehren nicht ersichtlich sei, ob es sich um eine zivilrechtliche Klage handle. Sie setzte ihm sodann eine Frist an, um zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz Stellung zu nehmen sowie den Nachweis zu erbringen, dass seine Mutter (C._____) noch lebt (Urk. 4). Der Kläger machte mit Eingabe vom 19. Oktober 2025 geltend, es handle sich um eine zivilrechtliche Klage, zumal ein schutzwürdiges Interesse bestehe, dass seine Mutter lebe und das Gericht sachlich und örtlich zuständig sei, da es sich um den letzten Wohnort der betroffenen Person handle und damit die Voraussetzungen nach Art. 59 ZPO gegeben seien. Sodann reichte er Unterlagen ein, die belegen sollten, dass seine Mutter noch lebt (Urk. 6-7). Am 31. Oktober 2025 trat die Vorinstanz "mangels offensichtlicher sachlicher und örtlicher Zuständigkeit" auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (Urk. 8 S. 2 = Urk. 11 S. 2). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. November 2025 rechtzeitig (Urk. 9 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf das Schlichtungsgesuch einzutreten (Urk. 10). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Sodann muss die Beschwerde konkrete Anträge enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Der Kläger unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich aber, dass er mit der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025 nicht einverstanden ist und das Eintreten der Vorinstanz auf sein Schlichtungsgesuch beantragen möchte (Urk. 10). Die Beschwerdeschrift enthält somit genügend konkrete Anträge. 3. Die Vorinstanz erwog, aus dem mit Schlichtungsgesuch vom 5. Oktober 2025 gestellten Rechtsbegehren ergäben sich Zweifel an der sachlichen wie örtlichen Zuständigkeit des Friedensrichteramtes in B._____. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 sei dem Kläger deshalb auferlegt worden, zu begründen, wieso das Friedensrichteramt B._____ für die Klage zuständig sei und den Nachweis zu erbringen (z.B. mittels aktuellem Rentenauszahlungsbeleg; aktueller Wohnsitzbestätigung), dass Frau C._____, geb. tt. November 1930, noch am Leben sei. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2025 habe der Kläger zwar bejaht, dass es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, doch er habe dies nicht schlüssig zu begründen vermocht. Die zur Lebensbestätigung mitgereichten Unter-
- 4 lagen würden sich auf den Vater oder den Kläger selbst beziehen und seien daher nicht sachdienlich. Soweit nachvollziehbar, handle es sich bei der Klage um eine Beschwerde gegen die Ausstellung des Erbscheins i.S. C._____ vom 29. Oktober 2009 sowie ein Begehren um Entfernung des Grabsteins seiner Mutter. Beides falle nicht in die Zuständigkeit des Friedensrichters. Es dürfe sich vielmehr um aufsichtsrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren handeln. Auch die örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da beide beklagten Parteien Sitz in Affoltern am Albis hätten. Das Bezirksgericht Affoltern am Albis befinde sich in Affoltern. Die Reformierte Kirche B._____ sei Teil der Reformierten Kirche Knonaueramt mit Sitz in Affoltern am Albis. Mangels offensichtlicher sachlicher und örtlicher Zuständigkeit (richtig verstanden: aufgrund offensichtlich mangelnder sachlicher und örtlicher Zuständigkeit) werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 11 S. 1 f.). 4. Der Kläger bringt dagegen vor, es handle sich seiner Meinung nach unzweifelhaft um eine zivilrechtliche Angelegenheit, da ein schutzwürdiges Interesse bestehe, dass seine Mutter lebe, und da der letzte Wohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig sei. Gefälschte Erbscheine und gefälschte Grabsteine gehörten ins Zivilrecht. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden sich entgegen dem angefochtenen Entscheid auf seine Mutter beziehen. Im Übrigen sei die reformierte Kirchenpflege im Jahr 2009 noch in B._____ gewesen (Urk. 10). 5. Ob der Kläger sich mit seinen Ausführungen hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. zu den Anforderungen vorne Ziff. 2), kann offen bleiben. Der Kläger hatte bereits am 24. Januar 2025 beim Friedensrichteramt Affoltern am Albis ein weitgehend identisches Schlichtungsbegehren eingereicht und den Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramts beim Obergericht angefochten. Es kann dazu auf die Erwägungen im Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen werden (OGer ZH RU250030 vom 27. August 2025). Auch im vorliegenden Verfahren macht der Kläger inhaltlich keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten geltend, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch betreffend den Personenstand seiner Mutter, die seiner Meinung nach noch lebt (vgl. Art. 42 ZGB i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Gleichzeitig kommen (mit der Vorinstanz) sowohl ein Verständnis als Rechts-
- 5 mittel gegen die Ausstellung des Erbscheins vom 29. Oktober 2009 als auch eine verwaltungsrechtliche Natur der Begehren in Frage. Allen Varianten ist gemein, dass eine sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramts für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bzw. zum Entscheid klarerweise nicht in Frage kommt. Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit somit zu Recht (als offensichtlich fehlend) verneint. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist danach nicht weiter zu prüfen. Ebenso ist nicht mehr auf die Ausführungen zu den eingereichten Unterlagen einzugehen, die belegen sollten, dass die Mutter des Klägers noch lebt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage der Doppel bzw. der Kopien von Urk. 10-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: io