Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2025 RU250091

12 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,051 parole·~5 min·6

Riassunto

Forderung / Zustellungsdomizil

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250091-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin Dr. C. Schoder und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Zustellungsdomizil Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Juli 2025 (MO250226)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 7. Juli 2025 leitete die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen – mit dem Hinweis, dass Entscheide zukünftig durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt werden, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkommen (act. 3 = act. 5/5). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 5/12). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 übermittelte die Vorinstanz die Beschwerde der Kammer (act. 4; act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung, sofern der beschwerdeführenden Partei infolge der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Ein tatsächlicher Nachteil kann nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (FREIBURGHAUS/AFHELDT in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 15 mit Verweis auf OGer ZH RB180022 vom 8. November 2018 E. II/2; RB150020 vom 25. August 2015 E. II/2.1). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden,

- 3 nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.). 2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass die vorinstanzliche Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. In der Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde kein Rechtsmittel belehrt (act. 3). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb als rechtzeitig entgegen zu nehmen, obschon sie nicht innert der 10tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde (vgl. act. 5/11). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung schadet dem Beschwerdeführer deshalb nicht. 2.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es die Vorinstanz versäumt habe, zu begründen, weshalb die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz im vorliegenden Fall angezeigt sei. Dies dürfe nicht alleine aufgrund des ausländischen Wohnsitzes erfolgen, wenn der Normzweck von Art. 140 ZPO – die Verhinderung einer Verfahrensverzögerung – auch auf andere Art und Weise erreicht werden könne. In casu sei eine Zustellung mit gewöhnlicher Post nach Deutschland innert ein bis zwei Wochen völlig ausreichend. Dieses Vorgehen entspreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Sollte das Gericht an einer förmlichen Zustellung festhalten, so sei hinzugefügt, dass die Zustellung auf dem Weg der Rechtshilfe ebenfalls kaum zu einer Verzögerung des Verfahrens führe. Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz verursache dem Beschwerdeführer einen finanziellen Aufwand, welcher ihm in Anbetracht der lediglich vernachlässigbaren Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten sei (act. 2 S. 1 ff.). 2.4. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zufolge der vorinstanzlichen Anweisung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht hinreichend gel-

- 4 tend gemacht. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm die für die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils entstehenden Kosten nicht zuzumuten seien. Zur Begründung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommen zwar auch Nachteile tatsächlicher Natur in Frage, allerdings substantiiert der Beschwerdeführer den geltend gemachten finanziellen Nachteil nicht ansatzweise. Erfahrungsgemäss fallen für die Beauftragung einer Person, als Zustellungsdomizil tätig zu sein – wenn überhaupt – jedenfalls nur geringe Kosten an, zumal der Beschwerdeführer auch eine Privatperson damit hätte betrauen können. Wie gesagt, muss der geltend gemachte Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine gewisse Intensität erreichen, was bei marginal anfallenden Kosten nicht zutrifft. Somit fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.5. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass in Zivilsachen – im Unterschied zu Verwaltungssachen – eine direkte postalische Zustellung nach Deutschland ausgeschlossen ist (Vorbehalte der Schweiz und Deutschland zu Art. 10 Haager Zustellungsübereinkommen). Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz entspricht bei Parteien mit ausländischem Wohnsitz dem üblichen Vorgehen (anders nur dann, wenn das Gerichtsverfahren – wie das vorliegende Beschwerdeverfahren – nicht weiterzuführen ist). 3. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt gemäss Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU250080 vom 15. Oktober 2025 E. 4.; RU190017 vom 13. März 2019 E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015 E. 3).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

RU250091 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2025 RU250091 — Swissrulings