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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2026 RU250090

7 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,380 parole·~7 min·2

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung Rechtsverweigerung gegen das Verfahren EN230056 der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 18. April 2023 hat das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) über den Nachlass von B._____ geb. C._____ (nachfolgend Erblasserin) die amtliche Liquidation angeordnet und das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) mit deren Durchführung beauftragt (act. 8). 1.2. Mit Eingaben vom 20. und 30. September 2025 gelangte A._____, nach eigener Angabe "postmortaler Generalbevollmächtigter" der Erblasserin sowie Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), an die Vorinstanz und verlangte die Abberufung des AZL als Erbschaftsliquidatorin zufolge eines angeblichen Interessenskonflikts sowie Einsicht in den Schlussbericht der Erbschaftsliquidatorin (act. 5/2–3). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass keinerlei Anzeichen für einen Interessenkonflikt des AZL vorlägen und es üblich sei, nach dem Tod einer Bezügerin von Zusatzleistungen das AZL mit der amtlichen Liquidation des Nachlasses zu betrauen. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer weder Erben- noch Gläubigerstellung zu, weshalb ihm keine weitergehenden Auskünfte erteilt würden (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Oktober 2025 sowie 14. Oktober 2025 (sinngemäss) Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 6). Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 10), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 12). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2026 (act. 13), 14. Februar 2026 (act. 15) und 26. Februar 2026 (act. 17) weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–23). Von der Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist abzusehen (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverweigerung und -verzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gerügt werden kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (formelle Rechtsverweigerung). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung regelmässig an einem solchen fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (Art. 321 Abs. 4 ZPO), solange ein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Partei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, ordnet sie die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde (vgl. zum Ganzen FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff. sowie Art. 320 N 7; DIKE Komm ZPO- SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49e ff.). 2.2. Der Beschwerdeführer möchte sich gegen einen Brief der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025 zur Wehr setzen (act. 3). Dabei handelt es sich um keinen erstinstanzlichen Entscheid und es liegt daher grundsätzlich kein Anfechtungsobjekt vor. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist deshalb als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen zu nehmen, welche – wie soeben ausgeführt – auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig ist. Es stellt sich die Frage und wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Vorinstanz den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verweigert hat.

- 4 - 3. 3.1. Gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB sind die Erben befugt gegen den Erbschaftsverwalter bzw. Erbschaftsliquidator oder die von ihm getroffenen Massregeln Beschwerde bei der zuständigen Behörde zu erheben. Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen den Erbschaftsliquidator (§ 139 Abs. 2 GOG). Die Aufsichtsbehörde handelt i.d.R. auf Beschwerde eines Betroffenen hin, kann aber auch von Amtes wegen tätig werden. Ein selbständiges Handeln der Aufsichtsbehörde kann dabei nicht nur aufgrund eigener Wahrnehmung erfolgen, sondern auch auf Anzeige Dritter hin. Zur Beschwerde aktivlegitimiert sind nach Art. 595 Abs. 3 ZGB vorab die Erben. Nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen ist der Kreis jedoch weiter zu ziehen und umfasst alle materiell an der Erbschaft Beteiligten (BGE 90 II 376 S. 383; BGer 5P.166/2004 vom 24. Juni 2004 E. 1). Dazu zählen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch Erbschafts- und Erbgangsgläubiger (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 595 N 23, 25). 3.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz gestützt auf seine Anzeige eines Interessenskonflikts das AZL als Erbschaftsliquidatorin hätte abberufen und eine andere Person mit der Durchführung der amtlichen Nachlassliquidation hätte betrauen müssen. Ausserdem hätte ihm sowohl zufolge seiner Funktion als Vertreter der Erblasserin als auch aufgrund seiner eigenen Gläubigerstellung Auskunft über den Stand der amtlichen Liquidation der Erbschaft erteilt und Einsicht in den Schlussbericht der Nachlassliquidatorin gewährt werden müssen (act. 2 und act. 4). 3.3. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 20. September 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle die Vorinstanz über einen Interessenskonflikt der eingesetzten Nachlassliquidatorin "informieren". Er "bitte" die Vorinstanz, "die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, […], einschliesslich der Abberufung des aktuellen Liquidators und Beauftragung eines unabhängigen Dritten mit der Liquidation" (act. 5/3). Der Wortlaut des Schreibens lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer als Dritter an die Aufsichtsbehörde wandte, um einen potentiellen Interessenskonflikt des AZL anzuzeigen. https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzzgbpws2k7gm3tm https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvyf6mjwgyxtembqgq

- 5 - Weder in der Eingabe vom 20. September 2026 (act. 5/3) noch in derjenigen vom 30. September 2025 (act. 5/4) äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner (angeblichen) Gläubigereigenschaft. Erst in seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, Gläubiger der Erblasserin zu sein (act. 6). Es bestanden daher keine Anhaltspunkte für die Vorinstanz, anzunehmen, der Beschwerdeführer wolle in seiner (angeblichen) Eigenschaft als Gläubiger (sinngemäss) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Nachlassliquidatorin erheben. Die Vorinstanz war dementsprechend nicht gehalten, über die Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls über die Aufsichtsbeschwerde formell zu entscheiden. Zeigt eine Drittperson einen potentiellen Interessenskonflikt an, so liegt es in der Folge im Ermessen der Behörde, ob sie sich gestützt darauf veranlasst sieht, von Amtes wegen tätig zu werden oder nicht. Der Drittperson, welche die Anzeige gemacht hat, steht zufolge fehlender Aktivlegitimation auch keine Möglichkeit zu, sich gegen eine Nichtanhandnahme durch die Behörde zur Wehr zu setzen. 3.4. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz gestützt auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht dazu verpflichtet, einen Entscheid zu erlassen, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt. Die Beschwerde ist daher, soweit sie überhaupt die Begründungsanforderung erfüllt, abzuweisen. Allfällige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren betreffend das Verfahren der amtlichen Liquidation wären an die Erbschaftsliquidatorin bzw. die Vorinstanz zu stellen, wozu der Beschwerdeführer seine Gläubigerstellung glaubhaft zu machen hätte. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). 4.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 500.– herangezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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