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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2025 RU250087

31 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·759 parole·~4 min·6

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin Dr. C. Schoder und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. September 2025 (ED250012)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren (Geschäfts- Nr. MO250271) vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Bülach gegen B._____ betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. ED250008) ab dem 4. Juni 2025 in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (vgl. act. 5 E. 1). 1.2. Noch während hängigem Schlichtungsverfahren gelangte Rechtsanwalt Dr. X._____ an die Vorinstanz und ersuchte mit Eingabe vom 20. August 2025 um Entlassung aus der mit Urteil vom 12. Juni 2025 erteilten unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete ein neues Geschäft (Geschäfts- Nr. ED250012) und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2025 Frist an, um zum Gesuch um Entlassung Stellung zu nehmen (act. 6/2). Die Sendung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde bei der Poststelle nicht abgeholt (act. 6/4). Mit Urteil vom 23. September 2025 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Verfahren MO250271 entlassen (act. 6/5 = act. 5 [Aktenexemplar]). In der Zwischenzeit wurde das Schlichtungsverfahren mit der Geschäfts- Nr. MO250271 mit Beschluss vom 17. September 2025 erledigt, wogegen der Gesuchsteller bei der Kammer Beschwerde führt (vgl. Geschäfts-Nr. LU250008).

- 3 - 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 23. September 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/6; die darin ebenfalls erhobene Berufung betreffend den Entscheid im vorinstanzlichen Geschäft Nr. MO250352 wird unter der Geschäfts- Nr. LU250009 geführt). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insofern einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Der Gesuchsteller wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren Geschäfts-Nr. MO250271. Allerdings stellt er weder einen konkreten Antrag noch geht aus seinen Ausführungen hervor, wie die Kammer entscheiden soll (vgl. act. 2a i.V.m. act. 2c). Unabhängig davon ist fraglich, inwiefern der Gesuchsteller überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an seiner Beschwerde hat, zumal das fragliche Schlichtungsverfahren, für welches Rechtsanwalt Dr. X._____ bestellt wurde, mit Beschluss vom 17. September 2025 erledigt

- 4 wurde. Schliesslich zeigt der Gesuchsteller auch nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entlassungsentscheid leiden soll. Vielmehr bringt er einzig vor, er habe Rechtsanwalt Dr. X._____ beim Obergericht "verzeigt" (act. 2c). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 4. November 2025

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