Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250086-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 3. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberengstringen vom 17. September 2025 (GV2025.00014)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. September 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Oberengstringen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein (act. 9/1). Mit Verfügung vom 17. September 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/2). 2. Gegen die Verfügung vom 17. September 2025 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Am 30. September 2025 wurde den Parteien der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 5/1 f.). Mit Eingabe vom 30. September 2025 (Poststempel gleichentags) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe (act. 6). 3. Da die Beschwerdeführerin die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Aktoren 2 und 6, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 3 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: