Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 RU250084

17 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,378 parole·~7 min·5

Riassunto

Forderung (Kostenfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250084-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 19. September 2025 (GV.2025.00260 / SB.2025.00269)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. August 2025 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Winterthur folgendes sinngemässes Begehren (Urk. 1 S. 2): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 840.00 nebst 5.6 % Zins seit 24. Februar 2025 sowie CHF 54.00 Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2025) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 100.– sowohl nach der ersten Fristansetzung als auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte (Urk. 4 und 5; die Verfügungen wurden ihm am 20. August 2025 bzw. 8. September 2025 zugestellt; siehe an Urk. 4 und 5 angeheftete Empfangsscheine), fällte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2025 androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 und 5 S. 1) folgenden Nichteintretensentscheid (Urk. 6 = Urk. 9): "1. Auf das Schlichtungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 65.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittelbelehrung.]" b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. September 2025 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 29. September 2025; Urk. 8) innert Frist (vgl. Urk. 6 und an Urk. 8 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) "Einsprache". Er wendet sich mit dieser – soweit ersichtlich – gegen die vorinstanzlichen Gerichtskosten. Da er weiter ausführt, das Verfahren sei angesichts der geänderten Umstände abzuschliessen, und eine Verhandlung erachte er als nicht mehr notwendig (Urk. 8), ist davon auszugehen, dass er den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beanstanden will. Seine Rechtsmitteleingabe ist daher als Beschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid entgegenzunehmen.

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. In der Beschwerdeschrift müssen konkrete Anträge gestellt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; ohne genügende Anträge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3). Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren geltend, er möchte klarstellen, dass er keine Zahlungen für eine nicht erbrachte bzw. nicht stattgefundene Leistung tätigen werde (Urk. 8). Damit bekundet er zumindest seinen Willen, die ihm auferlegten Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens nicht bezahlen zu wollen. Er unterlässt es aber auszuführen, was mit den entstandenen Gerichtskosten geschehen solle. Aus seiner Begründung wird nicht klar, ob er die Auffassung vertritt, die Kosten sollten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) auferlegt werden oder ob ihm die Gerichtskosten zu erlassen seien. Mangels genügender Beschwerdeanträge ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Aus dem Vorbringen des Klägers – eine Leistung sei nicht erbracht bzw. habe nicht stattgefunden (Urk. 8) – könnte geschlossen werden, dass er die vorinstanzliche Entscheidgebühr als zu hoch erachtet. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig (§ 1 lit. a und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG). Die Schlichtungsbehörde entscheidet über die Kostenfolgen ihres Verfahrens von Amtes wegen. Für bestimmte Streitigkeiten sieht das Gesetz

- 4 zwingend ein kostenloses Verfahren vor (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Eine solche Streitigkeit liegt gemäss den vorliegenden Akten hier nicht vor. Die Vorinstanz war somit befugt, in der angefochtenen Verfügung Kosten zu erheben. Bei den Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren handelt es sich um eine Pauschale (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), welche sich nach dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles richtet (Art. 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG). Diese ist auch ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu erheben. Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 65.– bis Fr. 250.– bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 840.–. Die Vorinstanz erliess drei Verfügungen (Fristansetzung Kostenvorschuss, Nachfristansetzung Kostenvorschuss und Nichteintretensentscheid, Urk. 4, 5 und 6). Im Hinblick auf ihren eher geringen Aufwand wählte die Vorinstanz mit der Minimalgebühr von Fr. 65.– den tiefst möglichen Ansatz innerhalb des von der Gebührenverordnung (GebV OG) vorgegebenen Tarifrahmens. Sie erweist sich als angemessen und somit nicht als zu hoch. c) Obwohl vom Gesetzestext für das Schlichtungsverfahren nicht ausdrücklich erwähnt, gilt die Kostenauflage an die klagende Partei aufgrund der allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätze (Art. 106 Abs. 1 ZPO) auch in Fällen, wo auf das Schlichtungsgesuch wegen fehlender Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. ZK ZPO-Honegger, Art. 207 N 6). Der Kläger wurde in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 18. August 2025 und 19. September 2025 darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Schlichtungsgesuch nicht eintreten werde (Urk. 4 und 5). Entsprechend hat er auch die Folgen zu tragen. Im Übrigen kann sein erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu seiner Säumnis – er sei in der fraglichen Zeit ferienhalber abwesend und daher verhindert gewesen, fristgerecht zu reagieren (Urk. 8) – aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden. Anzufügen ist immerhin, dass er nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügungen, mit welchen ihm Frist- bzw. Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, es unterliess, die Vorinstanz über seine Abwesenheit zu informieren und auch kein Gesuch um Fristerstreckung stellte. Die

- 5 - Vorinstanz auferlegte somit dem Kläger zu Recht die Entscheidgebühr für das Schlichtungsverfahren. d) Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Auffassung vertreten sollte, ihm seien die Gerichtkosten zu erlassen, ist Folgendes festzuhalten: Es liegt kein Fall vor, für welchen gemäss Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten für das Schlichtungsverfahren zu erheben sind. Weiter kann nach Art. 107 Abs. 2 ZPO das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor. Schliesslich liegt auch kein Sachverhalt vor, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde, zumal der Kläger einen solchen auch nicht nennt (Urk. 8). e) Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 65.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 und § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten mangels wesentlicher Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms

RU250084 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 RU250084 — Swissrulings