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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2025 RU250071

19 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,037 parole·~5 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250071-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 19. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom 18. Juli 2025 (IA250074-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Klage ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Fr. 6'030.– (Lohn Februar bis Oktober 2025), Fr. 1'620.– (Entschädigung Mehraufwand) sowie Fr. 500.– (Ferienlohn) verlangte (Urk. 1/1–2; Urk. 9 S. 2). Die Parteien wurden auf den 12. Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 8). Zu dieser erschien für die Beklagte niemand (Prot. I S. 2). Am 13. Juni 2025 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Urteilsvorschlag (Urk. 9), welcher der Beklagten am 17. Juni 2025 zugestellt wurde (Urk. 9A). Mit E-Mail vom 24. Juni 2025 teilte die Beklagte mit, den Vorschlag nicht akzeptieren zu können, woraufhin sie vom Friedensrichter darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Ablehnung des Entscheidvorschlags nicht per E-Mail, sondern schriftlich erfolgen müsse (Urk. 10). Am 15. Juli 2025 reichte die Beklagte eine schriftliche Eingabe bei der Vorinstanz ein (Urk. 11). Am 18. Juli 2025 bescheinigte die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit des Entscheids (Urk. 12 = Urk. 19). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1): "1. Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 18.07.2025, 2. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Art. 251 ZPO), 3. Anerkennung der E-Mail vom 24. Juni 2025 als fristwahrend." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

- 3 - 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4). 3.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Fristversäumnis auf zwei aufeinanderfolgende, unverschuldete Gesundheitsnotlagen ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers, C._____, zurückzuführen sei. So habe zum einen eine ununterbrochene Handlungsunfähigkeit vom 5. Juni 2025 bis zum 25. Juli 2025 aufgrund von Operationen bestanden. Vom 5. Juni 2025 bis zum 4. Juli 2025 habe sich C._____ aufgrund einer akuten Augenerkrankung und Operation in einer stationären Aufnahme befunden. Vom 7. Juli 2025 bis zum 25. Juli 2025 sei er als direkte Folge des Eingriffs des Seitenbruchs und eines Nabelbruchs arbeitsunfähig gewesen (Urk. 18 S. 1). Zum anderen habe er trotz eingeschränktem Sehvermögen am 24. Juni 2025 eine formelle Ablehnung per E-Mail an die Vorinstanz gesandt (Urk. 18 S. 1). 3.2. Soweit die Beklagte sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 Abs. 1 ZPO stellt, ist darauf mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. Die Beklagte reichte auch vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung ein (vgl. Urk. 14; Urk. 22). Eine Weiterleitung ihrer Eingabe vom 21. Juli 2025 nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO erübrigt sich damit. 3.3. Die Beklagte beantragt weiter, ihre E-Mail vom 24. Juni 2025 sei als rechtzeitige Ablehnung des Urteilsvorschlags zu akzeptieren (Urk. 18 S. 1). Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 18 S. 2) ist eine elektronische Kommunikation nicht zulässig, wenn eine Rechtsverweigerung droht. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben schriftlich in Papierform oder elektronisch einzureichen, wobei die elektronische Einreichung einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Eine einfache E-Mail genügt nicht. Im Urteilsvorschlag vom 13. Juni 2025 wurde denn auch explizit darauf hingewiesen, dass die Ablehnung schriftlich mitzuteilen sei (Urk. 9 Dispositivziffer 6). Auch der Friedensrichter wies die Beklagte

- 4 in seiner Antwort-E-Mail vom 26. Juni 2025 nochmals darauf hin (Urk. 10). Entsprechend hat die Vorinstanz nicht das Recht falsch angewandt, indem sie eine schriftliche Ablehnung des Urteilsvorschlags vom 13. Juni 2025 von der Beklagten verlangte. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2025 weiter zutreffend ausführte (Urk. 12), hielt die Beklagte die 20-tägige Ablehnungsfrist mit ihrer Eingabe vom 15. Juli 2025 nicht ein, nachdem ihr der Entscheidvorschlag am 17. Juni 2025 zugestellt worden war (Urk. 9A). Entsprechend ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 18. Juli 2025 nicht zu beanstanden. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2–3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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