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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2025 RU250061

19 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,398 parole·~7 min·11

Riassunto

Forderung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 5. Juni 2025 (GV.2025.00011)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 2. April 2025 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1; Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten für das Schlichtungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 5/2). Sodann wurden die Parteien auf den 22. Mai 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/3). Mit in unbegründeter Form ergangenem Entscheid vom 22. Mai 2025 erkannte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5/7 S. 1 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 100.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden der Klägerin auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids." Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz die Ausstellung der Klagebewilligung (Urk. 5/8) und mit Eingabe vom 4. Juni 2025 beantragte sie die Begründung des Entscheids (Urk. 5/9). Am 5. Juni 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 = Urk. 5/10): "1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 275.00 zu leisten. Bei Nichtleistung innert einer Nachfrist wird auf das Ersuchen nicht eingetreten. 2. (Schriftliche Mitteilung) 3. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand)"

- 3 - 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–12). Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.– angesetzt (Urk. 7). Am 21. Juli 2025 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 8). Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde der Klägerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen und es wurde ihr eine Nachfrist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zu ergänzen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 16. August 2025 reichte die Klägerin fristgerecht weitere Unterlagen ein (Urk. 13; Urk. 14/1–5). Mit Beschluss vom 22. August 2025 wurde der Klägerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ferner wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte die Beklagte ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. September 2025 wurde die Beschwerdeantwort der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 18). Diese liess sich mit Eingabe vom 22. September 2025 vernehmen (Urk. 19). Die Stellungnahme der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2025 zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 ersuchte die Beklagte um Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 24. September 2025 bis zum 20. Oktober 2025, was ihr gewährt wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein (Urk. 22). Diese wurde der Klägerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 23). Die Klägerin liess sich dazu mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 vernehmen (Urk. 24). Ihre Stellungnahme wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4). 3.1. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2025 keine Einigung habe erzielt werden können und sie nach Art. 209 ZPO eine Klagebewilligung erwartet habe. Die Vorinstanz habe jedoch ohne einen Antrag ihrerseits einen Entscheid gefällt. Sie sei nicht bereit, für eine Begründung, welche innert kürzester Zeit verfasst worden sei, Fr. 275.– zu bezahlen, zumal sie keinen Entscheid beantragt habe und nach wie vor die Klagebewilligung wolle (Urk. 1). 3.2. Soweit die Klägerin vorbringt, keinen Entscheid verlangt zu haben und eine Klagebewilligung zu wollen, ist sie damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da dieses lediglich den mit Verfügung vom 5. Juni 2025 einverlangten Kostenvorschuss für die Begründung des Entscheids vom 22. Mai 2025 zum Gegenstand hat. Diese Einwände hat sie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den begründeten Entscheid vom 22. Mai 2025 vorzubringen. 3.3. Die Vorinstanz verlangte mit der angefochtenen Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 275.– für die Begründung des Entscheids vom 22. Mai 2025, obschon sie mit dem unbegründeten Entscheid die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festgesetzt hatte (Urk. 5/7 Dispositiv-Ziffer 3). Zwar wurde in Entscheiddispositiv- Ziffer 3 festgehalten, dass die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid dieje-

- 5 nige Partei zu tragen habe, die eine Begründung verlange (Urk. 5/7), wie hoch diese Mehrkosten und damit die Entscheidgebühr am Ende sein würden, wurde jedoch offen gelassen. Eine nachträgliche Erhöhung der Entscheidgebühr ist nicht zulässig. Das Dispositiv darf mit Ausnahme der aufzuerlegenden Kosten (kein Hinweis mehr auf die Reduktionsmöglichkeit) und der Rechtsmittelbelehrung nicht mehr angepasst werden (vgl. Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, Zürich 2025, S. 157). In der Praxis wird daher in der Regel im Dispositiv die Gebühr für den begründeten Entscheid festgehalten sowie vermerkt, dass sich diese in einem bestimmten Umfang reduziert, falls keine Begründung verlangt wird (vgl. Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, Zürich 2025, S. 150). Die Vorinstanz hat somit das Recht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteienentschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 1), der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 5. Juni 2025 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io

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