Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ [Gemeinde], Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 27. Mai 2025 (GV.2025.00254)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 23. Mai 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Schlichtungsverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung bei der Vorinstanz anhängig. Am 27. Mai 2025 erliess diese folgende Verfügung (Urk. 2): "1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu leisten. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bei Nichtleistung innert einer Nachfrist wird auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. 2. Wird beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so hat die klagende Partei dies dem Friedensrichteramt innert der Frist gemäss Ziff. 1 nachzuweisen, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird. 3. Nach Eingang des Kostenvorschusses oder der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht werden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand)" 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit am 5. Juni 2025 persönlich überbrachter Eingabe fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde, mit welcher er die "Revidierung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten" oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - 2.2. Gemäss Art. 98 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Eine Einholung von der beklagten Partei ist damit nicht möglich. Dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten hat, heisst zudem nicht, dass er die Kosten des Schlichtungsverfahrens endgültig zu tragen haben wird (vgl. Art. 207 ZPO). Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie vom Kläger einen Vorschuss für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens verlangte. Gegen dessen Höhe bringt der Kläger nichts vor. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Sodann ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren – wie die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 2) – beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zu stellen und von diesem zu entscheiden (Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 128 GOG). In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auf die Beschwerde des Klägers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2025 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist somit um 10 Tage ab Zustellung dieses Entscheids zu erstrecken. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre innert derselben Frist beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich einzureichen, wobei der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über seine Beweismittel zu äussern hätte (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106
- 4 - Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Klägers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die dem Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2025 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusse für die ihn treffenden Gerichtskosten wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Entscheids erstreckt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms