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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2025 RU250046

16 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·840 parole·~4 min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Niederglatt vom 15. April 2025 (GNr. 03_25)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) reichte am 13. März 2025 beim Friedensrichteramt Niederglatt ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz die Parteien mit Schreiben 19. März 2025 auf den 8. April 2025 betreffend ausstehende Alimentenzahlungen zur Schlichtungsverhandlung vorlud. Mit Verfügung vom 15. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch des Klägers sinngemäss nicht ein und wies dieses an den Kläger zurück (Urk. 4 = Urk. 6). 1.2 Dagegen erhob der Kläger fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sei zu verpflichten, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2022 nachzukommen und (rückwirkende) Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder zu leisten (Urk. 5). 1.3 Mit Schreiben der hiesigen Instanz vom 23. Mai 2025 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Niederglatt vom 15. April 2025 richte, sondern sein primäres Anliegen die Vollstreckung der im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2022 festgelegten Unterhaltsbeiträge sei. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, könne die Beklagte nicht nochmals gerichtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden, sondern der Kläger habe die Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge beim zuständigen Bezirksgericht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu beantragen (Urk. 7). Der Kläger wurde aufgefordert, der hiesigen Instanz Mitteilung zu machen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens wünsche, was er mit Schreiben vom 28. Mai 2025 bejahte (Urk. 8). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). 2.2 Der Kläger wurde bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2025 darauf hingewiesen, dass sein Rechtsbegehren auf einem rechtskräftigen Obergerichtsurteil gründe, welches keiner weiteren Intervention bedürfe, da in der gleichen Sache nur einmal Recht gesprochen werde. Das rechtskräftige Urteil des Oberge-

- 3 richts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2022 diene als definitiver Rechtsöffnungstitel zur Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge. Dem ist beizupflichten. Entsprechend kann die Beklagte nicht nochmals zur Leistung der bereits festgelegten Unterhaltsbeiträge verpflichtet werden. In einem klaren Fall wie dem vorliegenden kann bereits die Schlichtungsbehörde aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung einen Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. OGer ZH RU200004 vom 2. März 2020, E. II.4.4). Der Kläger hat – wie ihm bereits mehrfach aufgezeigt wurde (Urk. 6 und Urk. 7) – zur Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge, für die er offenbar bereits einen Zahlungsbefehl erwirkte, den Weg des Rechtsöffnungsverfahrens zu beschreiten. 2.3 Im Übrigen ist die Beschwerde begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Er wiederholt lediglich den Sachverhalt und legt dar, weshalb die Beklagte die Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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