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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2025 RU250019

2 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,480 parole·~7 min·3

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 2. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und ..., vom 20. Februar 2025 (GV.2025.00021 / SB.2025.00073)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) leitete mit Gesuch vom 13. Januar 2025 ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1), worauf die Vorinstanz auf den 18. Februar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorlud (Urk. 14). Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 erklärte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter), dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen könne, und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein (Urk. 17). An der Verhandlung nahm er nicht teil (Urk. 19). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten daraufhin mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Entscheid vom 20. Februar 2025, der Klägerin Fr. 1'815.– zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen (Urk. 21; Urk. 25 = Urk. 33). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht (Urk. 27 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2): "- Die Aufhebung des Entscheids des Friedensgerichts Zürich vom 20. Februar 2025. - Die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 sollen gelöscht werden, da sie auf fehlerhaften Berechnungen beruhen und zu Unrecht fortgeführt werden. - Die B._____ AG soll verpflichtet werden, die Rückforderung von CHF 1'815.00 unter Berücksichtigung meines Stornokontos zu berechnen. - Eine neue Verhandlung soll angesetzt werden, bei der meine Verhandlungsunfähigkeit aufgrund meiner gesundheitlichen Situation anerkannt wird und ich in der Lage bin, meine rechtlichen Interessen ordnungsgemäß zu vertreten. Sollte ich aufgrund gesundheitlicher Probleme erneut nicht in der Lage sein, an der Verhandlung teilzunehmen, werde ich einen Vertreter benennen, der in meinem Namen die Verhandlung führt. Es wird somit von meiner Seite aus garantiert, dass die Verhandlung stattfinden kann. - Alle anfallenden Gerichtskosten zu Lasten der B._____ AG zu erheben sind. - Zudem steht mir eine Entschädigung zu, um die unrechtmäßigen Belastungen und die durch diese Rechtsstreitigkeit entstandenen Umstände zu kompensieren." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Mit Verfügung vom 18. März 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Beschwerde

- 3 zu beantworten (Urk. 37). Die Beschwerdeantwort ging fristgerecht ein (Urk. 38) und wird dem Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. 2. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe eine E-Mail mit einem Verschiebungsgesuch vorgelegt. Die Bescheinigung dieser telemedizinischen Untersuchung durch Dr. C._____ habe jedoch bloss eine Arbeitsunfähigkeit und keine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, sodass der Beklagte für die Verhandlung nicht habe dispensiert werden können. In der Folge macht die Vorinstanz Ausführungen zur streitgegenständlichen Forderung (Urk. 33 S. 2). 3. Der Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er lediglich arbeitsunfähig und nicht verhandlungsunfähig gewesen sei. Dies sei eine Fehlinterpretation seiner gesundheitlichen Situation. Er sei nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch verhandlungsunfähig gewesen. Die Bescheinigung von Dr. C._____ belege, dass er zum Verhandlungszeitpunkt objektiv nicht in der Lage gewesen sei, sich in vollem Umfang mit der Situation auseinanderzusetzen und seine rechtlichen Interessen zu vertreten. Er habe ein Verschiebungsgesuch eingereicht, das jedoch abgelehnt worden sei. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung dar, da seine fehlende Teilnahme auf Verhandlungsunfähigkeit und nicht auf mangelndem Interesse oder Fahrlässigkeit beruht habe (Urk. 32 S. 1). In der Folge macht der Beklagte Ausführungen zur streitgegenständlichen Forderung (Urk. 32 S. 1 f.). 4. Die Klägerin entgegnet zusammengefasst, die beiden ehemaligen Mitarbeiter D._____ und der Beklagte seien wiederholt zu Verhandlungen vor der Vorinstanz vorgeladen worden. Beide seien gleichzeitig zwei Mal aufgrund angeblicher Krankheit nicht erschienen. Dies sei ungewöhnlich und es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der angegebenen Krankheitsursache. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bereits geprüft und entschieden. Sie habe ausdrücklich keine Verhandlungsunfähigkeit festgestellt und keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verhandlungsunfähigkeit gesehen (Urk. 38 S. 1). Beide ehemaligen Mitarbeiter hätten ihre Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend belegt. In Übereinstimmung mit der Zivilprozessordnung und der Mitwirkungspflicht der Parteien sei es nicht hinnehmbar, dass der Beklagte das Verfahren ohne ausreichende

- 4 - Entschuldigung oder gesicherte Nachweise verzögere. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 38 S. 2). 5.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2. Aus zureichenden Gründen kann eine Partei die Verschiebung einer Verhandlung verlangen (Art. 135 lit. b ZPO). Im Falle einer Krankheit ist für eine Verschiebung eine ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit erforderlich. Dabei genügt es nicht, auf eine ärztlich bescheinigte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit zu verweisen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ist nämlich nicht mit prozessualer Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen (OGer ZH RU200022 vom 16. Juni 2020 E. 2.1; Tanner, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 2022, S. 147 ff., S. 157). Stellt eine Partei ein ungenügend begründetes und belegtes Verschiebungsgesuch, ist vom Gericht eine Frist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen. Erachtet also das Gericht den Verschiebungsgrund nicht als glaubhaft gemacht, fordert es den Gesuchsteller auf, den Verschiebungsgrund innert einer Nachfrist gehörig nachzuweisen. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (OGer RT150031 vom 3. Juli 2015 E. 3 S. 5 ff.). 6.1. Der Beklagte ersuchte mit E-Mail vom 18. Februar 2025 sinngemäss um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung und reichte ein Arztzeugnis ein, welches ihm nach telemedizinischer Konsultation eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 21. Februar 2025 bescheinigte (Urk. 17). Aussagen zur Art oder Schwere der Erkrankung wurden darin nicht gemacht. Der Beklagte wurde zwar bereits in der Vorladung vom 21. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass bei Verhinderung wegen Krankheit ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis beizulegen ist (Urk. 14 S. 2). Die Vorinstanz hätte ihm jedoch trotzdem Gelegenheit geben müssen, um den Verschiebungsgrund gehörig – also mit einem Verhandlungsunfähigkeitszeugnis – nachzuweisen (siehe E. 5.2). Da sie dies nicht getan hat, hat sie das

- 5 - Recht falsch angewandt. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. 6.2. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache nicht spruchreif, da dem Beklagten Gelegenheit zu geben ist, den Verschiebungsgrund gehörig nachzuweisen. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche dem Beklagten Gelegenheit zu geben hat, den Verschiebungsgrund nachzuweisen, und sodann entweder die Schlichtungsverhandlung zu verschieben oder einen Entscheid zu fällen. 7.1. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO umfasst die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b), und – wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist – in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Eine Umtriebsentschädigung ist in erster Linie als Ausgleich für den Verdienstausfall selbstständig erwerbender Personen gedacht (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7293). Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei in der Regel keine Entschädigung zugesprochen wird; zu entschädigen ist nur ein erheblicher Aufwand in einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). 7.2. Die Klägerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte beantragt eine Entschädigung, um die unrechtmässigen Belastungen und die durch die Rechtsstreitigkeit entstandenen Umstände zu kompensieren (Urk. 32 S. 2). Damit macht er weder konkrete Auslagen noch einen Verdienstausfall noch einen erheb-

- 6 lichen Aufwand geltend. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 20. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 38, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'815.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 2. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip

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