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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2025 RU250009

4 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,302 parole·~7 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 4. März 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen D._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 16. Januar 2025 (IA250003)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Kläger reichten am 7. Januar 2025 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …+… ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein, in welchem sie von dieser insgesamt Fr. 919'525.– Schadenersatz und Genugtuung fordern (act. 7/1). Das Friedensrichteramt trat mit Verfügung vom 14. Januar 2025 auf das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete das Gesuch mit sämtlichen Unterlagen an das Friedensrichteramt Wallisellen weiter (vgl. act. 7/3-4). 1.2 Das Friedensrichteramt Wallisellen (nachfolgend: Vorinstanz) setzte den Klägern mit Verfügung vom 16. Januar 2025 (act. 7/6 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– für das Schlichtungsverfahren an (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Dabei ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 919'525.– aus (a.a.O. S. 2). Zudem wies sie die Kläger auf die Möglichkeit hin, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, erläuterte das entsprechende Vorgehen und wies insbesondere darauf hin, dass ein solches Gesuch beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach einzureichen wäre (vgl. a.a.O. S. 2 und Dispositiv-Ziffer 2). 1.3 Dagegen erheben die Kläger 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Datum des Poststempels, vgl. act. 2) Beschwerde. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist (vgl. act. 7/8) schriftlich und begründet eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und enthält den Antrag, die Kostenvorschussverfügung sei aufzuheben. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

- 3 - 2.2. Als Klägerin und Beschwerdeführerin 3 tritt die "C._____" auf, welche unter der angegebenen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und dem Namen "C._____" als Verein im UID-Register verzeichnet ist. Weiterungen zum Nachweis der Rechtsfähigkeit des Vereins erübrigen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3.1 Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen aus, sie seien Unfallopfer. Am 21. August 2024 sei Herr E._____, ein Mitarbeiter der F._____ AG, mit einem 7,2-Tonnen-LKW mit etwa 40 km/h auf das Heck ihres Familienfahrzeugs aufgefahren. Die Beschwerdegegnerin sei die Haftpflichtversicherung der F._____ AG und daher verpflichtet, alle aus dem Unfall resultierenden Schäden zu übernehmen, einschliesslich der Verfahrenskosten (vgl. act. 2 S. 2). Die Kantonspolizei habe die 100%-ige Haftung der F._____ AG und ihres Fahrers bereits festgestellt und sie als Opfer eingestuft. Diese Haftung werde durch Zeugenaussagen, Videoüberwachungsaufnahmen und Polizeiberichte gestützt. Der Entscheid der Vorinstanz belaste sie ungerechtfertigterweise mit zusätzlichen finanziellen Lasten (a.a.O. S. 3). Die Kostenvorschussverfügung sei aufzuheben; die Verfahrenskosten seien stattdessen vollständig der Beschwerdegegnerin als haftender Partei "aufzuerlegen" (vgl. a.a.O. S. 4). Die Höhe des Kostenvorschusses beanstanden die Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht. 3.2 Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass die Schlichtungsbehörden von der klagenden Partei für das Schlichtungsverfahren einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen können (vgl. Art. 98 Abs. 2 lit. b ZPO). Daran hat die Revision der Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 nichts geändert (vgl. BBl 2020, S. 2697 ff., S. 2741). Vorschusspflichtig ist somit nach wie vor die klagende Partei, hier die Kläger 1-3. Der Streitwert liegt über Fr. 100'000.–, weshalb die Gebühr für das Schlichtungsverfahren laut Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) Fr. 615.– bis Fr. 1'240.– beträgt (vgl. § 3 GebV OG i.V.m. Art. 210 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 1 e.c. ZPO). Mit Blick auf den Streitwert von Fr. 919'525.– und das umfangreiche Schlichtungsgesuch ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden.

- 4 - Dass die Kläger als klagende Partei die Kosten (des Schlichtungsverfahrens und auch des nachfolgenden Gerichtsverfahrens) vorzuschiessen haben, bedeutet aber noch nicht, dass sie die Verfahrenskosten auch (endgültig) zu tragen haben werden. Darüber, wie die Prozesskosten – inkl. der Pauschale für das Schlichtungsverfahren bei Ausstellung der Klagebewilligung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 207 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO) – zu verteilen sind bzw. welcher Partei sie in welchem Umfang aufzuerlegen sind, entscheidet das Bezirksgericht erst am Ende des Gerichtsverfahrens (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Hierbei wird massgebend sein, ob und inwieweit es den Klägern – unter Einhaltung der prozessualen Regeln im Zivilprozess – gelingt, zu beweisen, dass ihnen die eingeklagte Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht. Soweit dies ihnen nicht gelingen sollte, würden sie kostenpflichtig und der von ihnen geleistete Kostenvorschuss zur Liquidation der Prozesskosten herangezogen werden (vgl. Art. 111 ZPO). Angesichts des hohen Streitwerts, der fehlenden Rechtskenntnisse der Kläger und des Umstandes, dass sie nicht anwaltlich vertreten sind, dürfte das Prozessrisiko der Kläger gross sein. Daher ist ihnen – auch mit Blick auf die Möglichkeit, als Privatkläger in einem allfälligen Strafprozess gegen den Unfallverursacher aufzutreten – nahezulegen, sich anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin haftpflichtig ist und den Klägern die eingeklagte Forderung schuldet, steht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – noch nicht fest: Denn dies wurde bislang offenbar weder von der Beschwerdegegnerin anerkannt noch hat ein Gericht dies in einem Gerichtsverfahren geklärt und in einem Gerichtsurteil festgestellt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführer auch aus den von ihnen angeführten Bundesgerichtsentscheiden (act. 2 S. 7) nichts für sich ableiten können. Denn diese betreffen nicht die Kostenvorschusspflicht einer klagenden Partei: In BGE 141 III 369 geht es um die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege, in BGE 138 III 471 um die Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 5 - 3.4 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist jedoch sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (vgl. etwa OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017; PP220019 vom 1. Juli 2022 E. 3.4). Daher ist den Klägern die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– mit dem vorliegenden Urteil neu anzusetzen. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist hier jedoch auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 4.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Klägern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für das Schlichtungsverfahren bei der Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der von der Vorinstanz beigelegte Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr. IA250003- T" anzugeben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten (samt Kopien der Empfangsscheine der Beschwerdeführer für das vorliegende Urteil) an das Friedensrichteramt Wallisellen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 919'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. März 2025

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