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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2024 RU240046

3 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·548 parole·~3 min·2

Riassunto

Forderung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Weiach vom 13. September 2024 (GV.2024.00005 / SB.2024.00227)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist bis zum 26. September 2024 angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Weiach einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1). b) Mit an das Friedensrichteramt Weiach gerichteter Eingabe vom 23. September 2024 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1). Die Eingabe gab sie in Kopie am 27. September 2024 zuhanden des Obergerichts zur Post. Sie wurde hierorts als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen. 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Aus diesem Grund sandte das Friedensrichteramt Weiach der Beklagten die Verfügung vom 13. September 2024 auch lediglich zur Information (vgl. Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 4). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen.

- 3 - 3. Umständehalber sind im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Weiach, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 28'784.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 3. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip

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