Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 2. April 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich, nämlich: 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Nachbarschaftsstreit / Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin Pflüger im Verfahren GV.2024.00002 Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 14. Februar 2024 (GV.2024.00002)
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- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein gegen die Beklagten gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig. Darin verlangte sie die Feststellung, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei, sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 5/1). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00002 an. Nach Eingang des Kostenvorschusses lud sie die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. Februar 2024 vor und stellte den Beklagten je ein Doppel des Schlichtungsgesuches samt Beilagen zu (act. 5/3-4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin – auf Ersuchen des Beklagten 8 hin (act. 5/11) – Frist an, um das Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu verbessern (act. 6/12). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob die Klägerin Beschwerde gegen diese Verfügung an die Kammer (vgl. Geschäfts-Nr. RU2400003), wobei sie diese offenbar auch an das Bezirksgericht Zürich einreichte (vgl. act. 5/32 = act. 3 S. 2, fortan act. 3; vgl. act. 5/27 S. 2 unten). Aufgrund dessen sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sowie dem Bezirksgericht Zürich und nahm die Vorladung zur Verhandlung vom 21. Februar 2024 ab (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Klägerin an die Kammer und erhob rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 betreffend vorinstanzliche Geschäfts-Nr. GV.2024.00002 (act. 2; die in der gleichen Eingabe erhobene Beschwerde betreffend Geschäfts- Nr. GV.2024.00017 wird im Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RU240009 behandelt; zur Rechtzeitigkeit s. act.5/41). Weiter ist in Bezug auf das Vorgehen der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2024 eine Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Kammer anhängig gemacht worden, welche in RU240007 angelegt und behandelt wurde. Die Klägerin beantragt in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung; zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine Klagebewilligung zu ertei-
- 4 len, eventualiter erneut vorzuladen, und sie stellt ein Ausstandsgesuch gegen die mit dem Verfahren vor Vorinstanz befasste Friedensrichterin Susann Pflüger. Im Nachgang und während noch laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Klägerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 4. März 2024 (Datum Poststempel), ohne neue Anträge zu stellen (act. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-46). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Wie dargelegt sistierte die Vorinstanz ihr Verfahren bis auf Weiteres und ordnete die Weiterführung des Verfahrens nach Abschluss der Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 vor dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich an. Sie begründet ihren Sistierungsentscheid damit, dass die Klägerin die Verfügung vom 23. Januar 2024, womit ihr Nachfrist angesetzt wurde, um ihr Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu verbessern (act. 5/12), beim Obergericht des Kantons Zürich als
- 5 auch beim Bezirksgericht Zürich angefochten habe. Deshalb sei das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss der Verfahren zu sistieren (act. 3). 3.1. In Bezug auf die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. März 2024 abgeschlossen wurde (OGer ZH RU240003 vom 7. März 2024). Damit fällt die Sistierung – zumindest diejenige, die im Zusammenhang mit der vor dem Obergericht anhängig gemachten Beschwerde steht – ohne Weiteres dahin (KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 126 N 31). Ein Rechtsschutzinteresse zur Behandlung der Beschwerde vom 4. März 2024 besteht damit in diesem Punkt nicht (mehr). 3.2. Ob die Klägerin ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 tatsächlich auch an das Bezirksgericht Zürich eingereicht hat, ist nicht aktenkundig. So oder anders: Im Zusammenhang mit den Erwägungen des angefochtenen Sistierungsentscheids bringt sie einzig vor, die Tatsache, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich hängig sei, stelle keinen Grund dar, das Schlichtungsverfahren zu sistieren (act. 2 und act. 6, je Rz. 16). Darauf ist – wie vorstehend dargelegt – nicht weiter einzugehen. Dass das vorinstanzliche Verfahren nicht vor der Verhandlung, die am 21. Februar 2024 stattgefunden hätte, sistiert worden sei, trifft nicht zu. Auch wenn die Klägerin die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung am 21. Februar 2024 noch nicht abgeholt hatte, ändert dies nichts daran, dass die Sistierung knapp eine Woche davor angeordnet worden war. Im Übrigen wurde die Klägerin gar – auch wenn lediglich informell per E-Mail vom 20. Februar 2024, 10:21 Uhr – darauf hingewiesen, dass die Verhandlung vom 21. Februar 2024 nicht stattfinden werde und sie die fragliche Verfügung noch nicht abgeholt habe (act. 5/38). Ansonsten macht die Klägerin hauptsächlich Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 14. Februar 2024 im Schlichtungsverfahren Geschäfts- Nr. GV.2024.00017 (act. 2 und act. 6, je Rz. 5 – 15). Diese bildet aber Thema des separaten Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RU240009. Folglich kommt die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit im vorliegenden Beschwerdeverfahren
- 6 nicht nach, weshalb auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Sistierungsentscheid nicht einzutreten ist. Aufgrund dessen ist auch auf die klägerischen Anordnungsbegehren nicht einzugehen. 4. In Bezug auf das Ausstandsbegehren hat die Kammer bereits im Beschluss vom 7. März 2024 (Geschäfts-Nr. RU240003) festgehalten, dass sie für dessen Beurteilung nicht erstinstanzlich zuständig sei (OGer ZH RU240003 vom 7. März 2024 E. 5; vgl. § 127 lit. c GOG). Damit ist auch auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss unterliegt die Klägerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf CHF 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Friedensrichterin Susann Pflüger wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 6, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 7 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: