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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2024 RU240001

31 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·483 parole·~2 min·1

Riassunto

Forderung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch MLaw X._____ betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa vom 3. Januar 2024 (GV.2024.00001)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist bis 26. Januar 2024 angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Stäfa einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (am 24. Januar 2024 der Post übergeben; hierorts am 25. Januar 2024 eingegangen) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich sein wird, seine Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin

- 3 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Stäfa, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie der Doppel der Urk. 3/1-2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 31. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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