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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2020 RU200059

10 dicembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,413 parole·~7 min·5

Riassunto

Nachbarrecht / Revision / Kostenvorschuss

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200059-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 10. Dezember 2020 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Nachbarrecht / Revision / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Seuzach vom 25. November 2020 (GV.2020.00012)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte am 17. August 2020 beim Friedensrichteramt Seuzach eine Klage gegen den Beschwerdegegner anhängig, mit dem Begehren, es sei dieser zu verpflichten, die überhängenden Lärchenäste abzuschneiden resp. auf die Grenze zurückzuschneiden (act. 6/6/4). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. September 2020 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 6/6/3): "1. Der heutige Zustand in Bezug auf die Lärche, Grünhecke, Drahtzaun (inkl. Fundament) und Sickerplatten werden von beiden Parteien anerkannt. 2. Beide Parteien sind in Bezug auf Punkt 1 per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte. Parteikosten werden wettgeschlagen." In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 18. September 2020 abgeschrieben, die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 6/6/1). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss der Kammer vom 10. November 2020 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Eingabe des Beschwerdeführers dem Friedensrichteramt Seuzach zur Behandlung als Revision überwiesen (act. 6/3-4). 1.3. In der Folge setzte das Friedensrichteramt Seuzach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 Frist an, um für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- zu leisten sowie das Revisionsbegehren zu begründen und Anträge zu stellen (act. 6/1 = act. 5).

- 3 - 1.4. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 nunmehr erneut Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). 1.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Rechtsmittelkläger der Rechtsmittelinstanz darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen oder sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lassen, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird.

- 4 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde, es sei die Nachbarschaftsklage zu annullieren/stornieren, weil sie nicht korrekt geführt und unter falschen, nicht angebrachten Punkten verlangt worden sei. Es sei der Friedensrichter zu verpflichten, die Klage und die Beschlüsse etc. aufzuheben (act. 2 S. 3). In der Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Darlegungen würden nicht verstanden. Er wolle klar und deutlich festhalten, dass der Friedensrichter seine Aufgabe nicht korrekt ausgeführt habe, indem er eine Nachbarschaftsklage als Bedingung für das Erledigen seiner Anliegen verlangt habe. Diese Nachbarschaftsklage sei absolut unnötig gewesen. Der Friedensrichter habe schriftlich bestätigt, dass durch die Einschreibebriefe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner ein Kapprecht gegeben gewesen sei, und der Friedensrichter hätte den Beschwerdegegner telefonisch oder schriftlich auf dessen gesetzliche Pflichten aufmerksam machen können (act. 2 S. 1 f.). Des Weiteren sei er in der Schlichtungsverhandlung vom 18. September 2020 stark unter Druck gesetzt worden, weshalb er fälschlicherweise/irrtümlich den Kompromiss/Vergleich unterschrieben habe (act. 2 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2020 als Revisionsgesuch entgegen und setzte dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung (gestützt auf Art. 98 ZPO) eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Revisionsverfahren an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Revisionsbegehren zu begründen und Anträge zu stellen (act. 5). 3.3. Mit diesem Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht auseinander. Seine Ausführungen beziehen sich weder auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses noch auf die festgesetzte Höhe. Der Beschwerdeführer macht auch zur Aufforderung zur Begründung des Revisionsgesuchs keine Ausführungen, weshalb sich Weiterungen zur Zulässigkeit einer diesbezüglichen Beschwerde (vorausgesetzt wäre ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) erübrigen.

- 5 - Im Gegenteil hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, er habe den Kompromiss/Vergleich fälschlicherweise/irrtümlich unterschrieben, und macht damit sinngemäss dessen Unwirksamkeit bzw. einen Revisionsgrund geltend (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Ausführungen dazu hat der Beschwerdeführer gemäss der ihm in der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist aber beim Friedensrichter (und nicht mittels Beschwerde bei der Kammer) einzureichen, was er offensichtlich übersieht. Damit sich das Friedensrichteramt Seuzach sodann mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen wird, hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss zu leisten (wozu ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2020 gerade Frist angesetzt wurde). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen ausführt, eine Nachbarschaftsklage wäre nicht notwendig gewesen, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, denn vorliegend geht es einzig darum, ob der Friedensrichter zu Recht einen Kostenvorschuss auferlegte und ob es zu beanstanden ist, dass er Frist setzte, das Revisionsgesuch zu begründen. Der Berufungskläger ist offensichtlich der Meinung, es sei das ursprüngliche Verfahren vor Friedensrichter aus verschiedenen Gründen schief gelaufen. Dies muss er im aktuellen (Revisions-)Verfahren vor Friedensrichter geltend machen, und um dies (schriftlich) zu tun, hat ihm der Friedensrichter in der angefochtenen Verfügung Frist gesetzt. Der Friedensrichter wird sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinander setzen, sobald der der Vorschuss (rechtzeitig) geleistet worden ist. 3.4. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Da die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen haben. Zudem wird dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zu geben sein, innert einer neu anzusetzenden bzw. erstreckten Frist das Revisionsbegehren zu begründen und Anträge zu stellen, zumal die angefochtene Verfügung diesbezüglich auf keine Säumnisfolgen hinweist (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO).

- 6 - 4. 4.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 11. Dezember 2020

Beschluss vom 10. Dezember 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Seuzach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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