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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2020 RU200045

30 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,217 parole·~6 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. September 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 29. Juli 2020 (GV.2020.00137/SB2020.00152)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 15. Juni 2020 (Postaufgabe) erhob die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), gegen die Beklagte eine Klage mit diversen aus der nachbarlichen Stellung der Parteien herrührenden Forderungen (Urk. 1). Zur Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 erschien die Klägerin nicht. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- fest und auferlegte die Kosten der Klägerin (Urk. 9 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 14. September 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 11) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Die Verfügung vom 29.07.2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist aufzufordern, die Verhandlung im Bezug auf GV.2020.00127 zu verschieben auf den bereits eingeplanten Termin für GV.2020.00188 am 23. September 2020 um 9 Uhr. 3. Die Rechnung 25098 im Bezug auf GV.2020.00137 ist für nichtig zu erkläre und aufzuheben. 4. Verfahren GV.2020.00188 ist kostenlos für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Friedensrichteramt Kreis 7." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochten ist die Verfügung vom 29. Juli 2020 im vorinstanzlichen Verfahren GV.2020.00137. Das Verfahren GV.2020.00188 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (es wird kein Entscheid in jenem Verfahren angefochten). Auf den Beschwerdeantrag, jenes Verfahren aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon-

- 3 kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Juli 2020 unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihr die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 22. Juni 2020 rechtzeitig zugestellt worden sei. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO sei das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 15 S. 2). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, aufgrund eines Unfalls sei es ihr unmöglich gewesen, kurzfristig zu erscheinen. Sie habe versucht, die Vorinstanz kurz nach 11:30 Uhr telefonisch zu erreichen, doch das Telefon sei bereits für die Mittagspause umgeleitet gewesen. Um 13:30 Uhr sei sie persönlich vorbeigegangen, um dies der Friedensrichterin mitzuteilen. Diese habe ihr gesagt, dass sie das Verfahren bereits abgeschlossen habe. Sicherheitshalber habe sie (die Klägerin) dies am gleichen Tag auch schriftlich mitgeteilt. Die Friedensrichterin habe ihren Antrag auf Verschiebung des Termins ignoriert und erneut vorgeladen in einem neuen Verfahren GV.2020.00188. Ihres Wissens hätte die Friedensrichterin 5 Tage warten müssen, wenn ein Kläger nicht erscheine, und Rücksicht auf den Grund des Nichterscheinens nehmen müssen (Urk. 14). d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihrem Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung nicht stattgegeben, so steht dem entgegen, dass ein Verschiebungsgesuch vor dem zu verschiebenden Termin einzureichen ist. Vorliegend war die Schlichtungsverhandlung auf den 29. Juli 2020, 11:00 Uhr, angesetzt (Urk. 2). Schon der behauptete Telefonanruf um 11:30 Uhr jenes Tages war damit für ein Verschiebungsgesuch verspätet. e) Soweit die Klägerin geltend machen will, sie sei unverschuldet am Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung verhindert gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie zwar behauptet, sie haben einen Unfall gehabt, diesen behaupteten Unfall jedoch in keiner Weise substantiiert. So bleibt offen, was für ein Unfall

- 4 und wie schwer dieser gewesen sein soll sowie insbesondere, welche Folgen dieser gehabt haben soll. Aufgrund dessen, dass die Klägerin am Tag der Verhandlung um 13:30 Uhr, d.h. nach der Mittagspause, persönlich bei der Vorinstanz vorgesprochen haben will, muss zumindest davon ausgegangen werden, dass sich kein gravierender Unfall ereignet hat. Eine unverschuldete Verhinderung ist damit nicht nur nicht belegt, sondern nicht einmal genügend behauptet. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Damit hat die Vorinstanz ihr Verfahren gesetzeskonform abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO). Eines Zuwartens von 5 Tagen bedurfte es dabei nicht (die Frist für die Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs hätte 10 Tage betragen; Art. 148 Abs. 2 ZPO). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4. a) Die Klägerin hat die meisten ihrer Klagebegehren nicht beziffert (Urk. 1, Urk. 7). Aufgrund des mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Urk. 7) nachgereichten Klagebegehrens Ziffer 1 (Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung) ist für das Beschwerdeverfahren von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lb

Urteil vom 30. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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