Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 16. September 2020 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Juli 2020(ED200007)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2020 wurde A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) für das noch einzuleitende Schlichtungsverfahren gegen Dr. B._____ betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 5/4). Im Zusammenhang mit der im Anschluss an die gescheiterte Schlichtungsverhandlung beim Bezirksgericht Meilen einzureichenden Klage stellte A._____ für das Verfahren vor Bezirksgericht vorab ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/7). Mit Urteil vom 15. Juli 2020 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die einzureichende Klage gegen die C._____ AG die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in der Person eines/einer vor den zürcherischen Gerichten zugelassenen Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand/eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Soweit sich die Klage gegen Dr. med. B._____ richtet sowie mit Bezug auf die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 20'000.– wurde das Gesuch abgewiesen (act. 36 Dispositiv Ziffer 1). Diese Abweisung focht die Gesuchstellerin mit Beschwerde an (act. 38). Mit Schreiben vom 5. September 2020 orientierte A._____ das Obergericht, dass sie ihre Klage bei der ersten Instanz zurückgezogen habe (act. 41). 2. Mit dem Rückzug ihrer Klage entfällt auch ihr rechtliches Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
- 3 - 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 17. September 2020
Beschluss vom 16. September 2020 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...