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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2020 RU200033

4 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,436 parole·~7 min·5

Riassunto

Forderung / Sistierung usw.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. September 2020 in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Forderung / Sistierung usw.

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 13. Juli 2020 (GV.2020.00099)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 17. Mai 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (fortan Friedensrichteramt), und machte damit die Verfahren gegen die 'C._____ GmbH' (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin, vgl. zur Umfirmierung nachfolgend E. 2) rechtshängig. Mit ihrem Rechtsbegehren verlangte die Beschwerdeführerin die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung aus Mietvertrag (act. 7/1). Mit Eingangsanzeige/Vorladung vom 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 15. Juli 2020 vorgeladen (act. 7/2). Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Friedensrichteramt mit, im Verfahren betreffend negative Feststellung gemäss Art. 85a SchKG am Bezirksgericht Zürich hätten die Parteien am 7. Juli 2020 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, welcher bis am 14. Juli 2020 unter Widerrufsvorbehalt stehe, weshalb er bitte, das Sühneverfahren unter Abnahme der Verhandlung zu sistieren bis mitgeteilt werde, dass der Vergleich widerrufen bzw. die Betreibung zurückgezogen worden sei. Das Friedensrichteramt teilte daraufhin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Verhandlung am 15. Juli 2020 nicht stattfinde und die Sistierungsverfügung per Post zugestellt werde (act. 7/5). In der Folge verfügte das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 13. Juli 2020 das Folgende (act. 3 =act. 7/6): 1. Das Schlichtungsverfahren wird bis 20.07.2020 sistiert. 2. Ohne Gegenbericht wird das Verfahren am 21.07.2020 als Rückzug abgeschrieben 3./4. Mitteilung/Rechtsmittel Am 15. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin am Schalter beim Friedensrichteramt mit, dass sie den vor dem Bezirksgericht Zürich geschlossenen Vergleich innert Frist widerrufen habe, was das Bezirksgericht Zürich auf telefonische Anfrage des Friedensrichteramtes bestätigte (act. 7/7). Zudem reichte die Beschwerdeführerin gleichentags dem Friedensrichteramt ein modifiziertes Rechtsbegehren und weitere Unterlagen ein (act. 7/9). Mit

- 3 - Vorladung vom 21. Juli 2020 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 16. September 2020 vorgeladen (act. 7/11). 2. Die Verfügung betreffend die Sistierung vom 13. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich am 22. Juli 2020 zugestellt (act. 7/12). Am 23. Juli 2020 (Datum Poststempel: 24. Juli 2020) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt die folgenden Anträge (act. 2): " 1. Die Verfügung vom 13.07.2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist aufzufordern, mir eine Klagebewilligung in Bezug auf mein eingereichtes Rechtsbegehren vom 13.07.2020 umgehend zur Verfügung zu stellen. 3. Es ist festzustellen, dass die Beklagte unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben ist und rechtsmissbräuchlich versucht hat, das Schlichtungsgesuch in meinem Namen zurückzuziehen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten das Friedensrichteramt Kreis 7." Die Akten des Friedensrichteramtes wurden durch die Kammer beigezogen (act. 7/1–14). Da die Firma der 'C._____ GmbH' seit dem 21. Juli 2020 neu auf 'B._____ GmbH' lautet (act. 5), wurde die Beschwerdegegnerin neu unter dieser Firma ins Rubrum aufgenommen. Auf die Beschwerde ist sogleich nicht einzutreten, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie nicht angehört worden sei, bevor das Verfahren sistiert worden sei. Sie als Klägerin sei die einzige Partei, welche ein Schlichtungsverfahren sistieren oder die Klage zurückziehen könne. Auch sei die Frist für den Gegenbericht viel zu kurz gewesen, habe sie die Verfügung doch erst am 22. Juli 2020 erhalten, nachdem die Frist für den Gegenbericht bereits abgelaufen gewesen sei. Es habe der Friedensrichterin klar sein müssen, dass sie an ihrer Forderung festhalte, und sie habe ihre Kompetenz weit überschritten indem sie das Verfahren ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sistiert habe (act. 2).

- 4 - 4.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen ist, von Ausnahmen abgesehen, der Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils massgebend (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 60 N 10 ff.). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Für die Rechtsmittelvoraussetzungen ist daher der Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation der Klägerin resp. Gesuchstellerin auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-ZINGG, a.a.O., Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). 4.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die erfolgte Sistierung und den Umstand, dass sie innert der vom Friedensrichteramt angesetzten Frist nicht habe reagieren können. Wie einleitend gezeigt, hat die Beschwerdeführerin das Friedenrichteramt über ihren Widerruf des Vergleichs am 15. August 2020 unterrichtet, und das Verfahren wurde denn auch nicht nach Ablauf der Frist androhungsgemäss abgeschrieben. Es erwuchs der Beschwerdeführer somit aus der bemängelten Frist kein Nachteil. Vielmehr wurden die Parteien bereits zu einem neuen Schlichtungstermin vorgeladen. Entsprechend bestand bereits bei Einreichung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an derselben, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die sofortige Ausstellung der Klagebewilligung verlangt, begründet sie diesen Antrag nicht weiter, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Die Ausstellung einer Klagebewilligung

- 5 kommt ohnehin erst in Frage, wenn zwischen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung kein Vergleich geschlossen werden konnte (Art. 209 Abs. 1 ZPO), oder bei Säumnis der beklagten Partei (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Es hat bisher keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden, und die Beschwerdegegnerin war entsprechend nicht säumig. Dass die Beschwerdegegnerin zudem – so die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren – versucht hätte, das Schlichtungsgesuch im Namen der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, ist aus den Akten nicht ersichtlich, und es bleibt auch offen, was die Beschwerdeführerin aus diesem behaupteten Umstand ableiten will. 4.3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'200.– (vgl. act. 7/9) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtigung, dass das vorliegende Verfahren nicht aufwändig war, ist die Gebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO – welcher nach Praxis der Kammer auch im Rechtsmittelverfahren gilt – keine zuzusprechen (vgl. OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019, E. 4.), wobei eine solche vorliegend auch deshalb ausser Betracht fällt, weil der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (unter Beilage der vorinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Beschluss vom 4. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (unter Beilage der vorinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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