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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2020 RU200027

11 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·792 parole·~4 min·5

Riassunto

Forderung / Kostenvorschuss

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 11. Juni 2020 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Spitalverband B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schlieren vom 19. Mai 2020 (IA200092)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. Mai 2020, eingegangen am 14. Mai 2020, stellte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Friedensrichteramt C._____ (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsbegehren in einer Forderungsstreitigkeit mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) und verlangte, letzterer sei zu verpflichten, ihm Fr. 801.– zu bezahlen. Ausserdem beantragte er die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (vgl. Akten Vorinstanz sub. act. 5). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdegegner für die Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 200.– (act. 3). 2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Inhaltlich legt er dabei im Wesentlichen den Sachverhalt dar, welcher der von der Gegenpartei geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, und führt aus, weshalb er der Meinung sei, den geforderten Betrag nicht zu schulden; ausserdem macht er einen Vergleichsvorschlag (act. 2). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde von der Kammer aufgrund ihres Inhalts als Beschwerde entgegen genommen. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden, weil sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist.

- 3 - II. 1. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2020 an, mit welcher die Vorinstanz vom Beschwerdegegner einen Vorschuss für das Schlichtungsverfahren verlangt hatte (act. 3). 2.1 Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese die Gestaltung bzw. den Ablauf des Verfahrens regelt. Die Anfechtbarkeit einer Kostenvorschussverfügung ist in Art. 103 ZPO ausdrücklich vorgesehen, weshalb eine Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Indes fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung einer Verfügung, mit welcher von der Gegenpartei ein Kostenvorschuss verlangt wird, denn dadurch wird er in seinen eigenen Rechten nicht berührt. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann inhaltlich nicht gegen die Kostenvorschussverfügung an sich wendet, sondern vielmehr erklärt, warum er der Ansicht sei, dass er die von der Gegenpartei geltend gemachte Forderung nicht bzw. nur einen Teil davon bezahlen müsse, ist er darauf hinzuweisen, dass über die Forderung noch kein Entscheid ergangen ist. Die Vorinstanz wird nach Eingang des Vorschusses zur Schlichtungsverhandlung laden, und der Beschwerdeführer wird anlässlich dieser Verhandlung Gelegenheit haben, seinen Standpunkt vorzutragen und der Gegenpartei insbesondere seinen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Kann im Schlichtungsverfahren keine Einigung gefunden werden, wird sodann im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu klären sein, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung zu bezahlen hat. 2.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 4 - III. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 12. Juni 2020

Beschluss vom 11. Juni 2020 I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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