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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2020 RU200016

12 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,626 parole·~8 min·7

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. Juni 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 28. Februar 2020 (GV.2019.00449/SB.2020.00089)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+ 12, in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Februar 2020 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt (Urk. 5 S. 2): " 1. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte im Juli 2019 nicht missbräuchlich war. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin bis zum 25. März 2020 einen Bruttolohn von CHF 2'000.00 als Abgangsentschädigung zu bezahlen. 3. Die Parteien verpflichten sich, gegenüber Privatpersonen über die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. 4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Sie verzichten ausdrücklich auf die gegenseitige Geltendmachung einer weiteren Entschädigung. Von der Saldoklausel ausgenommen ist ein Betrag von CHF 1'008.60 netto, ausbezahlt am 23. Dezember 2019 an die Klägerin. Sollte die Unfallversicherung den Betrag von CHF 1'008.60 oder einen Teil davon von der Beklagten zurückfordern, so wird die Klägerin der Beklagten diesen Betrag ersetzen. 5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens fallen gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz."

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bestätigte anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterschriftlich ihr Einverständnis mit vorstehender Vereinbarung (Urk. 5 S. 2). Gleichentags verfügte die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3): " 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 4. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO kann verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der Vergleich unwirksam ist. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Friedensrichteramt Kreise 11 und 12, Geschäftshaus … [Name], … [Adresse], einzureichen. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, mit Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift sind

- 3 die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Für die Klägerin wurde diese Verfügung am 2. März 2020 in Empfang genommen (Urk. 6.1). b) Die Klägerin focht hierorts mit Eingabe vom 28. März 2020 (am 30. März 2020 der Post übergeben, am 31. März 2020 hierorts eingegangen) die obgenannte Verfügung an, wobei sie nicht näher definierte, welches Rechtsmittel sie erhob. Sie führte einzig aus, dass sich die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) im 2. Abschnitt verpflichtet habe, ihr einen Bruttolohn zu überweisen. Sie habe bis am 28. März 2020 den Betrag von Fr. 2'000.–, welcher bis zum 25. März 2020 zu leisten gewesen wäre, nicht erhalten. Die Beklagte habe sich demnach nicht an die beim Friedensrichteramt geschlossene Vereinbarung gehalten. Zudem sei sie – die Klägerin – mit dem 4. Abschnitt nicht einverstanden, welcher besage, dass sie den ganzen oder einen Teilbetrag von Fr. 1'008.60 der Versicherung oder der Beklagten rückerstatten müsse, falls die Versicherung diesen verlange (Urk. 8). c) Mit Verfügung vom 15. April 2020 wurde der Beklagten Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine auf Rechtsanwältin MLaw X._____ lautende Originalvollmacht einzureichen. Dies unter Androhung, dass bei Säumnis die Beklagte als nicht durch Rechtsanwältin MLaw X._____ vertreten gelte (Urk. 12). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine dementsprechende Vollmacht ein, weshalb die Beklagte im obergerichtlichen Verfahren als unvertreten zu gelten hat. 2. Wie untenstehend sogleich aufgezeigt werden wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem auf einem Vergleich beruhenden Abschreibungsentscheid eines Friedensrichteramtes als Weiterzug an die zweite Instanz – im Kanton Zürich das Obergericht – einzig eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO möglich. Die beschliessende Kammer hat daher vorliegend nach Eingang der klägerischen Eingabe vom 28. März 2020 ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

- 4 - 3. a) Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht kein Rechtsmittel zu Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133; BGer 5A_220/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.6 f. m.w.H.). Sofern das Schlichtungsverfahren durch Vergleich seinen Abschluss findet, erfolgt dies – analog zu Art. 241 Abs. 3 ZPO – durch eine entsprechende Abschreibungsverfügung (Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, 3. Aufl., 2018, N 121). Wie die Friedensrichterin in ihrer Abschreibungsverfügung in Dispositivziffer 4 somit zu Recht erwähnte, hat die Anfechtung der Vereinbarung mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 6 S. 3). b) Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO hat die Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids zu verlangen, wobei die Revisionsgründe in Art. 328 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 ZPO abschliessend umschrieben sind. Wie von der Friedensrichterin in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 28. Februar 2020 angezeigt (Urk. 6 S. 3), hätte die Klägerin das Revisionsgesuch somit innert einer Frist von 90 Tagen seit

- 5 - Entdeckung des Revisionsgrundes beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+ 12, und nicht beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen müssen, sofern sie mit Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. Februar 2020 nicht (mehr) einverstanden gewesen war. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist demnach hierorts auf die Revision nicht einzutreten. c) Anzufügen bleibt, dass bei der Berechnung der Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO vorliegend der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO (BGer 4A_421/2014 vom 10. März 2015, E. 3.3 m.w.H.) sowie die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) zu berücksichtigen sind. 4. Auf Geldzahlung gehende gerichtliche Vergleiche sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Weigert sich der Schuldner zur Bezahlung der vereinbarten Summe, so ist die Forderung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu vollstrecken (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist demnach darauf hinzuweisen, dass Zwangsvollstreckungen auf Geldzahlung auf dem Weg der Schuldbetreibung durchzuführen sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). 5. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im zweitinstanzlichen Verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.

- 6 - 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am

Beschluss vom 12. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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