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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2020 RU190068

13 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·600 parole·~3 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stiftung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Hinwil vom 21. Oktober 2019 (GV.2019.00040 / SB.2019.00042)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 12. September 2019 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Hinwil (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein und forderte eine (unbezifferte) Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Urk. 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. Oktober 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 8), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 16 = Urk. 19). b) Am 20. November 2019 erhob die Klägerin Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18): "Ich beantrage, dass mir mein Arbeitgeber den Lohn bis Ende Februar 2020 bezahlt und die Saldoklausel aufgehoben wird, da ich bis Ende November krankgeschrieben bin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde der Klägerin ist gegen den – auch von ihr unterzeichneten – Vergleich vom 21. Oktober 2019 gerichtet, indem die darin enthaltene Saldoklausel aufgehoben werden soll. Die Anfechtung des Vergleichs kann jedoch nicht mit Beschwerde erfolgen, sondern einzig mit Revision (welche bei der Vorinstanz einzureichen wäre), wie dies in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung korrekt aufgeführt ist (Urk. 19 S. 2 Verfügung Ziffer 4). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem (vorinstanzlichen) Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Urk. 21/6: Monatslohn Fr. 3'123.70 brutto; gefordert waren sechs Monatslöhne, Urk. 7). Es ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 21/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 13. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 21/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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