Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2019 RU190060

21 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,147 parole·~11 min·5

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 21. November 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dietikon

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Oktober 2019 (ED190013-M)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dietikon gegen die B._____ AG eine Klage auf Zahlung von Fr. 11'694.87 nebst Zins und Kosten sowie Rechtsöffnung ein (Geschäfts-Nummer FV170034- M). An der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 schlossen die Parteien den folgendem Vergleich (Urk. 4/1, Urk. 4/5 S. 2): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf EUR 10'000.00 netto (Zahlungsbefehlskosten und Kosten des Schlichtungsverfahrens inbegriffen) und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. Der Betrag ist bis zum 16. Oktober 2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte offeriert dem Kläger den Abschluss eines Provisionsvertrages "C._____" Österreich in der Höhe von 3 % der entrichteten Fördermittel sowie einen Vertrag auf die Zusammenarbeit zu diesem Projekt. 3. Der Kläger zieht spätestens 10 Tage nach Erhalt der Zahlung gemäss Ziffer 1 dieses Vergleichs die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf zurück. 4. Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Projekt D._____ gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." Am 9. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon die Fortsetzung des Verfahrens. Diese Eingabe wurde der Kammer zur Behandlung als Rechtsmittel weitergeleitet (Geschäfts-Nr. PP170045-O). Mit Beschluss vom 8. November 2017 trat die Kammer auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 4/5 S. 2); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 nicht ein (Urk. 4/4). Auf Nachfrage beim Beschwerdeführer nahm das Bezirksgericht Dietikon daraufhin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2017 als Revisionsgesuch entgegen, wies dieses jedoch schliesslich mit Urteil vom 22. Februar 2018 ab,

- 3 soweit es darauf eintrat (Urk. 4/6). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 15. Mai 2018 nicht ein (Urk. 4/5). b) Am 26. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Einbringung einer Klage wegen Nichterfüllung Vergleich 13.09.2017" ein (Urk. 1; vgl. auch Urk. 2), gleichzeitig auch eine mit "Klage Bezirksgericht" bezeichnete Eingabe (Urk. 3). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als vorprozessuales Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. § 128 GOG entgegen (Urk. 9 E. 1.2). Mit Urteil vom 3. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5 = Urk. 9). c) Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2019 zugestellte Urteil (Urk. 6/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2019 (Urk. 7), welche er mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Urk. 8) ergänzte, fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 20): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die "unentgeltliche Rechtspflege samt der Beistellung eines Rechtsanwaltes für ein ordentliches Verfahren" zu gewähren. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe einerseits vorgebracht, dass er die unentgeltliche Rechtspflege für die Einbringung einer Klage wegen Nichterfüllung des Vergleichs vom 13. September 2017 beantrage, und andererseits, dass jener Vergleich unklar, unvollständig und widersprüchlich sowie als zivilrechtlich unwirksam anzusehen sei; damit werde nicht restlos klar, welches Rechtsbegehren er in der Hauptsache stellen wolle. Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren ersucht hätte, wäre darauf nicht einzutreten, weil sowohl für ein Vollstreckungs- als auch für ein Revisionsgesuch kein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei (Urk. 9 Erw. 5.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre aber auch abzuweisen, wenn – so die Vorinstanz – der Beschwerdeführer

- 4 dieses korrekterweise beim jeweiligen in der Hauptsache zuständigen Gericht gestellt hätte. Soweit der Beschwerdeführer die Vollstreckung der Verpflichtung der damaligen Beklagten zur Offertstellung eines Vertrages verlange, sei ihm entgegenzuhalten, dass jene gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst offenbar bereits mehrere Verträge offeriert habe und dass jene gemäss dem Vergleichstext nicht verpflichtet werden könne, ein bestimmtes Angebot zu unterbreiten. Soweit der Beschwerdeführer lediglich die Vollstreckung der ihm im Vergleich zugesprochenen Forderung verlange, sei er auf den Weg der Schuldbetreibung nach SchKG zu verweisen (Urk. 9 Erw. 5.2 und 5.4). Soweit der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs geltend mache und damit dessen Revision verlange, wäre festzuhalten, dass bereits seine Eingabe vom 9. Oktober 2017 als Revisionsgesuch behandelt und rechtskräftig abgewiesen worden sei; da der Beschwerdeführer keine neu entdeckten Revisionsgründe vorbringe, wäre auf ein erneutes Revisionsgesuch mangels Wahrung der Frist von 90 Tagen nicht einzutreten (Urk. 9 Erw. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beim zuständigen Friedensrichteramt eine neue Klage auf Bezahlung der Forderungssumme von Fr. 11'694.87 nebst Zins anhängig machen wollte, wäre auf eine solche Klage nicht einzutreten, weil für diese Forderung in Form des Vergleichs vom 13. September 2017 bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Urk. 9 Erw. 6). Damit würden sich gemäss heutigem Aktenstand sämtliche denkbaren Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache als aussichtslos erweisen. Daher sei dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen (Urk. 9 Erw. 7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Be-

- 5 schwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). In der Beschwerdeschrift ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen darzutun, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. c) Die Beschwerde und deren Ergänzung genügen diesen formellen Anforderungen nicht. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Begründung einer von ihm beabsichtigten Klage auf fünf Seiten vorgetragen hatte (vgl. Urk. 3), umfasst die Begründung in der Beschwerdeschrift samt Ergänzung insgesamt neunzehn Seiten (Urk. 7 S. 6-20 und Urk. 8 S. 1-4). Trotz dieser schon rein mengenmässig erheblichen Erweiterung seiner Vorbringen unterlässt es der Beschwerdeführer völlig, darzulegen, dass und wo er seine Darstellungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte. Wie gesagt (vorstehend

- 6 - Erw. 2 b), ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, dies festzustellen. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Beschwerdeschriften sodann zwar grob auf die Ziffern der vorinstanzlichen Erwägungen, stellt diesen jedoch über Seiten und Seiten eigene Vorbringen gegenüber, als ob er vor einer ersten Instanz plädieren würde (mit nachfolgender Ausnahme, Erw. 2.d). Dies genügt nicht. Insoweit kann daher auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden. d) Ohnehin aber wird aus den Beschwerdeeingaben auch nicht klar, welche Rechtsbegehren der Beschwerdeführer in der Hauptsache hätte erheben wollen (vgl. etwa Urk. 7 S. 11, wo der Beschwerdeführer zur entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung einerseits entgegnet, er habe eine Klage wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit einbringen wollen [Ziff. 1], um dann sogleich zu entgegnen, die Beklagte habe den Vergleich nicht erfüllt [Ziff. 2]; an anderer Stelle spricht der Beschwerdeführer dann auch wieder davon, dass er eine Berichtigung des Vergleichs im Sinne von Art. 334 ZPO begehre, Urk. 7 S. 19 Ziff. 14 f.). Inhaltlich könnte am ehesten vermutet werden, dass der Beschwerdeführer den Vergleich vom 13. September 2017 zu Fall bringen will, was infolge von dessen Rechtskraftwirkung (Art. 241 Abs. 2 ZPO) nur mittels Revision möglich wäre (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch mangels Geltendmachung neuer Revisionsgründe zufolge Ablaufs der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten wäre (Urk. 9 Erw. 5.3), wird vom Beschwerdeführer als unrichtige Rechtsanwendung beanstandet; er ist der Auffassung, dass die Revision erst nach Ablauf von zehn Jahren gemäss Art. 329 Abs. 2 ZPO nicht mehr verlangt werden könne (Urk. 7 S. 15, S. 19 f.). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es sich bei der Frist von 90 Tagen (Art. 329 Abs. 1 ZPO) um eine relative und bei der Frist von zehn Jahren (Art. 329 Abs. 2 ZPO) um eine absolute Frist handelt; beide Fristerfordernisse müssen bei der Einreichung eines Revisionsgesuchs (kumulativ) erfüllt sein. Art. 329 Abs. 2 ZPO hat die Bedeutung, dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Revision auch dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn ein Revisionsgrund erst in den letzten 90 Tagen vor der Einreichung entdeckt worden ist.

- 7 e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für den Streitwert ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Revision zwar ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 11'694.87 betrifft, der Beschwerdeführer jedoch einen "finanziellen Zugewinn" von EUR 349'675.-- anstrebt (Urk. 7 S. 11 Ziff. 4). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 12). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit aber auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 8, 10 und 11/1-2, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 21. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 21. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 8, 10 und 11/1-2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU190060 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2019 RU190060 — Swissrulings